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{'item': 'VGW-151/023/5491/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.01.2016 GeschäftszahlVGW-151/023/5491/2015 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass sich aus § 24 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergibt, dass für die Beurteilung, ob eine - beabsichtigte - selbständige Tätigkeit zur Stellung als "Schlüsselkraft" führt, der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung von neuen oder der Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist. Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden. Dies bedeutet, dass die unternehmerischen Entscheidungen, die den zusätzlichen positiven Impuls für die Wirtschaft erwarten lassen, vom Fremden selbst getroffen werden müssen (vgl. VwGH,

  1. Mai 2006, Zl. 2005/18/0525, VwGH,
  2. Dezember 2006, Zl. 2003/18/0258; VwGH,
  3. Jänner 2007, Zl. 2005/18/0190 sowie zuletzt etwa VwGH,
  4. August 2009, Zl. 2008/22/0382). Somit ist neben der Erfüllung der Vorgaben des § 24 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auch zu untersuchen, ob der Bewilligungswerber in seinem Unternehmen tatsächlich eine Schlüsselposition derart einnimmt, dass er die unternehmerischen, sohin auch unternehmensstrategischen Entscheidungen trifft, er somit die wesentlichen Lenkungsimpulse für dieses Unternehmen ausgibt und die relevanten unternehmerischen Entscheidungen trifft.Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass sich aus Paragraph 24, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergibt, dass für die Beurteilung, ob eine - beabsichtigte - selbständige Tätigkeit zur Stellung als "Schlüsselkraft" führt, der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung von neuen oder der Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist. Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden. Dies bedeutet, dass die unternehmerischen Entscheidungen, die den zusätzlichen positiven Impuls für die Wirtschaft erwarten lassen, vom Fremden selbst getroffen werden müssen vergleiche VwGH,
  5. Mai 2006, Zl. 2005/18/0525, VwGH,
  6. Dezember 2006, Zl. 2003/18/0258; VwGH,
  7. Jänner 2007, Zl. 2005/18/0190 sowie zuletzt etwa VwGH,
  8. August 2009, Zl. 2008/22/0382). Somit ist neben der Erfüllung der Vorgaben des Paragraph 24, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auch zu untersuchen, ob der Bewilligungswerber in seinem Unternehmen tatsächlich eine Schlüsselposition derart einnimmt, dass er die unternehmerischen, sohin auch unternehmensstrategischen Entscheidungen trifft, er somit die wesentlichen Lenkungsimpulse für dieses Unternehmen ausgibt und die relevanten unternehmerischen Entscheidungen trifft. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.023.5491.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.