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{'item': 'VGW-151/022/11014/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.02.2016 GeschäftszahlVGW-151/022/11014/2015 RechtssatzDie Ehegattin des Beschwerdeführers bezog Wohnbeihilfe gemäß §§ 60 – 61a Wiener Wohnbauförderungs- Wohnhaussanierungsgesetz

  1. Dabei handelt es sich zwar – wie etwa auch bei der Familienbeihilfe – um eine staatliche Sozialleistung, nicht aber um eine Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften iSv § 10 Abs. 5 StbG. Unter solchen Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften sind nur solche Leistungen zu verstehen, die die Gebietskörperschaften (insbesondere die Länder gestützt auf den Kompetenztatbestand des Armenwesens iSv Art. 12 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 15 Abs. 6 B-VG) den Bürgerinnen und Bürgern zur Abdeckung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, etwa in Form von Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen bzw. den Mindestsicherungsgesetzen, zur Verfügung stellen. Voraussetzungen für den Bezug solcher Leistungen ist typischerweise, dass die Leistungsbezieher ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können (vgl. etwa § 1 Abs. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz oder Art. 2 Abs. 2 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung). Es erscheint insofern nur konsequent, dass § 10 Abs. 5 StbG bei einem Bezug von Sozialhilfe davon ausgeht, dass der Leistungsbezieher seinen Lebensunterhalt nicht selbstständig bestreiten kann. Die Ehegattin des Beschwerdeführers bezog Wohnbeihilfe gemäß Paragraphen 60, – 61a Wiener Wohnbauförderungs- Wohnhaussanierungsgesetz
  2. Dabei handelt es sich zwar – wie etwa auch bei der Familienbeihilfe – um eine staatliche Sozialleistung, nicht aber um eine Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften iSv Paragraph 10, Absatz 5, StbG. Unter solchen Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften sind nur solche Leistungen zu verstehen, die die Gebietskörperschaften (insbesondere die Länder gestützt auf den Kompetenztatbestand des Armenwesens iSv Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, B-VG) den Bürgerinnen und Bürgern zur Abdeckung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, etwa in Form von Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen bzw. den Mindestsicherungsgesetzen, zur Verfügung stellen. Voraussetzungen für den Bezug solcher Leistungen ist typischerweise, dass die Leistungsbezieher ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können vergleiche etwa Paragraph eins, Absatz 3, Wiener Mindestsicherungsgesetz oder Artikel 2, Absatz 2, Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung). Es erscheint insofern nur konsequent, dass Paragraph 10, Absatz 5, StbG bei einem Bezug von Sozialhilfe davon ausgeht, dass der Leistungsbezieher seinen Lebensunterhalt nicht selbstständig bestreiten kann. Anders verhält es sich jedoch mit Sozialleistungen die nur einen bestimmten Fördercharakter haben und deren Gewährung nicht voraussetzen, dass ein lebensnotwendiger Bedarf ohne diese Förderung nicht gedeckt werden könnte. Eine solche Förderung stellt etwa die Familienbeihilfe dar. Auch die Wohnbeihilfe die gemäß dem WWFSG gewährt wird hat einen solchen Charakter (während hingegen eine Mietbeihilfe gemäß § 9 Wr. Mindestsicherungsgesetz eine Sozialhilfeleistung darstellt). Voraussetzung für die Gewährung einer solchen Wohnbeihilfe ist nämlich gemäß § 61 Abs. 5 WWFSG unter anderem, dass das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat. Der Antragsteller muss also für die Zuerkennung nachweisen, dass er zwar durch seinen Wohnaufwand unzumutbar belastet wird (§ 60 Abs. 1 WWFSG) er muss aber grundsätzlich in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten zu können. Es ist nicht zu erkennen, weshalb das Staatsbürgerschaftsgesetz beim Bezug einer solchen Leistung davon ausgehen sollte, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann, wenn für die Zuerkennung dieser Leistung der gegenteilige Nachweis erforderlich ist. Die von der Ehegattin des Beschwerdeführers bezogene Wohnbeihilfe ist daher nicht als Sozialhilfeleistung zu qualifizieren, sondern ist vom (weiten) Begriff der eigenen Einkünfte („eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzliche Unterhaltsansprüche oder Versicherungsleistungen“) in § 10 Abs. 5 StbG erfasst (vgl. zur Familienbeihilfe VwGH 20.6.2012, 2011/01/0217).Anders verhält es sich jedoch mit Sozialleistungen die nur einen bestimmten Fördercharakter haben und deren Gewährung nicht voraussetzen, dass ein lebensnotwendiger Bedarf ohne diese Förderung nicht gedeckt werden könnte. Eine solche Förderung stellt etwa die Familienbeihilfe dar. Auch die Wohnbeihilfe die gemäß dem WWFSG gewährt wird hat einen solchen Charakter (während hingegen eine Mietbeihilfe gemäß Paragraph 9, Wr. Mindestsicherungsgesetz eine Sozialhilfeleistung darstellt). Voraussetzung für die Gewährung einer solchen Wohnbeihilfe ist nämlich gemäß Paragraph 61, Absatz 5, WWFSG unter anderem, dass das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des Paragraph 27, über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat. Der Antragsteller muss also für die Zuerkennung nachweisen, dass er zwar durch seinen Wohnaufwand unzumutbar belastet wird (Paragraph 60, Absatz eins, WWFSG) er muss aber grundsätzlich in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten zu können. Es ist nicht zu erkennen, weshalb das Staatsbürgerschaftsgesetz beim Bezug einer solchen Leistung davon ausgehen sollte, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann, wenn für die Zuerkennung dieser Leistung der gegenteilige Nachweis erforderlich ist. Die von der Ehegattin des Beschwerdeführers bezogene Wohnbeihilfe ist daher nicht als Sozialhilfeleistung zu qualifizieren, sondern ist vom (weiten) Begriff der eigenen Einkünfte („eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzliche Unterhaltsansprüche oder Versicherungsleistungen“) in Paragraph 10, Absatz 5, StbG erfasst vergleiche zur Familienbeihilfe VwGH 20.6.2012, 2011/01/0217). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.022.11014.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.