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{'item': ['VGW-101/073/11805/2015', 'VGW-101/V/073/11806/2015']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.01.2016 GeschäftszahlVGW-101/073/11805/2015; VGW-101/V/073/11806/2015 RechtssatzZur Frage des rechtspolitischen Entscheidungsspielraumes hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.12.1982, B 193/77; G 85/77 ausgeführt, dass die rechtspolitische Gestaltungsfreiheit nicht unbegrenzt ist. Rechtspolitische Erwägungen des Gesetzgebers unterliegen – außer im Falle eines Exzesses – nicht der Kontrolle durch den VfGH und sind insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgebot ableitbaren Maßstäben zu messen (Verweis auf VfSlg 6030/1969, 6152/1970, 6191/1970, 6929/1972, 9280/1981). Innerhalb dieser Grenzen sei die Rechtskontrolle nicht zu einem Urteil in Angelegenheit der Rechtspolitik berufen (Verweis auf VfSlg. 5692/1968, 6033/1969, 6533/1971, 7359/1974, 7864/1976). Ein Exzess wäre zum Beispiel dann gegeben, wenn durch eine differenzierende Vorschrift ein anderes Grundrecht, etwa die Freiheit der Erwerbsausübung, im Wesen geschmälert würde. Zur Frage des rechtspolitischen Entscheidungsspielraumes hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.12.1982, B 193/77; G 85/77 ausgeführt, dass die rechtspolitische Gestaltungsfreiheit nicht unbegrenzt ist. Rechtspolitische Erwägungen des Gesetzgebers unterliegen – außer im Falle eines Exzesses – nicht der Kontrolle durch den VfGH und sind insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgebot ableitbaren Maßstäben zu messen (Verweis auf VfSlg 6030 aus 1969,, 6152 aus 1970,, 6191 aus 1970,, 6929 aus 1972,, 9280 aus 1981,). Innerhalb dieser Grenzen sei die Rechtskontrolle nicht zu einem Urteil in Angelegenheit der Rechtspolitik berufen (Verweis auf VfSlg. 5692 aus 1968,, 6033 aus 1969,, 6533 aus 1971,, 7359 aus 1974,, 7864 aus 1976,). Ein Exzess wäre zum Beispiel dann gegeben, wenn durch eine differenzierende Vorschrift ein anderes Grundrecht, etwa die Freiheit der Erwerbsausübung, im Wesen geschmälert würde. Wie den zitierten Erkenntnissen der Höchstgerichte aber auch den Urteilen des EGMR entnommen werden kann, unterliegt die Beantwortung der Frage, ob Verbindungen zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern durch die Ehe oder eheähnliche Partnerschaften legalisiert werden, dem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Der Umstand, dass „das einzig inhaltliche Argument“ des VfGH in seiner bisherigen Judikatur „zur Rechtfertigung des Eheverbotes“, nämlich dass die Zivilehe auf die grundsätzliche Möglichkeit der Elternschaft ausgerichtet sei “weggefallen“ ist, stellt, entgegen der in der Beschwerde ausgedrückten Meinung und ungeachtet seiner inhaltlichen Richtigkeit, noch keinen Anlass für solche Bedenken dar. Wenn der Gesetzgeber innerhalb der von Verfassung und Menschenrechtskonvention gezogenen Grenzen von seinem Gestaltungsspielraum Gebrauch macht und die Stellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften durch ein eigenes Rechtsinstitut absichert, gleichzeitig und folgend auch die Rechte dieser Partner und ihrer Angehörigen stärkt, handelt er nicht exzessiv. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.073.11805.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.