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{'item': 'VGW-141/023/9654/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.10.2015 GeschäftszahlVGW-141/023/9654/2015 RechtssatzEs ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme dreier Tage lediglich geringfügig beschäftigt ist und sie somit bei grundsätzlicher Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen verpflichtet ist, ihren Mindestbedarf und jenen der restlichen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch den Einsatz der eigenen Arbeitskraft zu decken, wobei die Bedarfsorientierte Mindestsicherung lediglich insoweit zum Zuge kommen kann, als die Hilfe suchende Person hierzu nicht in der Lage ist (vgl. diesbezüglich § 4 Abs. 1 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes). Dies kommt insbesondere auch durch die Regelung des § 14 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zum Ausdruck, wonach die Hilfe suchende oder empfangende Person unter anderem verpflichtet ist, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen und alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Soweit die Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen mitwirkt, kann gemäß § 15 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die Leistung entsprechend gekürzt werden.Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme dreier Tage lediglich geringfügig beschäftigt ist und sie somit bei grundsätzlicher Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen verpflichtet ist, ihren Mindestbedarf und jenen der restlichen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch den Einsatz der eigenen Arbeitskraft zu decken, wobei die Bedarfsorientierte Mindestsicherung lediglich insoweit zum Zuge kommen kann, als die Hilfe suchende Person hierzu nicht in der Lage ist vergleiche diesbezüglich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes). Dies kommt insbesondere auch durch die Regelung des Paragraph 14, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zum Ausdruck, wonach die Hilfe suchende oder empfangende Person unter anderem verpflichtet ist, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen und alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Soweit die Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen mitwirkt, kann gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die Leistung entsprechend gekürzt werden. Wie dargelegt, ist die Beschwerdeführerin aktuell als geringfügig beschäftigte Arbeiterin im Ausmaß von sieben Wochenstunden beschäftigt und befindet sich beim Arbeitsmarktservice in Schulung. Es reicht jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien zum Unterbleiben der Anwendung des § 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes keinesfalls aus, etwa lediglich eine geringfügige Beschäftigung auszuüben und sich zusätzlich beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos zu melden oder dort Schulungen zu besuchen, sondern verlangt § 14 Abs. 1 leg. cit. von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person ausdrücklich, alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, wozu insbesondere auch die eigenständige Arbeitssuche und das Verfassen von entsprechenden Bewerbungen, allfällige Registrierungen bei privaten Arbeitsvermittlern – soweit zumutbar – vorzunehmen oder sonstige Eigeninitiativen zur Erlangung einer vollwertigen Beschäftigung, durch welche der eigene Lebensunterhalt vollständig gedeckt werden kann, zu setzen. Diese Anstrengungen sind nach entsprechender Aufforderung durch die Behörde durch die Hilfe suchende oder empfangende Person zu bescheinigen.Wie dargelegt, ist die Beschwerdeführerin aktuell als geringfügig beschäftigte Arbeiterin im Ausmaß von sieben Wochenstunden beschäftigt und befindet sich beim Arbeitsmarktservice in Schulung. Es reicht jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien zum Unterbleiben der Anwendung des Paragraph 15, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes keinesfalls aus, etwa lediglich eine geringfügige Beschäftigung auszuüben und sich zusätzlich beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos zu melden oder dort Schulungen zu besuchen, sondern verlangt Paragraph 14, Absatz eins, leg. cit. von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person ausdrücklich, alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, wozu insbesondere auch die eigenständige Arbeitssuche und das Verfassen von entsprechenden Bewerbungen, allfällige Registrierungen bei privaten Arbeitsvermittlern – soweit zumutbar – vorzunehmen oder sonstige Eigeninitiativen zur Erlangung einer vollwertigen Beschäftigung, durch welche der eigene Lebensunterhalt vollständig gedeckt werden kann, zu setzen. Diese Anstrengungen sind nach entsprechender Aufforderung durch die Behörde durch die Hilfe suchende oder empfangende Person zu bescheinigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.9654.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.