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{'item': 'VGW-151/082/31753/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.12.2015 GeschäftszahlVGW-151/082/31753/2014 RechtssatzEin gültiger Aufenthaltstitel wird durch ein Aufenthaltsverbot gemäß § 10 Abs. 1 NAG ex lege ungültig (vgl. VwGH vom 6.8.2009, 2008/22/0449). Soweit aber Aufenthaltstitel gemäß § 10 Abs. 1 NAG ex lege ungültig werden, verlieren "[s]olche Fremde … ihr Recht auf Aufenthalt" und die in § 25 Abs. 1 NAG genannte "Verlängerung des Aufenthaltstitels" bzw. im Wortlaut der Stammfassung die "Verlängerung des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts" ist per se nicht mehr möglich (vgl. wiederum das zur Stammfassung des § 10 Abs. 1 NAG ergangene Erkenntnis des VwGH vom 9.7.2009, 2009/22/0149). Diese Rechtsprechung ist ausweislich der oben zitierten Gesetzesmaterialien zu § 10 Abs. 1 NAG auf die geltende Rechtslage übertragbar.Ein gültiger Aufenthaltstitel wird durch ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG ex lege ungültig vergleiche VwGH vom 6.8.2009, 2008/22/0449). Soweit aber Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG ex lege ungültig werden, verlieren "[s]olche Fremde … ihr Recht auf Aufenthalt" und die in Paragraph 25, Absatz eins, NAG genannte "Verlängerung des Aufenthaltstitels" bzw. im Wortlaut der Stammfassung die "Verlängerung des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts" ist per se nicht mehr möglich vergleiche wiederum das zur Stammfassung des Paragraph 10, Absatz eins, NAG ergangene Erkenntnis des VwGH vom 9.7.2009, 2009/22/0149). Diese Rechtsprechung ist ausweislich der oben zitierten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 10, Absatz eins, NAG auf die geltende Rechtslage übertragbar. Die Beschwerdeführerin hat - ausgehend von ihrer aufrechterhaltenen Rechtsansicht, dass aufgrund des Ersatzbescheids des UVS kein Aufenthaltsverbot bestehe bzw. es offenbar im Rechtsweg nachträglich zu einer Aufhebung der Aufenthaltsbeendigung gekommen sei - die Fortsetzung des Verlängerungsverfahrens beantragt. Daher war über diesen Antrag letztlich mit Bescheid zu entscheiden. Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 NAG ist (zwar) im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung das Verfahren über den Verlängerungsantrag fortzusetzen. Allerdings setzt dies im Hinblick auf § 10 Abs. 1 NAG voraus, dass (zusätzlich) der zu verlängernde Aufenthaltstitel nicht ungültig geworden ist bzw. die Beschwerdeführerin ihr Recht auf Aufenthalt nicht verloren hat, was wiederum voraussetzt, dass ein allenfalls erlassenes Aufenthaltsverbot "anders als nach § 65 FPG" bzw. "im Rechtsweg nachträglich" behoben wird (vgl. neuerlich das Erkenntnis des VwGH vom 9.7.2009, 2009/22/0149, insbesondere unter Punkt 5 der Entscheidungsgründe).Die Beschwerdeführerin hat - ausgehend von ihrer aufrechterhaltenen Rechtsansicht, dass aufgrund des Ersatzbescheids des UVS kein Aufenthaltsverbot bestehe bzw. es offenbar im Rechtsweg nachträglich zu einer Aufhebung der Aufenthaltsbeendigung gekommen sei - die Fortsetzung des Verlängerungsverfahrens beantragt. Daher war über diesen Antrag letztlich mit Bescheid zu entscheiden. Nach dem Wortlaut des Paragraph 25, Absatz 2, NAG ist (zwar) im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung das Verfahren über den Verlängerungsantrag fortzusetzen. Allerdings setzt dies im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz eins, NAG voraus, dass (zusätzlich) der zu verlängernde Aufenthaltstitel nicht ungültig geworden ist bzw. die Beschwerdeführerin ihr Recht auf Aufenthalt nicht verloren hat, was wiederum voraussetzt, dass ein allenfalls erlassenes Aufenthaltsverbot "anders als nach Paragraph 65, FPG" bzw. "im Rechtsweg nachträglich" behoben wird vergleiche neuerlich das Erkenntnis des VwGH vom 9.7.2009, 2009/22/0149, insbesondere unter Punkt 5 der Entscheidungsgründe). Weiters ist für dieses Beschwerdeverfahren rechtlich nicht maßgeblich, ob nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Grundlage des § 69 Abs. 2 FPG (die Nachfolgebestimmung des ehemals in § 10 Abs. 1 NAG genannten § 65 Abs. 1 FPG) mit Bescheid amtswegig das Aufenthaltsverbot der BPD aufgehoben hat. Diese Maßnahme wäre weder innerhalb der ursprünglichen Gültigkeitsdauer des ungültig gewordenen Aufenthaltstitels, noch "im Rechtsweg nachträglich" gemäß § 10 Abs. 1 NAG erfolgt. Daher konnte es auch nicht zu einem nach dieser Bestimmung vorgesehenen Aufleben des Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin (mit der Möglichkeit seiner Verlängerung) von Gesetzes wegen kommen.Weiters ist für dieses Beschwerdeverfahren rechtlich nicht maßgeblich, ob nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Grundlage des Paragraph 69, Absatz 2, FPG (die Nachfolgebestimmung des ehemals in Paragraph 10, Absatz eins, NAG genannten Paragraph 65, Absatz eins, FPG) mit Bescheid amtswegig das Aufenthaltsverbot der BPD aufgehoben hat. Diese Maßnahme wäre weder innerhalb der ursprünglichen Gültigkeitsdauer des ungültig gewordenen Aufenthaltstitels, noch "im Rechtsweg nachträglich" gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG erfolgt. Daher konnte es auch nicht zu einem nach dieser Bestimmung vorgesehenen Aufleben des Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin (mit der Möglichkeit seiner Verlängerung) von Gesetzes wegen kommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.31753.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.