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{'item': 'VGW-151/082/283/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.02.2016 GeschäftszahlVGW-151/082/283/2016 RechtssatzDer Beschwerdeführer hat nach Abweisung seines verfahrenseinleitenden Antrags vom 8.9.2014 durch die erstinstanzliche belangte Behörde seinen ursprünglichen, auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung lautenden Verlängerungsantrag umgestellt. In seiner Beschwerde und folglich in diesem Beschwerdeverfahren beantragt er nunmehr "nach geändertem Aufenthaltszweck und nach Erteilung der Bewilligung durch das für das Fachkraftverfahren zuständige AMS" einen Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte", also mit einem die unselbständige Erwerbstätigkeit (als Schlüsselkraft in Mangelberufen) deckenden Aufenthaltszweck. Eine solche Änderung - auch unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 8 AVG - ist nur zulässig, wenn dadurch die "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht überschritten wird. "Sache" eines Rechtsmittelverfahrens (ehemals § 66 Abs. 4 AVG, nunmehr § 28 Abs. 1 VwGVG) ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 16.9.2015, Ro 2015/22/0026; und 23.6.2014, 2013/12/0224; sowie das - im Kontext des Baurechts ergangene - Erkenntnis des VwGH vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062, wonach die bisher in der Rechtsprechung zu § 66 Abs. 4 AVG vertretene Auffassung auch für das Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten aufrechtzuerhalten ist und Modifikationen des Projekts so weit möglich sind, als nicht der Prozessgegenstand ausgewechselt wird, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat).Eine solche Änderung - auch unter Berücksichtigung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG - ist nur zulässig, wenn dadurch die "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht überschritten wird. "Sache" eines Rechtsmittelverfahrens (ehemals Paragraph 66, Absatz 4, AVG, nunmehr Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG) ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 16.9.2015, Ro 2015/22/0026; und 23.6.2014, 2013/12/0224; sowie das - im Kontext des Baurechts ergangene - Erkenntnis des VwGH vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062, wonach die bisher in der Rechtsprechung zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG vertretene Auffassung auch für das Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten aufrechtzuerhalten ist und Modifikationen des Projekts so weit möglich sind, als nicht der Prozessgegenstand ausgewechselt wird, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat). Wie weit eine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags gehen darf, hängt aber entscheidend davon ab, ob sie vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids oder erst im Zuge eines allfälligen Berufungs- oder Beschwerdeverfahrens erfolgt. § 66 Abs. 4 AVG bzw. § 28 Abs. 1 VwGVG zieht Modifikationen (eines Projekts oder Antrags) engere Grenzen als der auf das "Wesen der Sache" abstellende § 13 Abs. 8 AVG. Die Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz ist nämlich in beiden Fällen auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt, also auf die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat. Sie wird, weil maßgeblich durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt, durch solche Antragsänderungen verlassen, die die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben, oder - was dem gleichzuhalten ist - wenn sich der geänderte (Beschwerde- oder Berufungs-)Antrag auf die Erlassung einer anderen Bescheidart bezieht, etwa eines Feststellungsbescheids anstelle des ursprünglich beantragten Rechtsgestaltungsbescheids. Ob dabei ergänzende Erhebungen erforderlich sind, ist nicht maßgeblich (vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 23.6.2014, 2013/12/0224; und 14.10.2015, Ra 2015/04/0055; sowie im Vergleich der Rechtslage vor und ab dem 1.1.2014 Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband (2. Ausgabe 2014), § 13 Rz. 47; aus der Literatur Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014), Rz. 162/1 Z 4 und Z 6 sowie insbesondere Fußnote 601 bei Rz. 833).Wie weit eine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags gehen darf, hängt aber entscheidend davon ab, ob sie vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids oder erst im Zuge eines allfälligen Berufungs- oder Beschwerdeverfahrens erfolgt. Paragraph 66, Absatz 4, AVG bzw. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zieht Modifikationen (eines Projekts oder Antrags) engere Grenzen als der auf das "Wesen der Sache" abstellende Paragraph 13, Absatz 8, AVG. Die Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz ist nämlich in beiden Fällen auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt, also auf die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat. Sie wird, weil maßgeblich durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt, durch solche Antragsänderungen verlassen, die die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben, oder - was dem gleichzuhalten ist - wenn sich der geänderte (Beschwerde- oder Berufungs-)Antrag auf die Erlassung einer anderen Bescheidart bezieht, etwa eines Feststellungsbescheids anstelle des ursprünglich beantragten Rechtsgestaltungsbescheids. Ob dabei ergänzende Erhebungen erforderlich sind, ist nicht maßgeblich vergleiche die bereits zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 23.6.2014, 2013/12/0224; und 14.10.2015, Ra 2015/04/0055; sowie im Vergleich der Rechtslage vor und ab dem 1.1.2014 Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband (2. Ausgabe 2014), Paragraph 13, Rz. 47; aus der Literatur Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz. 162/1 Ziffer 4 und Ziffer 6, sowie insbesondere Fußnote 601 bei Rz. 833). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.082.283.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.