RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.10.2015 GeschäftszahlVGW-171/082/31696/2014; VGW-171/082/7429/2015/R RechtssatzNach § 38 Abs. 1 BO 1994 bleibt bei einer Dienstverhinderung wegen (nicht oder nur leicht fahrlässig verschuldeter) Krankheit für eine gewisse (von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängige) Zeit der Anspruch auf bestimmte Nebengebühren erhalten. Eine unverschuldete Krankheit von die gesetzlich genannten Zeiträume übersteigender Dauer führt jedoch zum Verlust des Bezugs der Nebengebühren. Dabei kommt während eines Krankenstandes ein Urlaubsantritt nicht in Betracht. Allerdings erhöht sich im (längerdauernden) Krankenstand stetig das durch Zeitablauf steigende Urlaubskontingent des dienstabwesenden Beamten (vgl. § 45 und § 46 DO 1994). Wird im Fall der (nachhaltigen) Genesung die ursprüngliche (oder mit Erleichterungen einhergehende - vgl. § 38 Abs. 10 BO 1994) Dienstverrichtung wieder aufgenommen, besteht der Anspruch auf die diesfalls wieder zustehenden Nebengebühren während der gesamten, nicht verfallenen (vgl. § 48 Abs. 3 DO 1994) Urlaubszeit fort. Der während des Krankenstandes entfallene Bezug von Nebengebühren kommt dem wieder dienstfähigen Beamten in nachfolgenden (nunmehr längeren) Urlaubsphasen neuerlich zu Gute, weil für den Fall der urlaubsbedingten Dienstabwesenheit Nebengebühren wieder uneingeschränkt zustehen würden (auf diesen Beschwerdefall bezogen die Auszahlung des Sockelbetrags und einer Leistungszulage). Ist eine Rückkehr in den Dienst nicht möglich, bleibt zwar der während des Krankenstands angesammelte (nicht verfallene) Urlaubsanspruch bestehen und ist durch die Urlaubsersatzleistung gemäß § 41a BO 1994 abzugelten, würde aber ohne Einbeziehung von Nebengebühren jene Beträge nicht umfassen, die dem Beamten nach wiederaufgenommenem Dienst bei anschließendem tatsächlichem Urlaubsantritt während des Urlaubs ausbezahlt würden. Eine Gleichbehandlung der Urlaubszeit mit den Zeiten geleisteter Arbeit wäre somit ohne die Einbeziehung der in diesem Beschwerdefall geltend gemachten Nebengebühren in die Urlaubsersatzleistung nicht sichergestellt.Nach Paragraph 38, Absatz eins, BO 1994 bleibt bei einer Dienstverhinderung wegen (nicht oder nur leicht fahrlässig verschuldeter) Krankheit für eine gewisse (von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängige) Zeit der Anspruch auf bestimmte Nebengebühren erhalten. Eine unverschuldete Krankheit von die gesetzlich genannten Zeiträume übersteigender Dauer führt jedoch zum Verlust des Bezugs der Nebengebühren. Dabei kommt während eines Krankenstandes ein Urlaubsantritt nicht in Betracht. Allerdings erhöht sich im (längerdauernden) Krankenstand stetig das durch Zeitablauf steigende Urlaubskontingent des dienstabwesenden Beamten vergleiche Paragraph 45 und Paragraph 46, DO 1994). Wird im Fall der (nachhaltigen) Genesung die ursprüngliche (oder mit Erleichterungen einhergehende - vergleiche Paragraph 38, Absatz 10, BO 1994) Dienstverrichtung wieder aufgenommen, besteht der Anspruch auf die diesfalls wieder zustehenden Nebengebühren während der gesamten, nicht verfallenen vergleiche Paragraph 48, Absatz 3, DO 1994) Urlaubszeit fort. Der während des Krankenstandes entfallene Bezug von Nebengebühren kommt dem wieder dienstfähigen Beamten in nachfolgenden (nunmehr längeren) Urlaubsphasen neuerlich zu Gute, weil für den Fall der urlaubsbedingten Dienstabwesenheit Nebengebühren wieder uneingeschränkt zustehen würden (auf diesen Beschwerdefall bezogen die Auszahlung des Sockelbetrags und einer Leistungszulage). Ist eine Rückkehr in den Dienst nicht möglich, bleibt zwar der während des Krankenstands angesammelte (nicht verfallene) Urlaubsanspruch bestehen und ist durch die Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 41 a, BO 1994 abzugelten, würde aber ohne Einbeziehung von Nebengebühren jene Beträge nicht umfassen, die dem Beamten nach wiederaufgenommenem Dienst bei anschließendem tatsächlichem Urlaubsantritt während des Urlaubs ausbezahlt würden. Eine Gleichbehandlung der Urlaubszeit mit den Zeiten geleisteter Arbeit wäre somit ohne die Einbeziehung der in diesem Beschwerdefall geltend gemachten Nebengebühren in die Urlaubsersatzleistung nicht sichergestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.31696.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.