RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.02.2016 GeschäftszahlVGW-111/026/12373/2015 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Gegenstand des Verfahrens ist somit die Beurteilung des in den Einreichplänen und den sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projekts, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen ist somit anhand des konkreten Projekts (z. B. Baubeschreibung, Pläne, technische Beschreibungen, etc.) zu prüfen (vgl. VwGH vom 08.04.2014, Zl. 2012/05/0138 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Gegenstand des Verfahrens ist somit die Beurteilung des in den Einreichplänen und den sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projekts, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen ist somit anhand des konkreten Projekts (z. B. Baubeschreibung, Pläne, technische Beschreibungen, etc.) zu prüfen vergleiche VwGH vom 08.04.2014, Zl. 2012/05/0138 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu diesem Thema auch ausgesprochen, dass in einem Projektgenehmigungsverfahren nur das in den Einreichplänen ausgewiesene Bauvorhaben einschließlich der geplanten Geländeveränderungen für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit maßgebend ist. Es kommt daher nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll. Demnach ist nicht darauf Bedacht zu nehmen, dass auf demselben Grundstück bereits eine andere Anlage konsenslos errichtet worden ist (vgl. VwGH 27.06.1997, Zl. 97/05/0097, mwN). Die Behörde hat daher lediglich die Zulässigkeit des planmäßig belegten Vorhabens zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 16.11.2010, Zl. 2009/05/0232, mwN). Dies gilt auch bei nachträglichen Baubewilligungs- bzw. Planwechselbewilligungsverfahren für bereits errichtete Bauten (vgl. VwGH 18.03.2013, Zl. 2011/05/0062).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu diesem Thema auch ausgesprochen, dass in einem Projektgenehmigungsverfahren nur das in den Einreichplänen ausgewiesene Bauvorhaben einschließlich der geplanten Geländeveränderungen für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit maßgebend ist. Es kommt daher nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll. Demnach ist nicht darauf Bedacht zu nehmen, dass auf demselben Grundstück bereits eine andere Anlage konsenslos errichtet worden ist vergleiche VwGH 27.06.1997, Zl. 97/05/0097, mwN). Die Behörde hat daher lediglich die Zulässigkeit des planmäßig belegten Vorhabens zu überprüfen vergleiche etwa VwGH 16.11.2010, Zl. 2009/05/0232, mwN). Dies gilt auch bei nachträglichen Baubewilligungs- bzw. Planwechselbewilligungsverfahren für bereits errichtete Bauten vergleiche VwGH 18.03.2013, Zl. 2011/05/0062). Sollten die tatsächlichen Ausführungen nicht mit dem bewilligten Plan übereinstimmen, wird die Behörde allenfalls mit einem Auftrag nach § 129 Abs. 10 Wr. BauO vorzugehen haben (vgl. hiezu VwGH 21.12.2010, Zl. 2009/05/0307 unter Hinweis auf VwGH 07.09.2004, Zl. 2001/05/1074).Sollten die tatsächlichen Ausführungen nicht mit dem bewilligten Plan übereinstimmen, wird die Behörde allenfalls mit einem Auftrag nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr. BauO vorzugehen haben vergleiche hiezu VwGH 21.12.2010, Zl. 2009/05/0307 unter Hinweis auf VwGH 07.09.2004, Zl. 2001/05/1074). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.026.12373.2015
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