RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.12.2015 GeschäftszahlVGW-151/V/023/13773/2015 RechtssatzZum durch die Beschwerdeführerin gestellten Antrag, die Frist zur Vorlage eines Sprachdiplomes (erneut) zu erstrecken, ist grundsätzlich festzuhalten, dass § 21a Abs. 1 NAG ausdrücklich normiert, dass Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel die Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen haben. Mit dieser ausdrücklichen Anordnung lässt der Gesetzgeber sehr deutlich erkennen, dass er einerseits die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels – wie auch vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt – nur bei Vorlage eines derartigen Nachweises ermög¬lichen will, andererseits ist dieser Nachweis schon bei Antragstellung zu erbringen, wobei das Sprachdiplom nicht älter als ein Jahr sein soll. Wenn auch die Vorlage dieses Diploms erst im laufenden Verfahren trotz dieser wohl deutlichen Formulierung als zulässig erscheint, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Behörde im Falle eingetretener Spruchreife allfälligen Anträgen auf Fristerstreckung, welche im Übrigen nicht der Vorlage dieser Urkunde, sondern erst dem Erwerb der geforderten Sprachkenntnisse dienen sollen, nachzukommen habe, würde sie sich zudem so auch der Gefahr aussetzen, die behördliche Entscheidungsfrist zu überschreiten. Aus diesem Grunde bestand ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf (erneute) Erstreckung der Frist zum Zwecke des Ablegens der Prüfung zur Erlangung eines Sprachdiploms nicht und hat die Behörde daher rechtskonform eine Entscheidung in der Sache gefällt.Zum durch die Beschwerdeführerin gestellten Antrag, die Frist zur Vorlage eines Sprachdiplomes (erneut) zu erstrecken, ist grundsätzlich festzuhalten, dass Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG ausdrücklich normiert, dass Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel die Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen haben. Mit dieser ausdrücklichen Anordnung lässt der Gesetzgeber sehr deutlich erkennen, dass er einerseits die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels – wie auch vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt – nur bei Vorlage eines derartigen Nachweises ermög¬lichen will, andererseits ist dieser Nachweis schon bei Antragstellung zu erbringen, wobei das Sprachdiplom nicht älter als ein Jahr sein soll. Wenn auch die Vorlage dieses Diploms erst im laufenden Verfahren trotz dieser wohl deutlichen Formulierung als zulässig erscheint, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Behörde im Falle eingetretener Spruchreife allfälligen Anträgen auf Fristerstreckung, welche im Übrigen nicht der Vorlage dieser Urkunde, sondern erst dem Erwerb der geforderten Sprachkenntnisse dienen sollen, nachzukommen habe, würde sie sich zudem so auch der Gefahr aussetzen, die behördliche Entscheidungsfrist zu überschreiten. Aus diesem Grunde bestand ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf (erneute) Erstreckung der Frist zum Zwecke des Ablegens der Prüfung zur Erlangung eines Sprachdiploms nicht und hat die Behörde daher rechtskonform eine Entscheidung in der Sache gefällt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.V.023.13773.2015
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