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{'item': 'VGW-151/082/10604/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.10.2015 GeschäftszahlVGW-151/082/10604/2014 RechtssatzMit der in Aussicht gestellten Gründung einer österreichischen GmbH im Geschäftszweig des Handelsgewerbes und des Gewerbes des Handelsagenten ist grundsätzlich noch kein Transfer von Investitionskapital in relevantem Ausmaß verbunden (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 15.11.2005, 2005/18/0594), insbesondere weil die Einzahlung des gesetzlichen Stammkapitals (von 35.000 Euro) allein dafür nicht als ausreichend angesehen wird (vgl. aus der Rechtsprechung die Erkenntnisse des VwGH vom 17.4.2013, 2010/22/0204; 29.1.2013, 2010/22/0082; und 22.7.2011, 2009/22/0354, zu Stammkapital im Bereich des Mindestbetrags). Ein direkter Transfer von Kapital aus dem Ausland (vgl. zu diesem Kriterium etwa das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2011, 2008/22/0901) für die Zwecke Unternehmensgründung und -aufbau, der höher ist als das für die Gründung einer österreichischen GmbH liegenden Mindeststammkapital, ist ebenfalls nicht geplant. Der Beschwerdeführer hat den Zuschuss von Mitteln in einem diese Größenordnung nicht wesentlich übersteigenden Umfang von 50.000 Euro lediglich als Liquiditätsreserve in Ausnahmefällen vorgesehen und bezweckt bei plangemäßem Unternehmensgang keine Investitionen. Schließlich richtet sich die Warenhandelstätigkeit fast ausschließlich auf den Kapitaltransfer aus Österreich hinaus ins Ausland gegen Import von Waren ausländischer Unternehmen ins Inland, sodass durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers die Absatz- und Erwerbschancen österreichischer Unternehmen auf ausländischen Märkten durch den Export ihrer Waren und Dienstleistungen nicht gefördert werden (vgl. zu diesem Aspekt abermals das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2013, 2013/22/0200).Mit der in Aussicht gestellten Gründung einer österreichischen GmbH im Geschäftszweig des Handelsgewerbes und des Gewerbes des Handelsagenten ist grundsätzlich noch kein Transfer von Investitionskapital in relevantem Ausmaß verbunden vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 15.11.2005, 2005/18/0594), insbesondere weil die Einzahlung des gesetzlichen Stammkapitals (von 35.000 Euro) allein dafür nicht als ausreichend angesehen wird vergleiche aus der Rechtsprechung die Erkenntnisse des VwGH vom 17.4.2013, 2010/22/0204; 29.1.2013, 2010/22/0082; und 22.7.2011, 2009/22/0354, zu Stammkapital im Bereich des Mindestbetrags). Ein direkter Transfer von Kapital aus dem Ausland vergleiche zu diesem Kriterium etwa das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2011, 2008/22/0901) für die Zwecke Unternehmensgründung und -aufbau, der höher ist als das für die Gründung einer österreichischen GmbH liegenden Mindeststammkapital, ist ebenfalls nicht geplant. Der Beschwerdeführer hat den Zuschuss von Mitteln in einem diese Größenordnung nicht wesentlich übersteigenden Umfang von 50.000 Euro lediglich als Liquiditätsreserve in Ausnahmefällen vorgesehen und bezweckt bei plangemäßem Unternehmensgang keine Investitionen. Schließlich richtet sich die Warenhandelstätigkeit fast ausschließlich auf den Kapitaltransfer aus Österreich hinaus ins Ausland gegen Import von Waren ausländischer Unternehmen ins Inland, sodass durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers die Absatz- und Erwerbschancen österreichischer Unternehmen auf ausländischen Märkten durch den Export ihrer Waren und Dienstleistungen nicht gefördert werden vergleiche zu diesem Aspekt abermals das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2013, 2013/22/0200). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.10604.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.