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{'item': 'VGW-141/023/1505/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.02.2016 GeschäftszahlVGW-141/023/1505/2016 RechtssatzAls Gleichstellungstatbestand kommt bei Herrn K. O. nur jener des § 5 Abs. 2 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in Betracht. Demnach müsste er Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ oder „Daueraufenthalt-Familienan¬gehöriger“ sein. Ein solcher Aufenthaltstitel wurde Herrn K. O. jedoch unbestrittenermaßen bislang nicht erteilt. Auch ist ausdrücklich festzuhalten, dass § 5 Abs. 2 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht österreichischen Staatsangehörigen gleichstellt und daher dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin diesen Titel innehat, keine weitere Bedeutung zuzumessen ist. Als Gleichstellungstatbestand kommt bei Herrn K. O. nur jener des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in Betracht. Demnach müsste er Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ oder „Daueraufenthalt-Familienan¬gehöriger“ sein. Ein solcher Aufenthaltstitel wurde Herrn K. O. jedoch unbestrittenermaßen bislang nicht erteilt. Auch ist ausdrücklich festzuhalten, dass Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht österreichischen Staatsangehörigen gleichstellt und daher dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin diesen Titel innehat, keine weitere Bedeutung zuzumessen ist. Es wird im gegebenen Zusammenhang erneut (vgl. dazu etwa bereits die h.g. Erkenntnisse VGW-141/023/33450/2014, VGW-141/023/11062/2015 oder etwa VGW-141/023/9413/2015) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich somit auf Grund der klaren Rechtslage eindeutig ergibt, dass Angehörigen von Personen, welche über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügen, ohne Innehabung eines korrespondierenden Aufenthaltstitels Mittel aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zustehen und dass sich ein anders gepflogener „Verwaltungsbrauch“ eindeutig mit der geltenden Rechtslage in Konflikt setzt. Sollte der Sozialhilfeträger als Vollzugsbehörde demnach die Ansicht vertreten, dass auch solchen Personen Unterstützung in Anwendung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zukommen sollte, so sei er auf die Rechtswohltat des § 39 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes verwiesen oder auf seine Möglichkeit, bei den politischen Entscheidungsträgern eine entsprechende Änderung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes anzuregen. Die Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter klarer Missachtung des Gesetzeswortlautes an Personen, denen solche Mittel nicht zustehen, erscheint hingegen als grob rechtswidrig und wird in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich auf mögliche straf- und allenfalls disziplinarrechtliche Implikationen einer solchen Vorgehensweise hingewiesen.Es wird im gegebenen Zusammenhang erneut vergleiche dazu etwa bereits die h.g. Erkenntnisse VGW-141/023/33450/2014, VGW-141/023/11062/2015 oder etwa VGW-141/023/9413/2015) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich somit auf Grund der klaren Rechtslage eindeutig ergibt, dass Angehörigen von Personen, welche über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügen, ohne Innehabung eines korrespondierenden Aufenthaltstitels Mittel aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zustehen und dass sich ein anders gepflogener „Verwaltungsbrauch“ eindeutig mit der geltenden Rechtslage in Konflikt setzt. Sollte der Sozialhilfeträger als Vollzugsbehörde demnach die Ansicht vertreten, dass auch solchen Personen Unterstützung in Anwendung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zukommen sollte, so sei er auf die Rechtswohltat des Paragraph 39, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes verwiesen oder auf seine Möglichkeit, bei den politischen Entscheidungsträgern eine entsprechende Änderung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes anzuregen. Die Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter klarer Missachtung des Gesetzeswortlautes an Personen, denen solche Mittel nicht zustehen, erscheint hingegen als grob rechtswidrig und wird in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich auf mögliche straf- und allenfalls disziplinarrechtliche Implikationen einer solchen Vorgehensweise hingewiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.023.1505.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.