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{'item': 'VGW-151/V/023/13773/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.12.2015 GeschäftszahlVGW-151/V/023/13773/2015 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat etwa zu den §§ 43 Abs. 3 NAG sowie 41a Abs. 9 NAG in der Fassung vor BGBl I Nr. 87/2012 festgestellt, dass auf Grund der Wortfolge „auf begründeten Antrag“ dem Fremden eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen (vgl. VwGH vom

  1. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom
  2. Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. VwGH vom
  3. Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245). Somit war die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den oben wiedergegebenen Bestimmungen grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Beschwerdeführer eigeninitiativ integrationsbestimmende Umstände im Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Niederlassungsbewilligung“ nach den oben zitierten Bestimmungen darlegte, wobei die Behörde im Falle der Unterlassung entsprechender Darlegungen nicht mehr zur weiteren Ermittlungen angehalten war. Da auch § 21a Abs. 5 NAG ebenso auf integrationsbestimmende Merkmale im Sinne des Art. 8 EMRK abstellt – nur aus diesem Grunde kann im hier relevanten Zusammenhang von der Vorlage eines Sprachdiploms überhaupt abgesehen werden – und weiters ebenso einen begründeten Antrag des Fremden zur Voraussetzung eines solchen Dispenses macht, erscheint die oben wiedergegebene Judikatur zu § 43 Abs. 3 NAG und § 41a Abs. 9 NAG in der Fassung vor BGBl I Nr. 87/2012 auf § 21a Abs. 5 NAG als anwendbar.Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa zu den Paragraphen 43, Absatz 3, NAG sowie 41a Absatz 9, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, festgestellt, dass auf Grund der Wortfolge „auf begründeten Antrag“ dem Fremden eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen vergleiche VwGH vom
  4. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom
  5. Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen vergleiche VwGH vom
  6. Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245). Somit war die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den oben wiedergegebenen Bestimmungen grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Beschwerdeführer eigeninitiativ integrationsbestimmende Umstände im Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Niederlassungsbewilligung“ nach den oben zitierten Bestimmungen darlegte, wobei die Behörde im Falle der Unterlassung entsprechender Darlegungen nicht mehr zur weiteren Ermittlungen angehalten war. Da auch Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG ebenso auf integrationsbestimmende Merkmale im Sinne des Artikel 8, EMRK abstellt – nur aus diesem Grunde kann im hier relevanten Zusammenhang von der Vorlage eines Sprachdiploms überhaupt abgesehen werden – und weiters ebenso einen begründeten Antrag des Fremden zur Voraussetzung eines solchen Dispenses macht, erscheint die oben wiedergegebene Judikatur zu Paragraph 43, Absatz 3, NAG und Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, auf Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG als anwendbar. Somit ist festzuhalten, dass im Falle der Einbringung eines Antrages nach § 21a Abs. 5 der Fremde eigeninitiativ integrationsbestimmende Merkmale darzulegen hat, wobei eine darüber hinausgehende Pflicht der Behörde, weitere Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Fremden anzustellen, nicht obwaltet.Somit ist festzuhalten, dass im Falle der Einbringung eines Antrages nach Paragraph 21 a, Absatz 5, der Fremde eigeninitiativ integrationsbestimmende Merkmale darzulegen hat, wobei eine darüber hinausgehende Pflicht der Behörde, weitere Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Fremden anzustellen, nicht obwaltet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.V.023.13773.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.