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{'item': 'VGW-021/020/10964/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.02.2016 GeschäftszahlVGW-021/020/10964/2015 RechtssatzZum normativen Gehalt der Bestimmung des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO ist festzuhalten, dass es beim - der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden - Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden ankommt (siehe hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom

  1. November 1988, Zl. 88/04/0128). Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 zweiter Satz leg.cit. ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom
  2. Jänner 1981, Zl. 04/0988/80, und vom
  3. Juni 1984, Zlen. 84/04/0067, 0068). Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1973 stellt nicht schlechthin die Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeit dar. Die Strafnorm des § 366 Abs. 1 Z. 2 (wie auch Z. 1) GewO 1973 erfasst als solche somit nicht auch schon das - durch eine Gewerbeberechtigung nicht gedeckte - Anbieten. Erst im Hinblick auf das nach § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1973 gebotene Gleichhalten ergibt sich die - gegenüber einer unbefugten Gewerbeausübung - im Sinne des § 22 Abs. 1 erster Fall VStG gesonderte Strafbarkeit eines solchen Anbietens, in Ansehung dessen sich § 366 Abs. 1 Z. 1 bzw. Z. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1973 als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z. 2 VStG darstellt (VwGH 31.3.1992, 91/04/0299).Zum normativen Gehalt der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO ist festzuhalten, dass es beim - der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden - Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden ankommt (siehe hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom
  4. November 1988, Zl. 88/04/0128). Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz leg.cit. ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom
  5. Jänner 1981, Zl. 04/0988/80, und vom
  6. Juni 1984, Zlen. 84/04/0067, 0068). Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1973 stellt nicht schlechthin die Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeit dar. Die Strafnorm des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, (wie auch Ziffer eins,) GewO 1973 erfasst als solche somit nicht auch schon das - durch eine Gewerbeberechtigung nicht gedeckte - Anbieten. Erst im Hinblick auf das nach Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1973 gebotene Gleichhalten ergibt sich die - gegenüber einer unbefugten Gewerbeausübung - im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, erster Fall VStG gesonderte Strafbarkeit eines solchen Anbietens, in Ansehung dessen sich Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1973 als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG darstellt (VwGH 31.3.1992, 91/04/0299). Beschränkt sich der von der belangten Behörde angenommene damit maßgebliche Sachverhalt - vorgegeben durch den normativen Gehalt des § 1 Abs. 4 GewO 1994 - auf den Wortlaut einer Ankündigung im Internet und die Frage, ob diesem Wortlaut die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird lässt weiters die Ankündigung jeden grenzüberschreitenden Bezug vermissen, sondern enthält sie vielmehr zum Zwecke der Kontaktaufnahme durch interessierte Kunden eine österreichische Adresse, eine österreichische Telefonnummer und eine österreichische e-mail-Adresse, stellt sie einen rein innerstaatlichen Sachverhalt dar. Auf die gemeinschaftlich geschützte Dienstleistungsfreiheit kann sich ein Beschuldigter in diesem Fall nicht berufen (VwGH 25.2.2004, 2002/04/0069).Beschränkt sich der von der belangten Behörde angenommene damit maßgebliche Sachverhalt - vorgegeben durch den normativen Gehalt des Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1994 - auf den Wortlaut einer Ankündigung im Internet und die Frage, ob diesem Wortlaut die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird lässt weiters die Ankündigung jeden grenzüberschreitenden Bezug vermissen, sondern enthält sie vielmehr zum Zwecke der Kontaktaufnahme durch interessierte Kunden eine österreichische Adresse, eine österreichische Telefonnummer und eine österreichische e-mail-Adresse, stellt sie einen rein innerstaatlichen Sachverhalt dar. Auf die gemeinschaftlich geschützte Dienstleistungsfreiheit kann sich ein Beschuldigter in diesem Fall nicht berufen (VwGH 25.2.2004, 2002/04/0069). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.020.10964.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.