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{'item': 'VGW-141/023/10699/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.11.2015 GeschäftszahlVGW-141/023/10699/2015 RechtssatzEs steht fest, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum behauptete, von ihrem Ehegatten und Vater ihrer Kinder getrennt zu leben und von diesem keine Unterhaltsleistungen für sich bzw. ihre Kinder erhalten zu haben bzw. auf die Geltendmachung dieser Ansprüche ausdrücklich verzichtete. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass § 7 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes bezüglich Kindesunterhalt normiert, dass in jenem Fall, in welchem die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen ist. Diese Bestimmung verlangt somit vom hilfesuchenden Elternteil, dass er die Höhe des vom getrennt lebenden Elternteil zu leistenden Unterhalts für ein minderjähriges Kind gerichtlich feststellen lässt und die so festgelegten Unterhaltsforderungen gegenüber dem anderen Elternteil auch gerichtlich verfolgt. Des Weiteren sieht § 10 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes vor, dass gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen sind, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies bedeutet, dass grundsätzlich titulierte Ansprüche auf Kindesunterhalt für volljährige Kinder sowie auf Ehegattenunterhalt auf die Leistungen der Mindestsicherung anzurechnen sind, wenn die Hilfe suchende Person diese Leistungen nicht einklagt. Letztlich ist nach § 16 Abs. 1 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie, soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum behauptete, von ihrem Ehegatten und Vater ihrer Kinder getrennt zu leben und von diesem keine Unterhaltsleistungen für sich bzw. ihre Kinder erhalten zu haben bzw. auf die Geltendmachung dieser Ansprüche ausdrücklich verzichtete. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 7, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes bezüglich Kindesunterhalt normiert, dass in jenem Fall, in welchem die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen ist. Diese Bestimmung verlangt somit vom hilfesuchenden Elternteil, dass er die Höhe des vom getrennt lebenden Elternteil zu leistenden Unterhalts für ein minderjähriges Kind gerichtlich feststellen lässt und die so festgelegten Unterhaltsforderungen gegenüber dem anderen Elternteil auch gerichtlich verfolgt. Des Weiteren sieht Paragraph 10, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes vor, dass gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, auch dann anzurechnen sind, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies bedeutet, dass grundsätzlich titulierte Ansprüche auf Kindesunterhalt für volljährige Kinder sowie auf Ehegattenunterhalt auf die Leistungen der Mindestsicherung anzurechnen sind, wenn die Hilfe suchende Person diese Leistungen nicht einklagt. Letztlich ist nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie, soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Aus der Zusammenschau dieser die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen regelnden Bestimmungen ergibt sich somit zunächst, dass Unterhaltsansprüche grundsätzlich nachhaltig behördlich zu verfolgen sind. Die bloße Vorlage einer Verzichtserklärung vor dem Jugendamt oder sogar eine vor dieser Behörde geschlossene Unterhaltsvereinbarung für minderjährige Kinder reicht somit nicht aus, um diesen Bestimmungen Genüge zu tun. Voraussetzung für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung ist somit, dass der Hilfesuchende seine Ansprüche als gesetzlicher Vertreter von minderjährigen Kindern den Unterhalt für diese Kinder bereits im Falle des Nichtbestehens der häuslichen Gemeinschaft gerichtlich verfolgt. Allerdings obliegt es der Behörde zunächst, wenn sie feststellt, dass eine derartige nachhaltige Verfolgung von Unterhaltsansprüchen bislang durch den Hilfesuchenden nicht vorgenommen wurde, diesen gemäß § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entsprechend zu belehren und unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen aufzufordern, sämtliche Unterhaltsansprüche, gegebenenfalls rückwirkend ab Antragstellung, nachhaltig zu verfolgen. Aus diesen Erwägungen erscheint auch die nunmehr erfolgte Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Bedarfsgemeinschaft auf Basis lediglich einer Unterhaltsvereinbarung vor dem Jugendamt als rechtswidrig.Aus der Zusammenschau dieser die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen regelnden Bestimmungen ergibt sich somit zunächst, dass Unterhaltsansprüche grundsätzlich nachhaltig behördlich zu verfolgen sind. Die bloße Vorlage einer Verzichtserklärung vor dem Jugendamt oder sogar eine vor dieser Behörde geschlossene Unterhaltsvereinbarung für minderjährige Kinder reicht somit nicht aus, um diesen Bestimmungen Genüge zu tun. Voraussetzung für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung ist somit, dass der Hilfesuchende seine Ansprüche als gesetzlicher Vertreter von minderjährigen Kindern den Unterhalt für diese Kinder bereits im Falle des Nichtbestehens der häuslichen Gemeinschaft gerichtlich verfolgt. Allerdings obliegt es der Behörde zunächst, wenn sie feststellt, dass eine derartige nachhaltige Verfolgung von Unterhaltsansprüchen bislang durch den Hilfesuchenden nicht vorgenommen wurde, diesen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entsprechend zu belehren und unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen aufzufordern, sämtliche Unterhaltsansprüche, gegebenenfalls rückwirkend ab Antragstellung, nachhaltig zu verfolgen. Aus diesen Erwägungen erscheint auch die nunmehr erfolgte Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Bedarfsgemeinschaft auf Basis lediglich einer Unterhaltsvereinbarung vor dem Jugendamt als rechtswidrig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.10699.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.