RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.10.2015 GeschäftszahlVGW-171/082/31696/2014; VGW-171/082/7429/2015/R RechtssatzAusgehend vom Gesetzeswortlaut des (in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben rückwirkend erlassenen) § 41a Abs. 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BO 1994 hat die belangte Behörde als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Urlaubsersatzleistung für die Jahre 2009, 2010 und 2011 den "vollen Monatsbezug" des in Vollzeit beschäftigten Beschwerdeführers im Dezember 2009 und 2010 sowie im September 2011 zu Grunde gelegt. Dieser volle Monatsbezug für die jeweilige mit dem Kalenderjahr festgelegte Berechnungsperiode beinhaltete die im jeweiligen Kalenderjahr unverändert gebliebene monatliche allgemeine Dienstzulage (in der Tabelle des angefochtenen Bescheids separat angeführt). Die weitere Berechnung folgte der Berechnungsformel gemäß § 41a Abs. 6 BO 1994. Die gewählten rechnerischen Annahmen haben einerseits den Gesetzeswortlaut für sich, andererseits beruhen sie auf der zu § 3 Abs. 2 BO 1994 ergangenen übereinstimmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (wie auch des Obersten Gerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs zur Verfassungskonformität dieser Rechtslage), nach der Nebengebühren nicht zu den (taxativ) aufgezählten Bestandteilen des Monatsbezugs gemäß § 3 BO 1994 gehören und ihre Auszahlung dem Grundsatz der "Verwendungsabhängigkeit von der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung" folgt (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 23.6.2014, 2013/12/0231, zur Bundesrechtslage; und 19.2.2003, 97/12/0373, zur BO 1994; sowie die weiteren Judikaturhinweise bei Hutterer/Rath, Dienst- und Besoldungsrecht der Wiener Gemeindebediensteten3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.