RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.09.2015 GeschäftszahlVGW-141/023/10045/2015 RechtssatzEs ist zum angefochtenen Bescheid auszuführen, dass dieser die Vorlage der Lichtbildausweise und Anmeldebescheinigungen „von Allen“ als nicht erfolgt rügte. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Verwendung unklarer Ausdrücke oder Aufträge in Aufforderungsschreiben nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aus Gründen der Rechtssicherheit als unzulässig erscheinen, zumal im vorliegenden Falle nicht aufgetragen wurde, von welchen Personen konkret Unterlagen beizubringen waren. Hierbei fällt nämlich auf, dass die Beschwerdeführerin Reisepasskopien von K. E. sowie M. E. und die Kopie ihres eigenen Personalausweises der Behörde sowie Anmeldebescheinigungen dieser drei Personen vorlegte. Auch entspricht es den Tatsachen, dass Mindestsicherung im Antrag vom
- Juni 2015 lediglich für diese Personen als Bedarfsgemeinschaft beantragt wurde, weil S. E. laut vorliegendem Meldeauszug und entsprechendem Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits am
- Februar 2015 aus der gemeinsamen Wohnung auszog und sohin nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft zählte. Hätte es die Behörde dennoch als notwendig erachtet, auch die Unterlagen der S. E. einzufordern, hätte sie dies entsprechend klar formulieren müssen und wäre sie generell angehalten gewesen, im Falle der Einforderung von Personaldokumenten klar und deutlich im Aufforderungsschreiben darzulegen, von welchen Personen konkret Unterlagen vorzulegen sind. Da sie dies jedoch unterlassen hat, konnte die Beschwerdeführerin mit Recht davon ausgehen, dass lediglich die Unterlagen der im Antragsformular als Bedarfsgemeinschaft angeführten Personen vorzulegen sind und ist ihr die unterbliebe Vorlage weiterer Personaldokumente unter den gegebenen Voraussetzungen nicht anzulasten.Es ist zum angefochtenen Bescheid auszuführen, dass dieser die Vorlage der Lichtbildausweise und Anmeldebescheinigungen „von Allen“ als nicht erfolgt rügte. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Verwendung unklarer Ausdrücke oder Aufträge in Aufforderungsschreiben nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aus Gründen der Rechtssicherheit als unzulässig erscheinen, zumal im vorliegenden Falle nicht aufgetragen wurde, von welchen Personen konkret Unterlagen beizubringen waren. Hierbei fällt nämlich auf, dass die Beschwerdeführerin Reisepasskopien von K. E. sowie M. E. und die Kopie ihres eigenen Personalausweises der Behörde sowie Anmeldebescheinigungen dieser drei Personen vorlegte. Auch entspricht es den Tatsachen, dass Mindestsicherung im Antrag vom
- Juni 2015 lediglich für diese Personen als Bedarfsgemeinschaft beantragt wurde, weil S. E. laut vorliegendem Meldeauszug und entsprechendem Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits am
- Februar 2015 aus der gemeinsamen Wohnung auszog und sohin nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft zählte. Hätte es die Behörde dennoch als notwendig erachtet, auch die Unterlagen der S. E. einzufordern, hätte sie dies entsprechend klar formulieren müssen und wäre sie generell angehalten gewesen, im Falle der Einforderung von Personaldokumenten klar und deutlich im Aufforderungsschreiben darzulegen, von welchen Personen konkret Unterlagen vorzulegen sind. Da sie dies jedoch unterlassen hat, konnte die Beschwerdeführerin mit Recht davon ausgehen, dass lediglich die Unterlagen der im Antragsformular als Bedarfsgemeinschaft angeführten Personen vorzulegen sind und ist ihr die unterbliebe Vorlage weiterer Personaldokumente unter den gegebenen Voraussetzungen nicht anzulasten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.10045.2015