← Österreich

{'item': 'VGW-151/070/30256/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.12.2015 GeschäftszahlVGW-151/070/30256/2014 RechtssatzFür den Beschwerdefall bleibt festzustellen, dass eine Asyl- oder Fremdenbehörde bislang noch nie über die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin wegen ihre unrechtmäßigen Aufenthaltes nach dem Ablauf des ihr erteilten Visums abgesprochen hat und der konkrete Fall somit auch nicht in den Anwendungsbereich des § 44b Abs. 1 NAG fällt. Die belangte Behörde hätte daher im Verwaltungsverfahren keine Stellungnahme gem. § 44b Abs. 2 NAG einholen dürfen und anstelle dessen eigenständig das Vorliegen der in § 41a Abs. 9 Z 1 und 3 NAG genannten Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und in der Folge unter Heranziehung der in § 11 Abs. 3 NAG aufgezählten Kriterien in einer Gesamtabwägung umfassend zu prüfen gehabt, ob eine positive Erledigung des gegenständlichen Antrags zum Schutze des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich im Lichte iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK geboten erscheint. Ausgehend davon wäre es vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikaturlinie somit fallbezogen Aufgabe der belangten Behörde gewesen, in ihrer Begründung im Rahmen einer umfassenden einzelfallbezogenen Gesamtabwägung eingehend darzulegen, aus welchen Überlegungen sie der Auffassung der LPD Wien beitritt und dem öffentlichen Interesse an einer Versagung des beantragten Aufenthaltstitels den zweifelsohne bestehenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK höhere Bedeutung zumisst.Für den Beschwerdefall bleibt festzustellen, dass eine Asyl- oder Fremdenbehörde bislang noch nie über die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin wegen ihre unrechtmäßigen Aufenthaltes nach dem Ablauf des ihr erteilten Visums abgesprochen hat und der konkrete Fall somit auch nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG fällt. Die belangte Behörde hätte daher im Verwaltungsverfahren keine Stellungnahme gem. Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG einholen dürfen und anstelle dessen eigenständig das Vorliegen der in Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins und 3 NAG genannten Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und in der Folge unter Heranziehung der in Paragraph 11, Absatz 3, NAG aufgezählten Kriterien in einer Gesamtabwägung umfassend zu prüfen gehabt, ob eine positive Erledigung des gegenständlichen Antrags zum Schutze des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich im Lichte iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK geboten erscheint. Ausgehend davon wäre es vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikaturlinie somit fallbezogen Aufgabe der belangten Behörde gewesen, in ihrer Begründung im Rahmen einer umfassenden einzelfallbezogenen Gesamtabwägung eingehend darzulegen, aus welchen Überlegungen sie der Auffassung der LPD Wien beitritt und dem öffentlichen Interesse an einer Versagung des beantragten Aufenthaltstitels den zweifelsohne bestehenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK höhere Bedeutung zumisst. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.070.30256.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.