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{'item': 'VGW-031/026/2650/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.11.2015 GeschäftszahlVGW-031/026/2650/2015 RechtssatzInsgesamt kann dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht entnommen werden, welche Tathandlung der Beschwerdeführer begangen haben soll. Nun ist das erkennende Gericht nicht gehalten, jene Feststellungen der belangten Behörde nachzuholen, die erforderlich gewesen wären, um insgesamt eine Konkretisierung des Tatvorwurfes und/oder des Tatzeitraumes zu ermöglichen, zumal es dem erkennenden Gericht verwehrt ist, die von der Erstbehörde angenommene Tat oder die spruchmäßig bezeichnete Tatzeit auszuwechseln (vgl. VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018, mwN). Es obliegt einzig den Verwaltungsstrafbehörden einen neuen Tatvorwurf anzulasten, um den Beschuldigten nicht in seinen Rechtsmittelmöglichkeiten zu verkürzen.Nun ist das erkennende Gericht nicht gehalten, jene Feststellungen der belangten Behörde nachzuholen, die erforderlich gewesen wären, um insgesamt eine Konkretisierung des Tatvorwurfes und/oder des Tatzeitraumes zu ermöglichen, zumal es dem erkennenden Gericht verwehrt ist, die von der Erstbehörde angenommene Tat oder die spruchmäßig bezeichnete Tatzeit auszuwechseln vergleiche VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018, mwN). Es obliegt einzig den Verwaltungsstrafbehörden einen neuen Tatvorwurf anzulasten, um den Beschuldigten nicht in seinen Rechtsmittelmöglichkeiten zu verkürzen. Bei Vorliegen eines essentiellen Spruchmangels ist daher nach der derzeit maßgeblichen Rechtslage das Straferkenntnis gemäß § 50 VwGVG aufzuheben (dem entsprechend gehen die Gesetzesmaterialien zur B-VG-Novelle BGBl.Nr. I 51/2012 [vgl. 1618 BlgNR,

  1. GP, 14] auch explizit davon aus, dass „eine Entscheidung ‚in der Sache selbst‘ ... auch eine negative Sachentscheidung, also die ersatzlose Behebung des Bescheides sein“ kann). Davon ausgehend hat die Behörde in der Folge – soweit bzw. solange dem nicht Verfolgungsverjährung (im konkreten Fall eines Dauerdelikts) iSd. § 31 VStG entgegensteht – aus eigenem zu beurteilen, ob sie das Verwaltungsstrafverfahren fortsetzt, wobei dann in diesem Zuge auch die erforderliche Spruchkorrektur vorgenommen werden kann (vgl. LVwG OÖ 21.08.2014, LVwG-000047/2/Gf/Rt). Naturgemäß sind im ergebnisoffenen Verwaltungsstrafverfahren auch alle anderen Einstellungstatbestände des § 45 Abs. 1 VStG neuerlich zu prüfen.Bei Vorliegen eines essentiellen Spruchmangels ist daher nach der derzeit maßgeblichen Rechtslage das Straferkenntnis gemäß Paragraph 50, VwGVG aufzuheben (dem entsprechend gehen die Gesetzesmaterialien zur B-VG-Novelle BGBl.Nr. römisch eins 51 aus 2012, [vgl. 1618 BlgNR,
  2. GP, 14] auch explizit davon aus, dass „eine Entscheidung ‚in der Sache selbst‘ ... auch eine negative Sachentscheidung, also die ersatzlose Behebung des Bescheides sein“ kann). Davon ausgehend hat die Behörde in der Folge – soweit bzw. solange dem nicht Verfolgungsverjährung (im konkreten Fall eines Dauerdelikts) iSd. Paragraph 31, VStG entgegensteht – aus eigenem zu beurteilen, ob sie das Verwaltungsstrafverfahren fortsetzt, wobei dann in diesem Zuge auch die erforderliche Spruchkorrektur vorgenommen werden kann vergleiche LVwG OÖ 21.08.2014, LVwG-000047/2/Gf/Rt). Naturgemäß sind im ergebnisoffenen Verwaltungsstrafverfahren auch alle anderen Einstellungstatbestände des Paragraph 45, Absatz eins, VStG neuerlich zu prüfen. Zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts lagen keine Einstellungstatbestände des § 45 Abs. 1 VStG vor, weshalb spruchgemäß das angefochtene Straferkenntnis zu beheben war, ohne gleichzeitig das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts lagen keine Einstellungstatbestände des Paragraph 45, Absatz eins, VStG vor, weshalb spruchgemäß das angefochtene Straferkenntnis zu beheben war, ohne gleichzeitig das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.026.2650.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.