← Österreich

{'item': 'VGW-251/023/13556/2015/VOR'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.02.2016 GeschäftszahlVGW-251/023/13556/2015/VOR RechtssatzDem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die erfolgte Beschilderung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 48 Abs. 5 StVO konnte nicht gefolgt werden. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu dieser Norm etwa aus, dass im Zusammenhang mit der Anbringung der Straßenverkehrszeichen die Verwendung der Worte "nur in Ausnahmefällen" bedeutet, dass eine Anbringung der Straßenverkehrszeichen außerhalb der dort angeführten 2-Meter-Zone nicht nur dann zulässig ist, wenn die Einhaltung dieser Grenze schlicht unmöglich ist, sondern immer dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb dieser Zone zweckmäßig erscheinen lassen, wobei primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit im Hinblick auf § 48 Abs. 1 dieser Norm die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens ist (vgl. VwGH,

  1. Mai 2001, Zl. 97/02/0298). Dass diesem Erfordernis hier Genüge getan wurde, erscheint für das Verwaltungsgericht Wien jedoch unzweifelhaft. Wie bereits den im Akt einliegenden Lichtbildern klar zu entnehmen ist das im gegenständlichen Bereich verordnete Halte- und Parkverbot für Verkehrsteilnehmer deutlich wahrnehmbar und wird dessen Kundmachung den diesbezüglichen, durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Anforderungen somit klar gerecht. Eine Kundmachung der Verordnung durch Verkehrszeichen auf dem schmalen Streifen zwischen dem Gleiskörper und der Fahrbahn, welcher im Übrigen entgegen dem Vorbringen der Vorstellungswerberin kein Gehsteig ist, würde zudem die Gefahr bergen, nach oben ausladenden Schienenfahrzeugen – wie dies etwa bei Wartungsfahrzeugen oft der Fall ist - die Passage zu verunmöglichen und könnte eine derartige Positionierung der Verkehrsschilder auch für einparkende Lastkraftfahrzeuge – für diese ist die gegenständliche Ladezone bekanntermaßen reserviert – eine augenscheinliche Behinderung darstellen. Die so erfolgte Kundmachung am linksseitigen Gehsteig ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die erfolgte Beschilderung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 48, Absatz 5, StVO konnte nicht gefolgt werden. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu dieser Norm etwa aus, dass im Zusammenhang mit der Anbringung der Straßenverkehrszeichen die Verwendung der Worte "nur in Ausnahmefällen" bedeutet, dass eine Anbringung der Straßenverkehrszeichen außerhalb der dort angeführten 2-Meter-Zone nicht nur dann zulässig ist, wenn die Einhaltung dieser Grenze schlicht unmöglich ist, sondern immer dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb dieser Zone zweckmäßig erscheinen lassen, wobei primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit im Hinblick auf Paragraph 48, Absatz eins, dieser Norm die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens ist vergleiche VwGH,
  2. Mai 2001, Zl. 97/02/0298). Dass diesem Erfordernis hier Genüge getan wurde, erscheint für das Verwaltungsgericht Wien jedoch unzweifelhaft. Wie bereits den im Akt einliegenden Lichtbildern klar zu entnehmen ist das im gegenständlichen Bereich verordnete Halte- und Parkverbot für Verkehrsteilnehmer deutlich wahrnehmbar und wird dessen Kundmachung den diesbezüglichen, durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Anforderungen somit klar gerecht. Eine Kundmachung der Verordnung durch Verkehrszeichen auf dem schmalen Streifen zwischen dem Gleiskörper und der Fahrbahn, welcher im Übrigen entgegen dem Vorbringen der Vorstellungswerberin kein Gehsteig ist, würde zudem die Gefahr bergen, nach oben ausladenden Schienenfahrzeugen – wie dies etwa bei Wartungsfahrzeugen oft der Fall ist - die Passage zu verunmöglichen und könnte eine derartige Positionierung der Verkehrsschilder auch für einparkende Lastkraftfahrzeuge – für diese ist die gegenständliche Ladezone bekanntermaßen reserviert – eine augenscheinliche Behinderung darstellen. Die so erfolgte Kundmachung am linksseitigen Gehsteig ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.251.023.13556.2015.VOR

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.