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{'item': 'VGW-141/023/9413/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.11.2015 GeschäftszahlVGW-141/023/9413/2015 RechtssatzAnspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nur österreichische Staatsangehörige oder solche Personen, welche diesen auf Grund der ausdrücklichen Regelung des § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt sind. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Dementsprechend ist er gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt und stehen ihm daher Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu.Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nur österreichische Staatsangehörige oder solche Personen, welche diesen auf Grund der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt sind. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Dementsprechend ist er gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt und stehen ihm daher Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. Abgesehen davon ist jedoch festzuhalten, dass sämtliche weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft weder über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ noch über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“, sondern dass die Gattin des Einschreiters sowie seine beiden Kinder – die am …2015 geborene Y. S. ist im gegebenen Zusammenhang nicht zu berücksichtigen – über befristete Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügen. Somit war zu prüfen, ob einer der im § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes angeführten Gleichstellungstatbestände auch für diese Personen verwirklich ist. Nach dem Einleitungssatz des Abs. 2 der zitierten Bestimmung stellt der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet eine Grundvoraussetzung für eine Gleichstellung dar. Darüber hinaus ist für die Gleichstellung erforderlich, dass neben dem rechtmäßigen Aufenthalt, der im gegenständlichen Fall vorliegt, eine der in Ziffer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegt. Somit war zu prüfen, ob einer der im Paragraph 5, Absatz 2, dieses Gesetzes angeführten Gleichstellungstatbestände auch für diese Personen verwirklich ist. Nach dem Einleitungssatz des Absatz 2, der zitierten Bestimmung stellt der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet eine Grundvoraussetzung für eine Gleichstellung dar. Darüber hinaus ist für die Gleichstellung erforderlich, dass neben dem rechtmäßigen Aufenthalt, der im gegenständlichen Fall vorliegt, eine der in Ziffer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegt. Als Gleichstellungstatbestand kommt bei den angesprochenen Personen nur jener des § 5 Abs. 2 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in Betracht. Demnach müssten die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU oder „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ sein. Ein solcher Aufenthaltstitel wurde den angesprochenen Personen jedoch unbestrittenermaßen bislang nicht erteilt. Auch ist ausdrücklich festzuhalten, dass § 5 Abs. 2 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes Angehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht österreichischen Staatsangehörigen gleichstellt und daher dem Umstand, dass der Beschwerdeführer diesen Titel innehat, keine weitere Bedeutung zuzumessen ist. Als Gleichstellungstatbestand kommt bei den angesprochenen Personen nur jener des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in Betracht. Demnach müssten die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU oder „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ sein. Ein solcher Aufenthaltstitel wurde den angesprochenen Personen jedoch unbestrittenermaßen bislang nicht erteilt. Auch ist ausdrücklich festzuhalten, dass Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes Angehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht österreichischen Staatsangehörigen gleichstellt und daher dem Umstand, dass der Beschwerdeführer diesen Titel innehat, keine weitere Bedeutung zuzumessen ist. Die im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers sind sohin österreichischen Staatsangehörigen nicht gleichgestellt und haben diese daher keinen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Aus diesem Grunde sind sie bei der Bemessung der Leistung auch nicht weiter zu berücksichtigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.9413.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.