← Österreich

{'item': 'VGW-141/023/14116/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.03.2016 GeschäftszahlVGW-141/023/14116/2015 RechtssatzSoweit schließlich vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe das gegenständliche Schriftstück erst am

  1. Oktober 2015 behoben – die Behauptung, es sei erst am
  2. Oktober 2015 zu einer Behebung gekommen erscheint als widerlegt und wurde dies auch durch den Beschwerdeführer ausdrücklich in der Eingabe vom
  3. März 2016 so zugestanden – ist auszuführen, dass § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes ausdrücklich normiert, dass ein (ordnungsgemäß) hinterlegtes behördliches Schriftstück mit dem Tag, an dem das Schriftstück erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt gilt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Empfänger von der Abgabestelle im Zustellzeitpunkt abwesend war und daher nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erhalten konnte. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in diesem Zusammenhang, dass nebst dieser so normierten körperlichen Abwesenheit von der Abgabestelle auch solche Zustände zu berücksichtigen seien, welche einer derartigen faktischen Abwesenheit gleichkommen würden. Zur Annahme eines der Ortsabwesenheit gleichkommenden Zustandes sprach der Gerichtshof etwa aus, dass ein solcher im Falle der gänzlichen Dispositionsunfähigkeit des Empfängers, also bei Vorliegen eines Zustandes, in welchem dieser auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel zu erheben, vorliegt. Dass der Empfänger […] nicht in der Lage war, innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist das Rechtsmittel einzubringen, hat dieser mit Hilfe einer Bescheinigung darzutun (vgl. VwGH,
  4. März 1998, Zl. 97/18/0557,0558).Soweit schließlich vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe das gegenständliche Schriftstück erst am
  5. Oktober 2015 behoben – die Behauptung, es sei erst am
  6. Oktober 2015 zu einer Behebung gekommen erscheint als widerlegt und wurde dies auch durch den Beschwerdeführer ausdrücklich in der Eingabe vom
  7. März 2016 so zugestanden – ist auszuführen, dass Paragraph 17, Absatz 3, des Zustellgesetzes ausdrücklich normiert, dass ein (ordnungsgemäß) hinterlegtes behördliches Schriftstück mit dem Tag, an dem das Schriftstück erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt gilt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Empfänger von der Abgabestelle im Zustellzeitpunkt abwesend war und daher nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erhalten konnte. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in diesem Zusammenhang, dass nebst dieser so normierten körperlichen Abwesenheit von der Abgabestelle auch solche Zustände zu berücksichtigen seien, welche einer derartigen faktischen Abwesenheit gleichkommen würden. Zur Annahme eines der Ortsabwesenheit gleichkommenden Zustandes sprach der Gerichtshof etwa aus, dass ein solcher im Falle der gänzlichen Dispositionsunfähigkeit des Empfängers, also bei Vorliegen eines Zustandes, in welchem dieser auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel zu erheben, vorliegt. Dass der Empfänger […] nicht in der Lage war, innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist das Rechtsmittel einzubringen, hat dieser mit Hilfe einer Bescheinigung darzutun vergleiche VwGH,
  8. März 1998, Zl. 97/18/0557,0558). Der Beschwerdeführer legte im gegebenen Zusammenhang dar, es wäre ihm nicht möglich gewesen, das gegenständliche Schreiben zu beheben, weil die Postausgabe an seiner ehemaligen Wohnanschrift zeitlich limitiert gewesen und er während der in Rede stehenden Ausgabezeiten arbeitsbedingt abwesend gewesen sei. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass es am Beschwerdeführer gelegen wäre sicherzustellen, dass dieser – zeitnah – behördliche Schriftstücke oder zumindest Benachrichtigungen über deren Zustellung ausgefolgt erhält, dies etwa durch entsprechende Vereinbarungen mit der damaligen Heimleitung oder insbesondere durch Bevollmächtigung dritter Personen, welche die gegenständlichen Poststücke für diesen entgegen nehmen können. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer vom bei der Behörde anhängigen Mindestsicherungsverfahren schon durch Vorlage seiner Änderungsmeldung wusste und er daher mit behördlichen Zustellungen zu rechnen hatte. Dass eine Bevollmächtigung dritter Personen zur Übernahme von Schriftstücken für den Einschreiter faktisch möglich war, führt dieser in seiner Eingabe vom
  9. März 2016 selbst aus. Es kann daher keinesfalls von einem Zustand gesprochen werden, welcher es dem Beschwerde¬führer faktisch verunmöglichte, die gegenständliche Benachrichtigung über die Zustellung eines behördlichen Schriftstückes zu beheben und so vom erfolgten Zustellvorgang Kenntnis zu erlangen. Das Aufforderungsschreiben vom
  10. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer daher am
  11. Oktober 2015 rechtskonform zugestellt. Dass er dieses erst später bei der Post abholte, hindert auf Grund der gesetzlich durch § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes normierten Zustellfiktion die so festgestellte Zustellung nicht.Der Beschwerdeführer legte im gegebenen Zusammenhang dar, es wäre ihm nicht möglich gewesen, das gegenständliche Schreiben zu beheben, weil die Postausgabe an seiner ehemaligen Wohnanschrift zeitlich limitiert gewesen und er während der in Rede stehenden Ausgabezeiten arbeitsbedingt abwesend gewesen sei. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass es am Beschwerdeführer gelegen wäre sicherzustellen, dass dieser – zeitnah – behördliche Schriftstücke oder zumindest Benachrichtigungen über deren Zustellung ausgefolgt erhält, dies etwa durch entsprechende Vereinbarungen mit der damaligen Heimleitung oder insbesondere durch Bevollmächtigung dritter Personen, welche die gegenständlichen Poststücke für diesen entgegen nehmen können. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer vom bei der Behörde anhängigen Mindestsicherungsverfahren schon durch Vorlage seiner Änderungsmeldung wusste und er daher mit behördlichen Zustellungen zu rechnen hatte. Dass eine Bevollmächtigung dritter Personen zur Übernahme von Schriftstücken für den Einschreiter faktisch möglich war, führt dieser in seiner Eingabe vom
  12. März 2016 selbst aus. Es kann daher keinesfalls von einem Zustand gesprochen werden, welcher es dem Beschwerde¬führer faktisch verunmöglichte, die gegenständliche Benachrichtigung über die Zustellung eines behördlichen Schriftstückes zu beheben und so vom erfolgten Zustellvorgang Kenntnis zu erlangen. Das Aufforderungsschreiben vom
  13. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer daher am
  14. Oktober 2015 rechtskonform zugestellt. Dass er dieses erst später bei der Post abholte, hindert auf Grund der gesetzlich durch Paragraph 17, Absatz 3, des Zustellgesetzes normierten Zustellfiktion die so festgestellte Zustellung nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.023.14116.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.