RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.01.2016 GeschäftszahlVGW-123/046/7178/2015 RechtssatzDas VGW übersieht keineswegs, dass § 16 Abs. 2 WVRG die Rückerstattung der für die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung entrichteten Gebühren nur unter der Voraussetzung vorsieht, dass dem Nichtigerklärungsantrag stattgegeben wurde, und - anders als die allgemeinere Vorschrift des § 16 Abs. 1 WVRG - den Fall der Klaglosstellung nicht explizit anspricht. Das VGW übersieht keineswegs, dass Paragraph 16, Absatz 2, WVRG die Rückerstattung der für die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung entrichteten Gebühren nur unter der Voraussetzung vorsieht, dass dem Nichtigerklärungsantrag stattgegeben wurde, und - anders als die allgemeinere Vorschrift des Paragraph 16, Absatz eins, WVRG - den Fall der Klaglosstellung nicht explizit anspricht. Der Fall der Klaglosstellung ist jedoch in verfassungskonformer Interpretation der Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 WVRG jenem der Stattgabe des Nachprüfungsantrags durch das Verwaltungsgericht gleichzusetzen, hätte es doch ansonsten die Auftraggeberin in einem für sie aussichtslosen Fall in der Hand, durch Klaglosstellung der Antragstellerin der für den Fall der Stattgabe des Antrags durch das Gericht gesetzlich vorgesehenen Kostenrückerstattungspflicht hinsichtlich der Einstweiligen Verfügung zu entgehen. Eine Differenzierung bei der Gebührenrückerstattung zwischen dem Fall der Stattgabe des Nachprüfungsantrags und dem Fall der Klaglosstellung erweist sich vor diesem Hintergrund als grob unsachlich und kann dem Gesetzgeber ein solches Regelungsverständnis nicht unterstellt werden. Daher geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass nach dem Regelwerk des § 16 WVRG die Auftraggeberin für den Fall der Klaglosstellung zur Rückerstattung entrichteter Gebühren in vollem Umfang, das heißt auch hinsichtlich der für die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung entrichteten Gebühren verpflichtet ist.Der Fall der Klaglosstellung ist jedoch in verfassungskonformer Interpretation der Vorschriften des Paragraph 16, Absatz eins und 2 WVRG jenem der Stattgabe des Nachprüfungsantrags durch das Verwaltungsgericht gleichzusetzen, hätte es doch ansonsten die Auftraggeberin in einem für sie aussichtslosen Fall in der Hand, durch Klaglosstellung der Antragstellerin der für den Fall der Stattgabe des Antrags durch das Gericht gesetzlich vorgesehenen Kostenrückerstattungspflicht hinsichtlich der Einstweiligen Verfügung zu entgehen. Eine Differenzierung bei der Gebührenrückerstattung zwischen dem Fall der Stattgabe des Nachprüfungsantrags und dem Fall der Klaglosstellung erweist sich vor diesem Hintergrund als grob unsachlich und kann dem Gesetzgeber ein solches Regelungsverständnis nicht unterstellt werden. Daher geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass nach dem Regelwerk des Paragraph 16, WVRG die Auftraggeberin für den Fall der Klaglosstellung zur Rückerstattung entrichteter Gebühren in vollem Umfang, das heißt auch hinsichtlich der für die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung entrichteten Gebühren verpflichtet ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.123.046.7178.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.