RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.11.2015 GeschäftszahlVGW-151/023/6855/2015 RechtssatzNicht übersehen werden kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer in drei Fällen – teilweise wegen Verbrechen – vorbestraft ist und daher von diesem nach wie vor eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Allerdings steht auch fest, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012, nunmehr wortident nach § 9 Abs. 4 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes, als aufenthaltsverfestigt anzusehen ist, weswegen das gegen ihn ehemalig erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom
- Oktober 2013 aufgehoben wurde. Nicht übersehen werden kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer in drei Fällen – teilweise wegen Verbrechen – vorbestraft ist und daher von diesem nach wie vor eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Allerdings steht auch fest, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, des Fremdenpolizeigesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, nunmehr wortident nach Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes, als aufenthaltsverfestigt anzusehen ist, weswegen das gegen ihn ehemalig erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom
- Oktober 2013 aufgehoben wurde. Es ist diesbezüglich eingangs ausdrücklich festzuhalten, dass auch eine so eingetretene Aufenthaltsverfestigung im Falle der Einbringung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keinesfalls zu einem Anspruch auf Erteilung desselben ohne Berücksichtigung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen dafür oder Beachtung allfälliger Erteilungshindernisse führen kann. Allerdings steht auch fest, dass der Gesetzgeber – rechtspolitisch durchaus hinterfragenswert - durch die oben zitierten Regelungen des Fremdenpolizeigesetzes sowie nunmehr des BFA-Verfahrensgesetzes zum Ausdruck gebracht hat, dass im Falle der so bestehenden Aufenthaltsverfestigung unabhängig von der Schwere eines allfälligen Regelverstoßes eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Fremden nicht mehr zulässig sein soll, wobei in Anwendung des hier relevanten Tatbestandes der möglichen Staatsbürgerschaftsverleihung auf den Zeitpunkt der ersten Malversation abzustellen ist. Wie dargelegt hat sich der Beschwerdeführer seit Mitte 1991 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und beging er seine erste Malversation frühestens Ende des Jahre 2003, sohin mehr als zwölf Jahre nach seiner rechtskonformen Niederlassung, wobei keine Hinderungsgründe für die Verleihung der Staatsbürgerschaft im angesprochenen Zeitraum aktenkundig sind. Würde jedoch nunmehr auf Grund des Bestehens einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers – und nur aus diesem Grunde - der beantragte Titel nicht zuerkannt, so käme dies einer Umgehung der Regelungen zur Aufenthaltsverfestigung gleich, würde dem Beschwerdeführer trotz der (zwingend erfolgten) Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nunmehr der durchgehend rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet aus denselben Gründen im Titelbewilligungsverfahren verwehrt (vgl. hierzu sinngemäß auch VwGH,
- Oktober 2012, Zl. 2011/22/0261).Es ist diesbezüglich eingangs ausdrücklich festzuhalten, dass auch eine so eingetretene Aufenthaltsverfestigung im Falle der Einbringung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keinesfalls zu einem Anspruch auf Erteilung desselben ohne Berücksichtigung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen dafür oder Beachtung allfälliger Erteilungshindernisse führen kann. Allerdings steht auch fest, dass der Gesetzgeber – rechtspolitisch durchaus hinterfragenswert - durch die oben zitierten Regelungen des Fremdenpolizeigesetzes sowie nunmehr des BFA-Verfahrensgesetzes zum Ausdruck gebracht hat, dass im Falle der so bestehenden Aufenthaltsverfestigung unabhängig von der Schwere eines allfälligen Regelverstoßes eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Fremden nicht mehr zulässig sein soll, wobei in Anwendung des hier relevanten Tatbestandes der möglichen Staatsbürgerschaftsverleihung auf den Zeitpunkt der ersten Malversation abzustellen ist. Wie dargelegt hat sich der Beschwerdeführer seit Mitte 1991 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und beging er seine erste Malversation frühestens Ende des Jahre 2003, sohin mehr als zwölf Jahre nach seiner rechtskonformen Niederlassung, wobei keine Hinderungsgründe für die Verleihung der Staatsbürgerschaft im angesprochenen Zeitraum aktenkundig sind. Würde jedoch nunmehr auf Grund des Bestehens einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers – und nur aus diesem Grunde - der beantragte Titel nicht zuerkannt, so käme dies einer Umgehung der Regelungen zur Aufenthaltsverfestigung gleich, würde dem Beschwerdeführer trotz der (zwingend erfolgten) Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nunmehr der durchgehend rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet aus denselben Gründen im Titelbewilligungsverfahren verwehrt vergleiche hierzu sinngemäß auch VwGH,
- Oktober 2012, Zl. 2011/22/0261). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.6855.2015