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{'item': 'VGW-151/23/6854/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.02.2016 GeschäftszahlVGW-151/23/6854/2015 RechtssatzDas Mietwagen- sowie Taxigewerbe sind in Österreich und insbesondere in Wien evidentermaßen durch einen besonderen Wettbewerb qualifiziert und – wie dies auch in den eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen des Arbeitsmarktservices Wien mehrmals zum Ausdruck kommt – in diesen Bereichen bereits ausreichend viele Mitbewerber etabliert sind, weswegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien ein zusätzlicher Impuls im Sinne des § 24 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch die bloße Überweisung eines Betrages von EUR 100.000,-- an ein Mietwagenunternehmen und die allfällige Inaussichtstellung weiterer Investitionen für sich genommen nicht zu erwarten wäre. Auch die geringfügige Beschäftigung von mehreren Arbeitnehmern, welche offensichtlich stundenweise als Fahrer eingesetzt werden, ohne entsprechende weitere Perspektive reichte dafür nicht aus, zumal diese Personen ohnehin bereits beschäftigt werden und eine aktive Rolle der Beschwerdeführerin im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur diesbezüglich auch nicht ersichtlich ist. Allerdings ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit der in Aussicht genommenen Vermittlung von kranken oder pflegebedürftigen Personen an heimische Kranken- und Pflegeeinrichtungen ein Geschäftsfeld eröffnet, hinsichtlich dessen aktuell die angesprochene Unternehmerdichte nicht ersichtlich ist. Zusätzlich legte sie glaubhaft dar, über entsprechende Kontakte zu verfügen, womit sie für dieses Geschäftsfeld Kunden akquirieren könnte, was wiederum mit einem zusätzlichen Bedarf an Arbeitskräften einhergehen würde. Weiters legte sie auch glaubhaft dar, im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels selbst als Geschäftsführerin im Management der X. GmbH tätig werden zu wollen und auch entsprechende Ideen beizusteuern, was auch insbesondere auf Grund der Ausbildung der Einschreiterin, ihrer einschlägigen Berufserfahrung sowie der bereits bestehenden guten Kenntnisse der deutschen Sprache als glaubhaft erschien. Nicht zuletzt wurden auch weitere Investitionen durch die Einschreiterin in das Unternehmen glaubhaft gemacht.Das Mietwagen- sowie Taxigewerbe sind in Österreich und insbesondere in Wien evidentermaßen durch einen besonderen Wettbewerb qualifiziert und – wie dies auch in den eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen des Arbeitsmarktservices Wien mehrmals zum Ausdruck kommt – in diesen Bereichen bereits ausreichend viele Mitbewerber etabliert sind, weswegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien ein zusätzlicher Impuls im Sinne des Paragraph 24, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch die bloße Überweisung eines Betrages von EUR 100.000,-- an ein Mietwagenunternehmen und die allfällige Inaussichtstellung weiterer Investitionen für sich genommen nicht zu erwarten wäre. Auch die geringfügige Beschäftigung von mehreren Arbeitnehmern, welche offensichtlich stundenweise als Fahrer eingesetzt werden, ohne entsprechende weitere Perspektive reichte dafür nicht aus, zumal diese Personen ohnehin bereits beschäftigt werden und eine aktive Rolle der Beschwerdeführerin im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur diesbezüglich auch nicht ersichtlich ist. Allerdings ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit der in Aussicht genommenen Vermittlung von kranken oder pflegebedürftigen Personen an heimische Kranken- und Pflegeeinrichtungen ein Geschäftsfeld eröffnet, hinsichtlich dessen aktuell die angesprochene Unternehmerdichte nicht ersichtlich ist. Zusätzlich legte sie glaubhaft dar, über entsprechende Kontakte zu verfügen, womit sie für dieses Geschäftsfeld Kunden akquirieren könnte, was wiederum mit einem zusätzlichen Bedarf an Arbeitskräften einhergehen würde. Weiters legte sie auch glaubhaft dar, im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels selbst als Geschäftsführerin im Management der römisch zehn. GmbH tätig werden zu wollen und auch entsprechende Ideen beizusteuern, was auch insbesondere auf Grund der Ausbildung der Einschreiterin, ihrer einschlägigen Berufserfahrung sowie der bereits bestehenden guten Kenntnisse der deutschen Sprache als glaubhaft erschien. Nicht zuletzt wurden auch weitere Investitionen durch die Einschreiterin in das Unternehmen glaubhaft gemacht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.23.6854.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.