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{'item': 'VGW-031/082/12432/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.02.2016 GeschäftszahlVGW-031/082/12432/2015 RechtssatzDer Ansicht des Beschwerdeführers, dass nur ein geringer Verschuldensgrad vorliegt, vermag sich das Verwaltungsgericht Wien nicht anzuschließen (vgl. im Kontext des BStMG zum Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens, wenn - unabhängig von der Schuldform Vorsatz oder Fahrlässigkeit - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt das Erkenntnis des VwGH vom 23.6.2010, 2009/06/0129). Nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken "durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten". Aus technischen Gründen wird die (zeitabhängige) Maut also ausschließlich durch ein bestimmtes gesetzlich umschriebenes Verhalten (vor der Benützung einer Mautstrecke) entrichtet, nämlich indem (dafür Sorge getragen wird, dass) eine gültige Mautvignette am Fahrzeug angebracht wird. Die Maut wird gesetzeskonform demnach nicht durch Zahlung des Kaufpreises der Vignette beim Anschaffungsvorgang an den Verkäufer entrichtet. Vielmehr gehört es zu den Pflichten des Lenkers eines mautpflichtigen Fahrzeugs, sich nicht (nur) beim Kauf, sondern beim Anbringen der Vignette und ganz allgemein vor jeder beabsichtigten Benützung einer Mautstrecke davon zu überzeugen und sorgfältig zu kontrollieren, ob für die beabsichtigte Fahrtstrecke die Maut in der gesetzlich vorgeschriebenen Form ordnungsgemäß entrichtet wurde, ob also eine gültige Vignette am Fahrzeug angebracht ist (vgl. zu Überprüfungs- und Kontrollpflichten des Lenkers im Zusammenhang mit der Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut das Erkenntnis des VwGH vom 5.7.2007, 2006/06/0284).Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass nur ein geringer Verschuldensgrad vorliegt, vermag sich das Verwaltungsgericht Wien nicht anzuschließen vergleiche im Kontext des BStMG zum Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens, wenn - unabhängig von der Schuldform Vorsatz oder Fahrlässigkeit - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt das Erkenntnis des VwGH vom 23.6.2010, 2009/06/0129). Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken "durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten". Aus technischen Gründen wird die (zeitabhängige) Maut also ausschließlich durch ein bestimmtes gesetzlich umschriebenes Verhalten (vor der Benützung einer Mautstrecke) entrichtet, nämlich indem (dafür Sorge getragen wird, dass) eine gültige Mautvignette am Fahrzeug angebracht wird. Die Maut wird gesetzeskonform demnach nicht durch Zahlung des Kaufpreises der Vignette beim Anschaffungsvorgang an den Verkäufer entrichtet. Vielmehr gehört es zu den Pflichten des Lenkers eines mautpflichtigen Fahrzeugs, sich nicht (nur) beim Kauf, sondern beim Anbringen der Vignette und ganz allgemein vor jeder beabsichtigten Benützung einer Mautstrecke davon zu überzeugen und sorgfältig zu kontrollieren, ob für die beabsichtigte Fahrtstrecke die Maut in der gesetzlich vorgeschriebenen Form ordnungsgemäß entrichtet wurde, ob also eine gültige Vignette am Fahrzeug angebracht ist vergleiche zu Überprüfungs- und Kontrollpflichten des Lenkers im Zusammenhang mit der Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut das Erkenntnis des VwGH vom 5.7.2007, 2006/06/0284). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.082.12432.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.