RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.01.2016 GeschäftszahlVGW-051/072/6978/2015 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof judiziert zur Frage der Strafbarkeit des rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und in diesem Zusammenhang insbesondere zur Verschuldensfrage in ständiger Rechtsprechung, dass einen Fremden - als zwingende Folge der Unzulässigkeit eines nicht iSd § 31 FPG rechtmäßigen Aufenthalts - grundsätzlich die Pflicht trifft, seinen rechtswidrigen Aufenthalt durch Ausreise zu beenden. Es besteht kein generelles, den Verschuldensvorwurf in jedem Fall ausschließendes Recht, die Entscheidung über die Ausweisung (Rückkehrentscheidung) im Inland abzuwarten. Dem Umstand einer allfälligen Unzumutbarkeit der Ausreise bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ist in einem Strafverfahren wegen unrechtmäßigen Aufenthalts auf andere Weise Rechnung zu tragen. Für den Fall, dass im maßgeblichen Tatzeitraum noch keine - nach Vornahme einer Interessenabwägung iSd Art. 8 MRK - rechtskräftige Ausweisung ergangen war, ist von der Strafbehörde im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung selbst die gebotene Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der (hypothetischen) Zulässigkeit einer Ausweisung vorzunehmen. Ergibt sich dabei, dass eine (hypothetische) Ausweisung des Fremden im Tatzeitraum nicht gerechtfertigt gewesen wäre, so wirkt sich dies im Ergebnis auch auf die Strafbarkeit des inländischen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG 2005 aus. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zur Frage der Strafbarkeit des rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und in diesem Zusammenhang insbesondere zur Verschuldensfrage in ständiger Rechtsprechung, dass einen Fremden - als zwingende Folge der Unzulässigkeit eines nicht iSd Paragraph 31, FPG rechtmäßigen Aufenthalts - grundsätzlich die Pflicht trifft, seinen rechtswidrigen Aufenthalt durch Ausreise zu beenden. Es besteht kein generelles, den Verschuldensvorwurf in jedem Fall ausschließendes Recht, die Entscheidung über die Ausweisung (Rückkehrentscheidung) im Inland abzuwarten. Dem Umstand einer allfälligen Unzumutbarkeit der Ausreise bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ist in einem Strafverfahren wegen unrechtmäßigen Aufenthalts auf andere Weise Rechnung zu tragen. Für den Fall, dass im maßgeblichen Tatzeitraum noch keine - nach Vornahme einer Interessenabwägung iSd Artikel 8, MRK - rechtskräftige Ausweisung ergangen war, ist von der Strafbehörde im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung selbst die gebotene Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der (hypothetischen) Zulässigkeit einer Ausweisung vorzunehmen. Ergibt sich dabei, dass eine (hypothetische) Ausweisung des Fremden im Tatzeitraum nicht gerechtfertigt gewesen wäre, so wirkt sich dies im Ergebnis auch auf die Strafbarkeit des inländischen Aufenthaltes gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG 2005 aus. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits zum angelasteten Tatzeitpunkt über einen beachtlichen Integrationsgrad in Österreich verfügte. Sowohl ihr Ehemann, als auch ihre Mutter und weitere Verwandte lebten ebenfalls in Wien. Die Beschwerdeführerin hat ihre Integration seit diesem Zeitpunkt weiter vertieft. Sie hat derart intensive private und familiäre Bindungen in Österreich, dass ihr Interesse an deren Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Ausweisung schon zum Tatzeitpunkt überwog, zumal sie unbescholten war. Festzuhalten ist, dass sie auch seitdem Integrationsbemühungen an den Tag gelegt hat. Es muss daher trotz Vorliegen eines tatbestandsmäßigen Verhaltens der Beschwerdeführerin das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach § 6 VStG angenommen werden, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen war.Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits zum angelasteten Tatzeitpunkt über einen beachtlichen Integrationsgrad in Österreich verfügte. Sowohl ihr Ehemann, als auch ihre Mutter und weitere Verwandte lebten ebenfalls in Wien. Die Beschwerdeführerin hat ihre Integration seit diesem Zeitpunkt weiter vertieft. Sie hat derart intensive private und familiäre Bindungen in Österreich, dass ihr Interesse an deren Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Ausweisung schon zum Tatzeitpunkt überwog, zumal sie unbescholten war. Festzuhalten ist, dass sie auch seitdem Integrationsbemühungen an den Tag gelegt hat. Es muss daher trotz Vorliegen eines tatbestandsmäßigen Verhaltens der Beschwerdeführerin das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach Paragraph 6, VStG angenommen werden, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.051.072.6978.2015
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