RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.09.2015 GeschäftszahlVGW-151/023/7684/2015 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" im § 11 Abs. 4 Z 1 NAG eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten ist (vgl. diesbezüglich bereits VwGH,
- Februar 2008, 2006/21/0218). Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. VwGH,
- September 2008, Zl. 2008/22/0269).Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" im Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten ist vergleiche diesbezüglich bereits VwGH,
- Februar 2008, 2006/21/0218). Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche VwGH,
- September 2008, Zl. 2008/22/0269). Für den vorliegenden Fall ist wie oben bereits dargelegt festzuhalten, dass es dem Verwaltungsgericht Wien mangels Vorlage der beglaubigten Übersetzungen der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteile nicht möglich ist, die konkreten Tathandlungen des Einschreiters zur Erstellung einer entsprechenden Zukunftsprognose heranzuziehen. Diesbezüglich sei auch deutlich auf den Umstand verwiesen, dass es dem Verwaltungsgericht Wien nicht möglich war, diese Urteile von Amts wegen in Serbien zu beschaffen, würde dies doch mit größter Wahrscheinlichkeit einen Zeitaufwand nach sich ziehen, welcher die dem Gericht zur Verfügung stehende Entscheidungsfrist deutlich übersteigt und wären im Wege der Amtshilfe auch keine beglaubigten Übersetzungen zu erlangen. Andererseits belastet das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz die Partei wie ebenfalls bereits oben dargelegt mit einer besonderen Mitwirkungspflicht und können sohin im Falle der Verletzung dieser Obliegenheit für die Partei negative Schlüsse gezogen werden. Der Beschwerdeführer weist in Serbien insgesamt zehn Vorstrafen vorwiegend wegen Vermögensdelikten auf, zu welchen er über einem Zeitraum von sechs Jahren verurteilt wurde. Weiters fällt auf, dass über den Beschwerdeführer in zumindest zwei Fällen bedingte Haftstrafen in beträchtlichem Ausmaß verhängt wurden. Hierzu befragt führte der Beschwerdeführer lediglich aus, er sei zweimal ohne Führerschein gefahren, weiters hätten er und seine Angestellten „Abfall“ gekauft, wobei er nie habe feststellen können, woher diese „Sekundärrohstoffe“ stammten. Auch mache die Polizei aus jedem Diebstahl einen schweren Diebstahl. Er habe weiters nie mit Waffen zu tun gehabt und habe lediglich eine „Auseinandersetzung“ mit Personen auf dem Markt gehabt, welche seinen Bruder ermordet hätten. Auffällig war an diesen Äußerungen jedoch, dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort sein Bedauern hinsichtlich der gegenständlichen Verurteilungen zum Ausdruck brachte, sondern vielmehr auch durch die Vorlage korrespondierender Unterlagen auf die alsbald zu erwartende Löschung seines Vorstrafenregisters hinwies und seine Taten teilweise damit zu rechtfertigen suchte, dass die Polizei aus einem „kleinen Diebstahl“ einen schweren Diebstahl machen würde und ihn dieses Schicksal insbesondere ereilt habe, weil er Roma sei. Hieraus erhellt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedoch eindrucksvoll, dass der Rechtsmittelwerber im Hinblick auf seine Tathandlungen keinerlei Unrechtsbewusstsein aufweist. Weiters ist im gegebenen Zusammenhang auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer neben seiner Verurteilung am
- März 2009 während des in Österreich bereits anhängigen Asylverfahrens zuletzt am
- Oktober 2011 wegen Diebstahls verurteilt wurde und somit – auch in Zusammenhalt mit der Vielzahl der Vorstrafen innerhalb eines doch relativ kurzen Zeitraumes – der Beobachtungszeitraum seines nunmehrigen Wohlverhaltens als zu kurz erscheint, um davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Gesinnungswandel vollzogen hat und keine Gefahr der Begehung weiterer Straftaten mehr von ihm ausgeht. Es ist daher weiterhin damit zu rechnen, dass der weitere Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich darstellen würde und ist daher sein Ansuchen auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels auch abzuweisen, weil sein Aufenthalt in Österreich öffentlichen Interessen widerstreitet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.7684.2015