RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.02.2016 GeschäftszahlVGW-251/023/13556/2015/VOR RechtssatzZum Vorbringen, das gegenständliche Verkehrsschild befinde sich entgegen der Bestimmung des § 48 Abs. 2 StVO nicht am rechten Fahrbahnrand, sondern neben einem selbständigen Gleiskörper, ist eingangs festzuhalten, dass diese Norm ausdrücklich deren Subsidiarität anordnet, somit andere, in der Straßenverkehrsordnung enthaltene Regelungen, diesem Gebot vorgehen. § 52 Z 13b legt für das Verbotszeichen „Halten und Parken verboten“ ausdrücklich fest, dass sich dieses Verbot auf jene Straßenseite bezieht, auf welcher sich dieses Zeichen befindet. Somit wird zweifelsfrei normiert, dass derartige Verkehrszeichen lediglich am jeweiligen Straßenrand anzubringen sind, auf welchen sie sich beziehen. § 2 Z 1 der Straßenverkehrsordnung definiert den Begriff „Straße“ als eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen, was die Fahrbahn, den Gehsteig sowie Gleiskörper miteinschließt. Somit steht jedoch fest, dass ein „Halte- und Parkverbot“ lediglich am Straßenrand jener Straßenseite kundzumachen ist, für welche es gelten soll, und dass es als völlig unerheblich erscheint, ob dies am Rande eines Gehsteiges, Gleiskörpers oder unmittelbar der Fahrbahn erfolgt. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere und war auf die Frage, ob etwa an der gegenständlichen Stelle tatsächlich ein selbständiger Gleiskörper im Sinne des § 2 Z 14 vorliegt – bloße Gleiskörper bzw. Gleisanlagen zählen ohnehin zur Fahrbahn – nicht weiter einzugehen.Zum Vorbringen, das gegenständliche Verkehrsschild befinde sich entgegen der Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 2, StVO nicht am rechten Fahrbahnrand, sondern neben einem selbständigen Gleiskörper, ist eingangs festzuhalten, dass diese Norm ausdrücklich deren Subsidiarität anordnet, somit andere, in der Straßenverkehrsordnung enthaltene Regelungen, diesem Gebot vorgehen. Paragraph 52, Ziffer 13 b, legt für das Verbotszeichen „Halten und Parken verboten“ ausdrücklich fest, dass sich dieses Verbot auf jene Straßenseite bezieht, auf welcher sich dieses Zeichen befindet. Somit wird zweifelsfrei normiert, dass derartige Verkehrszeichen lediglich am jeweiligen Straßenrand anzubringen sind, auf welchen sie sich beziehen. Paragraph 2, Ziffer eins, der Straßenverkehrsordnung definiert den Begriff „Straße“ als eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen, was die Fahrbahn, den Gehsteig sowie Gleiskörper miteinschließt. Somit steht jedoch fest, dass ein „Halte- und Parkverbot“ lediglich am Straßenrand jener Straßenseite kundzumachen ist, für welche es gelten soll, und dass es als völlig unerheblich erscheint, ob dies am Rande eines Gehsteiges, Gleiskörpers oder unmittelbar der Fahrbahn erfolgt. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere und war auf die Frage, ob etwa an der gegenständlichen Stelle tatsächlich ein selbständiger Gleiskörper im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 14, vorliegt – bloße Gleiskörper bzw. Gleisanlagen zählen ohnehin zur Fahrbahn – nicht weiter einzugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.251.023.13556.2015.VOR
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