RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.11.2015 GeschäftszahlVGW-032/023/12060/2015/VOR RechtssatzSoweit der Vorstellungswerber einwendet, die gegenständliche Fläche sei nicht als Schutz- bzw. Verkehrsinsel zu werten, sondern als Fahrbahnrand, weswegen sein Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt gewesen sei, ist einleitend festzuhalten, dass die Straßenverkehrsordnung eine Definition des Begriffes „Schutzinsel“ in deren § 2 Abs. 1 Z 13 kennt. Eine solche ist demgemäß ein für Fußgänger innerhalb der Fahrbahn bestimmter und wie ein Gehsteig ausgeführter Straßenteil, wobei die Begriffe „Schutzinsel“ und „Verkehrsinsel“ in der Rechtsprechung synonym gebraucht werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Begrifflichkeit etwa im Erkenntnis vom
- Juni 1986 zur Zahl 86/18/0010 auseinandergesetzt und ausgeführt, dass eine inselartig ausgebildete, jedoch nicht für den Fußgängerverkehr bestimmte Verkehrsfläche wie eine Schutzinsel im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 StVO 1960 zu werten ist. Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der Beurteilung der Frage, ob einem Straßenteil die Eigenschaft einer "Schutzinsel" zukommt oder nicht, der räumlichen Ausdehnung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. etwa VwGH,
- März 1986, Zl. 85/02/0257), wobei diesbezüglich weiters judiziert wurde, dass bei einer räumlichen Ausdehnung von etwa 17,5 m Länge und größter Breite von etwa 7,5 m eine Schutzinsel gegeben ist. Ob sie weiters im Bereich einer Einmündung einer Straße in eine andere liegt ist ebenso unerheblich wie die verschiedene Bemessung dieser beiden Straßen. Entscheidend ist, dass sich der erwähnte Straßenteil innerhalb einer Fahrbahn befindet (vgl. VwGH,
- März 1986, Zl. 85/02/0257). Soweit der Vorstellungswerber einwendet, die gegenständliche Fläche sei nicht als Schutz- bzw. Verkehrsinsel zu werten, sondern als Fahrbahnrand, weswegen sein Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt gewesen sei, ist einleitend festzuhalten, dass die Straßenverkehrsordnung eine Definition des Begriffes „Schutzinsel“ in deren Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, kennt. Eine solche ist demgemäß ein für Fußgänger innerhalb der Fahrbahn bestimmter und wie ein Gehsteig ausgeführter Straßenteil, wobei die Begriffe „Schutzinsel“ und „Verkehrsinsel“ in der Rechtsprechung synonym gebraucht werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Begrifflichkeit etwa im Erkenntnis vom
- Juni 1986 zur Zahl 86/18/0010 auseinandergesetzt und ausgeführt, dass eine inselartig ausgebildete, jedoch nicht für den Fußgängerverkehr bestimmte Verkehrsfläche wie eine Schutzinsel im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, StVO 1960 zu werten ist. Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der Beurteilung der Frage, ob einem Straßenteil die Eigenschaft einer "Schutzinsel" zukommt oder nicht, der räumlichen Ausdehnung eine wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche etwa VwGH,
- März 1986, Zl. 85/02/0257), wobei diesbezüglich weiters judiziert wurde, dass bei einer räumlichen Ausdehnung von etwa 17,5 m Länge und größter Breite von etwa 7,5 m eine Schutzinsel gegeben ist. Ob sie weiters im Bereich einer Einmündung einer Straße in eine andere liegt ist ebenso unerheblich wie die verschiedene Bemessung dieser beiden Straßen. Entscheidend ist, dass sich der erwähnte Straßenteil innerhalb einer Fahrbahn befindet vergleiche VwGH,
- März 1986, Zl. 85/02/0257). Die hier verfahrensgegenständliche Fläche ist wie oben bereits dargestellt derart angelegt, als diese durch die Scottgasse vollständig umgeben und baulich zumindest teilweise durch einen Zaun von der Verkehrsfläche abgegrenzt ist. Weiters verjüngt sie sich ostwärts und hat eine maximale Breite von 5,5 m und eine Länge von ungefähr 13 m. Somit ist diese Fläche unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Judikatur als Schutz- bzw. Verkehrsinsel zu qualifizieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.032.023.12060.2015.VOR