RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.02.2016 GeschäftszahlVGW-031/046/91/2016 RechtssatzZum Beschwerdevorbringen, das Hantieren mit dem Handy während des Lenkens eines Fahrzeuges sei nicht unter § 102 Abs. 3 5.Satz KFG zu subsumieren, ist festzuhalten, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 2000/02/0154) für die Anwendbarkeit des § 102 Abs. 3
- Satz KFG nicht darauf ankommt, ob der Fahrer tatsächlich telefoniert hat oder nicht. Aus dem Bericht des Verkehrsausschusses (1334 BlgNR
- GP), auf den der VwGH hinweist, ergebe sich nämlich, dass der Leitgedanke für die auf einen Initiativantrag zurückzuführende gesetzliche Regelung der Pflicht zur Verwendung von Freisprecheinrichtungen das erhöhte Unfallrisiko beim Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung gewesen sei. Wörtlich werde in den Erläuterungen ausgeführt: "Gerade das Halten eines Handy während der Fahrt lenkt vom Verkehrsgeschehen ab. Deshalb erscheint es zielführend, dieses Problem im KFG bei den Lenkerpflichten ausdrücklich zu regeln." Das im § 102 Abs. 3 KFG geregelte Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, umfasst nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs somit jede Verwendung eines Handys ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken, wie etwa auch aus welchen Gründen immer gescheiterte Versuche, das Mobiltelefon während des Lenkens ohne Freisprecheinrichtung in Betrieb zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu in seinem Erkenntnis aus, diese Auslegung stimme auch mit dem im § 102 Abs. 3 KFG zum Ausdruck gebrachten Grundsatz überein, wonach der Lenker die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten muss; es könnten nämlich Fahrmanöver nicht auf bloße Lenkbewegungen (Bedienung des Lenkrades) reduziert werden, sondern sei daneben auch noch die Betätigung von anderen Fahrzeugeinrichtungen (z.B. die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers) erforderlich. Zum Beschwerdevorbringen, das Hantieren mit dem Handy während des Lenkens eines Fahrzeuges sei nicht unter Paragraph 102, Absatz 3, 5.Satz KFG zu subsumieren, ist festzuhalten, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 2000/02/0154) für die Anwendbarkeit des Paragraph 102, Absatz 3,
- Satz KFG nicht darauf ankommt, ob der Fahrer tatsächlich telefoniert hat oder nicht. Aus dem Bericht des Verkehrsausschusses (1334 BlgNR
- GP), auf den der VwGH hinweist, ergebe sich nämlich, dass der Leitgedanke für die auf einen Initiativantrag zurückzuführende gesetzliche Regelung der Pflicht zur Verwendung von Freisprecheinrichtungen das erhöhte Unfallrisiko beim Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung gewesen sei. Wörtlich werde in den Erläuterungen ausgeführt: "Gerade das Halten eines Handy während der Fahrt lenkt vom Verkehrsgeschehen ab. Deshalb erscheint es zielführend, dieses Problem im KFG bei den Lenkerpflichten ausdrücklich zu regeln." Das im Paragraph 102, Absatz 3, KFG geregelte Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, umfasst nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs somit jede Verwendung eines Handys ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken, wie etwa auch aus welchen Gründen immer gescheiterte Versuche, das Mobiltelefon während des Lenkens ohne Freisprecheinrichtung in Betrieb zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu in seinem Erkenntnis aus, diese Auslegung stimme auch mit dem im Paragraph 102, Absatz 3, KFG zum Ausdruck gebrachten Grundsatz überein, wonach der Lenker die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten muss; es könnten nämlich Fahrmanöver nicht auf bloße Lenkbewegungen (Bedienung des Lenkrades) reduziert werden, sondern sei daneben auch noch die Betätigung von anderen Fahrzeugeinrichtungen (z.B. die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers) erforderlich. Im Lichte dieser auf die Gesetzesmaterialien verweisenden Auslegung des § 102 Abs. 3 fünfter Satz durch den Verwaltungsgerichtshof reicht schon das bloße Halten eines Handys zur Übertretung dieser Rechtsvorschrift aus. Somit ist aber jegliches „Hantieren“ mit einem Mobiltelefon, unabhängig davon, ob es zum Zweck der Sprachtelefonie, zum Zweck des Verfassens oder der Beantwortung einer E-Mail oder einer SMS oder zum Zweck der Nutzung einer sonstigen via Smartphone zur Verfügung gestellten Kommunikationstechnik erfolgt, vom Verbot des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG umfasst.Im Lichte dieser auf die Gesetzesmaterialien verweisenden Auslegung des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz durch den Verwaltungsgerichtshof reicht schon das bloße Halten eines Handys zur Übertretung dieser Rechtsvorschrift aus. Somit ist aber jegliches „Hantieren“ mit einem Mobiltelefon, unabhängig davon, ob es zum Zweck der Sprachtelefonie, zum Zweck des Verfassens oder der Beantwortung einer E-Mail oder einer SMS oder zum Zweck der Nutzung einer sonstigen via Smartphone zur Verfügung gestellten Kommunikationstechnik erfolgt, vom Verbot des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG umfasst. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.046.91.2016