RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.09.2015 GeschäftszahlVGW-141/023/10045/2015 RechtssatzEs ist grundsätzlich festzuhalten, dass zum Dispens von der Vorlagepflicht gemäß § 16 Abs. 1 letzter Satz des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ein triftiger Verhinderungsgrund von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen ist. Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich sehr glaubhaft vor, sie habe die Umstände betreffend die ferienbedingte Unmöglichkeit der Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung der Behörde im Zuge der Vorlage der Unterlagen am
- Juli 2015 mitgeteilt und wäre die Herstellung einer Kopie der vorgelegten Lohnbestätigung auch einer Mitarbeiterin der belangten Behörde nicht möglich gewesen. Wiewohl im gegebenen Zusammenhang festzuhalten ist, dass das Gesetz die Glaubhaftmachung und Bescheinigung eines triftigen Verhinderungsgrundes der Partei auferlegt und diese somit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu bescheinigen hat, entsprechende Verhinderungsgründe geltend gemacht zu haben – dies wäre etwa durch rechtzeitige schriftliche Eingaben bei der Verwaltungsbehörde sichergestellt - ist im gegebenen Zusammenhang auszuführen, dass es in Fällen wie dem vorliegenden der belangten Behörde obliegt, allfälliges Vorbringen oder verfahrensrelevante Vorgänge wie die durch ein Behördenorgan selbst festgestellte Unmöglichkeit der Anfertigung leserlicher Kopien einer eingeforderten Unterlage im Falle der offensichtlichen Unbrauchbarkeit derartiger zum Akt genommener Kopien mittels eines Aktenvermerkes zu dokumentieren. Soweit somit die Behörde selbst Unterlagen im Zuge einer persönlichen Vorsprache der Partei entgegennimmt, welche offenkundig den Anforderungen einer tauglichen Unterlage im Sinne des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht entspricht, und diesbezüglich ein Vorbringen der Partei erstattet bzw. die Untauglichkeit dieser Unterlage selbst durch die Behörde vor Ort festgestellt wird, hat diese dies mittels einer Niederschrift oder eines Aktenvermerkes nachvollziehbar ersichtlich zu machen. Die versuchte Herstellung einer leserlichen Kopie einer Unterlage und nachfolgende Beigebung einer unleserlichen Kopie dieser Unterlage zum Akt ohne entsprechende Dokumentation der Unmöglichkeit der Herstellung einer Kopie streitet einer jeglichen Nachvollziehbarkeit des Verfahrensganges entgegen. Es ist grundsätzlich festzuhalten, dass zum Dispens von der Vorlagepflicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ein triftiger Verhinderungsgrund von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen ist. Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich sehr glaubhaft vor, sie habe die Umstände betreffend die ferienbedingte Unmöglichkeit der Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung der Behörde im Zuge der Vorlage der Unterlagen am
- Juli 2015 mitgeteilt und wäre die Herstellung einer Kopie der vorgelegten Lohnbestätigung auch einer Mitarbeiterin der belangten Behörde nicht möglich gewesen. Wiewohl im gegebenen Zusammenhang festzuhalten ist, dass das Gesetz die Glaubhaftmachung und Bescheinigung eines triftigen Verhinderungsgrundes der Partei auferlegt und diese somit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu bescheinigen hat, entsprechende Verhinderungsgründe geltend gemacht zu haben – dies wäre etwa durch rechtzeitige schriftliche Eingaben bei der Verwaltungsbehörde sichergestellt - ist im gegebenen Zusammenhang auszuführen, dass es in Fällen wie dem vorliegenden der belangten Behörde obliegt, allfälliges Vorbringen oder verfahrensrelevante Vorgänge wie die durch ein Behördenorgan selbst festgestellte Unmöglichkeit der Anfertigung leserlicher Kopien einer eingeforderten Unterlage im Falle der offensichtlichen Unbrauchbarkeit derartiger zum Akt genommener Kopien mittels eines Aktenvermerkes zu dokumentieren. Soweit somit die Behörde selbst Unterlagen im Zuge einer persönlichen Vorsprache der Partei entgegennimmt, welche offenkundig den Anforderungen einer tauglichen Unterlage im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht entspricht, und diesbezüglich ein Vorbringen der Partei erstattet bzw. die Untauglichkeit dieser Unterlage selbst durch die Behörde vor Ort festgestellt wird, hat diese dies mittels einer Niederschrift oder eines Aktenvermerkes nachvollziehbar ersichtlich zu machen. Die versuchte Herstellung einer leserlichen Kopie einer Unterlage und nachfolgende Beigebung einer unleserlichen Kopie dieser Unterlage zum Akt ohne entsprechende Dokumentation der Unmöglichkeit der Herstellung einer Kopie streitet einer jeglichen Nachvollziehbarkeit des Verfahrensganges entgegen. Allerdings ist hierzu ausdrücklich festzuhalten, dass sich die Verpflichtung der Behörde zur Dokumentation eines Verfahrensganges nur auf jene Fälle beschränkt, in welchen die Untauglichkeit der Unterlagen offenkundig ist und die Partei hierzu ein mündliches Vorbringen erstattet. Ein derartiges Vorbringen zur offenkundigen Untauglichkeit der Unterlage ist festzuhalten, um dem daraufhin befassten Sachbearbeiter die Beurteilung der Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit der Hilfe suchenden Person zu ermöglichen. Keinesfalls dispensiert dies die Partei jedoch von ihrer Obliegenheit, einen allfälligen triftigen Verhinderungsgrund im Sinne des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in nachvollziehbarer Weise rechtzeitig glaubhaft zu machen und zu bescheinigen, was – wie dargestellt – grundsätzlich entweder durch rechtzeitige schriftliche Eingaben oder durch Herstellung einer Niederschrift vor der Behörde samt Vorlage oder zumindest Anbot von Bescheinigungsmitteln zu erfolgen hat.Allerdings ist hierzu ausdrücklich festzuhalten, dass sich die Verpflichtung der Behörde zur Dokumentation eines Verfahrensganges nur auf jene Fälle beschränkt, in welchen die Untauglichkeit der Unterlagen offenkundig ist und die Partei hierzu ein mündliches Vorbringen erstattet. Ein derartiges Vorbringen zur offenkundigen Untauglichkeit der Unterlage ist festzuhalten, um dem daraufhin befassten Sachbearbeiter die Beurteilung der Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit der Hilfe suchenden Person zu ermöglichen. Keinesfalls dispensiert dies die Partei jedoch von ihrer Obliegenheit, einen allfälligen triftigen Verhinderungsgrund im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in nachvollziehbarer Weise rechtzeitig glaubhaft zu machen und zu bescheinigen, was – wie dargestellt – grundsätzlich entweder durch rechtzeitige schriftliche Eingaben oder durch Herstellung einer Niederschrift vor der Behörde samt Vorlage oder zumindest Anbot von Bescheinigungsmitteln zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.10045.2015