RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.02.2016 GeschäftszahlVGW-141/023/258/2016/E RechtssatzDas Verwaltungsgericht Wien hält fest, dass die durch die Wiener Landesregierung im gegenständlichen Gesetzesprüfungsverfahren intendierte und durch den Verfassungsgerichtshof aufgegriffene verfassungskonforme Interpretation des § 4 Abs. 1 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes äußerst restriktiv erfolgen sollte. Abgesehen von der Tatsache, dass Ruhen des Anspruches nach der ausdrücklichen Regelung des § 17 Abs. 1 leg. cit. nur für solche Fälle normiert ist, in welchen die betroffene Person durch die dort angeführten, in der Regel öffentlichen Rechtsträger unterstützt wird – das Gesetz hat hier primär Fälle von Aufenthalten in Krankenanstalten oder anderen gleichwertigen Einrichtungen im Auge – und daher die Anwendung dieser Norm im Vorverfahren durch das Verwaltungsgericht auch nicht weiter erwogen wurde, steht auch zu bedenken, dass eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des § 17 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auf jegliche, zwei Wochen übersteigende Abwesenheiten einer Hilfe suchenden oder empfangenden Person zur Folge haben könnte, dass § 17 Abs. 2 und auch Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes etwa auch auf mehrmonatige urlaubsbedingte Abwesenheiten, etwa Familienbesuche in anderen Bundesländern oder im Ausland, anzuwenden wären, was jedoch einer durch den Gesetzgeber keinesfalls mehr intendierten Ausweitung der Ruhensbestimmungen für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung gleichkommen und grundsätzlich auch in solchen Fällen zumindest der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs weiterhin zustehen würde, ohne dass die Hilfe empfangende Person ihr Wohnbedürfnis tatsächlich in Wien deckt.Das Verwaltungsgericht Wien hält fest, dass die durch die Wiener Landesregierung im gegenständlichen Gesetzesprüfungsverfahren intendierte und durch den Verfassungsgerichtshof aufgegriffene verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes äußerst restriktiv erfolgen sollte. Abgesehen von der Tatsache, dass Ruhen des Anspruches nach der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 17, Absatz eins, leg. cit. nur für solche Fälle normiert ist, in welchen die betroffene Person durch die dort angeführten, in der Regel öffentlichen Rechtsträger unterstützt wird – das Gesetz hat hier primär Fälle von Aufenthalten in Krankenanstalten oder anderen gleichwertigen Einrichtungen im Auge – und daher die Anwendung dieser Norm im Vorverfahren durch das Verwaltungsgericht auch nicht weiter erwogen wurde, steht auch zu bedenken, dass eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des Paragraph 17, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auf jegliche, zwei Wochen übersteigende Abwesenheiten einer Hilfe suchenden oder empfangenden Person zur Folge haben könnte, dass Paragraph 17, Absatz 2 und auch Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes etwa auch auf mehrmonatige urlaubsbedingte Abwesenheiten, etwa Familienbesuche in anderen Bundesländern oder im Ausland, anzuwenden wären, was jedoch einer durch den Gesetzgeber keinesfalls mehr intendierten Ausweitung der Ruhensbestimmungen für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung gleichkommen und grundsätzlich auch in solchen Fällen zumindest der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs weiterhin zustehen würde, ohne dass die Hilfe empfangende Person ihr Wohnbedürfnis tatsächlich in Wien deckt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.023.258.2016.E
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