RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.03.2016 GeschäftszahlVGW-031/082/93/2016 RechtssatzZu medizinischen oder gesundheitlichen Einschränkungen bei einer aufgetragenen Atemluftuntersuchung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es unerheblich ist, ob eine Person tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen, wenn sie bei der Amtshandlung nicht darauf hingewiesen hat und auch nicht behauptet wurde, dass dies den einschreitenden Organen erkennbar ist. Derjenige, der gemäß § 5 Abs. 2 StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat umgehend (das heißt unmittelbar bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomaten aus medizinischen Gründen hinzuweisen (sofern dies nicht für Dritte sofort klar erkennbar ist), sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 Z 2 StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei der Bundespolizeidirektion tätigen Arzt zu bringen (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 28.1.2016, Ra 2015/11/0087, und die dort verwiesene Rechtsprechung in jenen Fällen, in denen den betreffenden Personen ihre gesundheitliche Beeinträchtigung im Zeitpunkt der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung bekannt war, sowie demgegenüber zu mehrfach versuchten und gescheiterten Atemluftproben aufgrund noch nicht erkennbarer innerer Verletzungen unmittelbar nach einem Verkehrsunfall).Zu medizinischen oder gesundheitlichen Einschränkungen bei einer aufgetragenen Atemluftuntersuchung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es unerheblich ist, ob eine Person tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen, wenn sie bei der Amtshandlung nicht darauf hingewiesen hat und auch nicht behauptet wurde, dass dies den einschreitenden Organen erkennbar ist. Derjenige, der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat umgehend (das heißt unmittelbar bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomaten aus medizinischen Gründen hinzuweisen (sofern dies nicht für Dritte sofort klar erkennbar ist), sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei der Bundespolizeidirektion tätigen Arzt zu bringen vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 28.1.2016, Ra 2015/11/0087, und die dort verwiesene Rechtsprechung in jenen Fällen, in denen den betreffenden Personen ihre gesundheitliche Beeinträchtigung im Zeitpunkt der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung bekannt war, sowie demgegenüber zu mehrfach versuchten und gescheiterten Atemluftproben aufgrund noch nicht erkennbarer innerer Verletzungen unmittelbar nach einem Verkehrsunfall). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.082.93.2016
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