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{'item': 'VGW-011/001/13848/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.03.2016 GeschäftszahlVGW-011/001/13848/2015 RechtssatzBei einem zum Abbruch bestimmten Haus ist die sich aus § 129 Abs. 2 BO für Wien ergebende Pflicht des Eigentümers als erfüllt anzusehen, wenn jene baulichen Maßnahmen getroffen wurden, die erforderlich sind, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Bewohner des Gebäudes, der Nachbarschaft und der Fußgänger bis zu jenem Zeitpunkt hintanzuhalten, in dem voraussichtlich mit dem Abbruch zu rechnen ist (vgl. VwGH

  1. März 1979, 0335/78). Dieses Erkenntnis verweist dabei auf eine Entscheidung des VwGH vom
  2. April 1961 zur Zl. 0774/60, in welchem der Sachverhalt anders gelagert ist, als im hier vorliegenden Fall, da bereits eine rechtskräftige Abtragungsbewilligung bestand, bevor Instandsetzungsmaßnahmen aufgetragen wurden. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Abtragung jedoch erst am
  3. März 2015 (Eingangsstempel) gestellt, eine Abtragungsabsicht wurde also erst nach dem inkriminierten Tatzeitraum kundgetan. Im Tatzeitraum lag somit keine Abbruchbewilligung für das Gebäude in einer Schutzzone vor. Einem Hausverwalter ist es jedoch zumutbar zu wissen bzw. ist er verpflichtet, entsprechende Erkundigungen einzuholen, dass eine Bewilligung zur Abtragung in einer Schutzzone notwendig ist. Ohne Beantragung des Abbruches kann denklogisch kein Zeitpunkt, in dem voraussichtlich mit dem Abbruch zu rechnen ist, ersichtlich werden, in welchem mit Sicherungsmaßnahmen ein Auslangen gefunden werden kann. Ansonsten wäre jeder Strafbarkeit einer verletzten gesetzlichen Instandsetzungspflicht schon alleine aufgrund der Behauptung, das Gebäude sei zum Abbruch bestimmt, der Boden entzogen.Bei einem zum Abbruch bestimmten Haus ist die sich aus Paragraph 129, Absatz 2, BO für Wien ergebende Pflicht des Eigentümers als erfüllt anzusehen, wenn jene baulichen Maßnahmen getroffen wurden, die erforderlich sind, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Bewohner des Gebäudes, der Nachbarschaft und der Fußgänger bis zu jenem Zeitpunkt hintanzuhalten, in dem voraussichtlich mit dem Abbruch zu rechnen ist vergleiche VwGH
  4. März 1979, 0335/78). Dieses Erkenntnis verweist dabei auf eine Entscheidung des VwGH vom
  5. April 1961 zur Zl. 0774/60, in welchem der Sachverhalt anders gelagert ist, als im hier vorliegenden Fall, da bereits eine rechtskräftige Abtragungsbewilligung bestand, bevor Instandsetzungsmaßnahmen aufgetragen wurden. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Abtragung jedoch erst am
  6. März 2015 (Eingangsstempel) gestellt, eine Abtragungsabsicht wurde also erst nach dem inkriminierten Tatzeitraum kundgetan. Im Tatzeitraum lag somit keine Abbruchbewilligung für das Gebäude in einer Schutzzone vor. Einem Hausverwalter ist es jedoch zumutbar zu wissen bzw. ist er verpflichtet, entsprechende Erkundigungen einzuholen, dass eine Bewilligung zur Abtragung in einer Schutzzone notwendig ist. Ohne Beantragung des Abbruches kann denklogisch kein Zeitpunkt, in dem voraussichtlich mit dem Abbruch zu rechnen ist, ersichtlich werden, in welchem mit Sicherungsmaßnahmen ein Auslangen gefunden werden kann. Ansonsten wäre jeder Strafbarkeit einer verletzten gesetzlichen Instandsetzungspflicht schon alleine aufgrund der Behauptung, das Gebäude sei zum Abbruch bestimmt, der Boden entzogen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.011.001.13848.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.