RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.02.2016 GeschäftszahlVGW-251/023/13556/2015/VOR RechtssatzWenn die Beschwerdeführerin darlegt, im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges habe eine Straßenbahn die Sicht für den Lenker verdeckt und habe dieser daher die gegenständlichen Verkehrsschilder nicht erkennen können, so spricht sie damit keine Frage der Kundmachung des Halte und Parkverbotes, sondern vielmehr das allfällige Verschulden des Fahrzeuglenkers an. Hier übersieht die Vorstellungswerberin jedoch, dass bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Entfernung eines verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeuges nicht – wie im Verwaltungsstrafverfahren – das Verschuldensprinzip, sondern das Verursacherprinzip gilt. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang – im konkreten Fall handelte es sich um ein auf Schienen abgestelltes Fahrzeug - aus, dass im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen und den damit verbundenen Kosten das Verursachungsprinzip gilt und es daher auf das Verschulden nicht ankomme (vgl. diesbezüglich auch VwGH,
- November 1998, Zl. 96/02/0161). Ob die Lenkerin des Kraftfahrzeuges für das gesetzwidrige Abstellen des Fahrzeugs bestraft werden könnte oder ein diesbezügliches Verwaltungsstrafverfahren allenfalls mangels Verschuldens einzustellen wäre, weil die Schienen nicht erkennbar waren, ist für die Frage der Kostentragung daher nicht von Relevanz (vgl. VwGH,
- Juni 2014, Zl. 2013/02/0091). Somit kann dem diesbezüglichen Vorbringen der Vorstellungswerberin nicht gefolgt werden und war daher auch der Ausgang des ebenso beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens wegen des rechtswidrigen Abstellens des Fahrzeuges in einer Ladezone nicht abzuwarten bzw. das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesem Strafverfahren auszusetzen.Wenn die Beschwerdeführerin darlegt, im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges habe eine Straßenbahn die Sicht für den Lenker verdeckt und habe dieser daher die gegenständlichen Verkehrsschilder nicht erkennen können, so spricht sie damit keine Frage der Kundmachung des Halte und Parkverbotes, sondern vielmehr das allfällige Verschulden des Fahrzeuglenkers an. Hier übersieht die Vorstellungswerberin jedoch, dass bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Entfernung eines verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeuges nicht – wie im Verwaltungsstrafverfahren – das Verschuldensprinzip, sondern das Verursacherprinzip gilt. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang – im konkreten Fall handelte es sich um ein auf Schienen abgestelltes Fahrzeug - aus, dass im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen und den damit verbundenen Kosten das Verursachungsprinzip gilt und es daher auf das Verschulden nicht ankomme vergleiche diesbezüglich auch VwGH,
- November 1998, Zl. 96/02/0161). Ob die Lenkerin des Kraftfahrzeuges für das gesetzwidrige Abstellen des Fahrzeugs bestraft werden könnte oder ein diesbezügliches Verwaltungsstrafverfahren allenfalls mangels Verschuldens einzustellen wäre, weil die Schienen nicht erkennbar waren, ist für die Frage der Kostentragung daher nicht von Relevanz vergleiche VwGH,
- Juni 2014, Zl. 2013/02/0091). Somit kann dem diesbezüglichen Vorbringen der Vorstellungswerberin nicht gefolgt werden und war daher auch der Ausgang des ebenso beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens wegen des rechtswidrigen Abstellens des Fahrzeuges in einer Ladezone nicht abzuwarten bzw. das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesem Strafverfahren auszusetzen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.251.023.13556.2015.VOR