RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.03.2016 GeschäftszahlVGW-031/074/13475/2015 RechtssatzAls „aufdringlich“ ist eine Bettelei im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a WLSG dann anzusehen, wenn es sich um eine Art der Bettelei handelt, die abstrakt geeignet ist, einen unbeteiligten Dritten nach dem Maßstab eines mit den rechtlichen Werten des österreichischen Rechts verbundenen Durchschnittsmenschen mit zeitverbundenen soziologisch aufgeschlossenen Ansichten zu belästigen.Als „aufdringlich“ ist eine Bettelei im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG dann anzusehen, wenn es sich um eine Art der Bettelei handelt, die abstrakt geeignet ist, einen unbeteiligten Dritten nach dem Maßstab eines mit den rechtlichen Werten des österreichischen Rechts verbundenen Durchschnittsmenschen mit zeitverbundenen soziologisch aufgeschlossenen Ansichten zu belästigen. Dass das Verbot des „aufdringlichen Bettelns“ keineswegs das Gebot des „stillen Bettelns“ bedeutet, ist unabhängig von diesbezüglicher wiederholter Erwähnung des VfGH in diversen Erkenntnissen nicht anzunehmen, zumal der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 30.06.2012, G 155/2010, selbst betont hat, dass ein ausnahmsloses Verbot des Bettelns insbesondere deswegen unsachlich ist, weil der Gesetzgeber an öffentlichen Orten eine Reihe anderer Nutzungsformen toleriert, bei denen Menschen mit dem Ziel angesprochen werden, eine Spende für gemeinnützige Zwecke zu geben, Zeitungen oder Zeitschriften zu erwerben oder bestimmte Vergnügungs- oder Gastgewerbebetriebe zu besuchen. Dass das Verbot des „aufdringlichen Bettelns“ keineswegs das Gebot des „stillen Bettelns“ bedeutet, ist unabhängig von diesbezüglicher wiederholter Erwähnung des VfGH in diversen Erkenntnissen nicht anzunehmen, zumal der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 30.06.2012, G 155 aus 2010,, selbst betont hat, dass ein ausnahmsloses Verbot des Bettelns insbesondere deswegen unsachlich ist, weil der Gesetzgeber an öffentlichen Orten eine Reihe anderer Nutzungsformen toleriert, bei denen Menschen mit dem Ziel angesprochen werden, eine Spende für gemeinnützige Zwecke zu geben, Zeitungen oder Zeitschriften zu erwerben oder bestimmte Vergnügungs- oder Gastgewerbebetriebe zu besuchen. Der Gesetzesbestimmung des WLSG ist keinerlei Gebot eines „stillen Bettelns“ zu entnehmen, auch keines „demütigen Bettelns“. Der VfGH hat diesbezüglich an anderer Stelle betont, dass das Verbot des aufdringlichen Bettelns an öffentlichen Orten nicht bezweckt, Passanten den bloßen Anblick der Bettler als ihnen nicht zumutbare Belästigung zu „ersparen“, sondern bloß „problematische Teilaspekte des Phänomens Bettelei zurückzudrängen“, nämlich „besonders aktive, insistierende Formen des Bettelns“ (VfGH vom 30.06.2012, G 132 zu § 1a des oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes idF. LGBl. Nr. 36/2011, womit das Verbot des Bettelns in „aufdringlicher oder aggressiver Weise“ vorgesehen wurde).Der Gesetzesbestimmung des WLSG ist keinerlei Gebot eines „stillen Bettelns“ zu entnehmen, auch keines „demütigen Bettelns“. Der VfGH hat diesbezüglich an anderer Stelle betont, dass das Verbot des aufdringlichen Bettelns an öffentlichen Orten nicht bezweckt, Passanten den bloßen Anblick der Bettler als ihnen nicht zumutbare Belästigung zu „ersparen“, sondern bloß „problematische Teilaspekte des Phänomens Bettelei zurückzudrängen“, nämlich „besonders aktive, insistierende Formen des Bettelns“ (VfGH vom 30.06.2012, G 132 zu Paragraph eins a, des oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2011,, womit das Verbot des Bettelns in „aufdringlicher oder aggressiver Weise“ vorgesehen wurde). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.074.13475.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.