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{'item': ['VGW-141/023/123/2016', 'VGW-141/023/482/2016']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.03.2016 GeschäftszahlVGW-141/023/123/2016; VGW-141/023/482/2016 RechtssatzGemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist das Einkommen von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft auf den zu ermittelnden Mindestbedarf der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, wobei auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen anzurechnen ist. Hierbei ist grundsätzlich vom tatsächlich bezogenen Einkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auszugehen, wobei gemäß § 10 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes Zahlungsverpflichtungen bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der ausdrücklichen Bestimmung der eben genannten Norm auch für Forderungen, welche bei der Hilfe suchenden oder empfangenden Person zwangsweise eingetrieben werden. Mit anderen Worten ist somit das tatsächlich bezogene Einkommen der Hilfe suchenden oder empfangenden Person anzurechnen, wobei Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung grundsätzlich nicht zum „Ausgleich“ für die Bedienung offener Verbindlichkeiten, werden diese freiwillig oder auch zwangsweise erfüllt, dienen sollen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist das Einkommen von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft auf den zu ermittelnden Mindestbedarf der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, wobei auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen anzurechnen ist. Hierbei ist grundsätzlich vom tatsächlich bezogenen Einkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auszugehen, wobei gemäß Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes Zahlungsverpflichtungen bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der ausdrücklichen Bestimmung der eben genannten Norm auch für Forderungen, welche bei der Hilfe suchenden oder empfangenden Person zwangsweise eingetrieben werden. Mit anderen Worten ist somit das tatsächlich bezogene Einkommen der Hilfe suchenden oder empfangenden Person anzurechnen, wobei Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung grundsätzlich nicht zum „Ausgleich“ für die Bedienung offener Verbindlichkeiten, werden diese freiwillig oder auch zwangsweise erfüllt, dienen sollen. Wie festgestellt, werden das Existenzminimum übersteigende Gehaltsbestandteile des Herrn O. B. im Zuge eines Schuldenregulierungsverfahrens zwangsweise einbehalten und zur Erfüllung dessen Verbindlichkeiten verwendet. Auch die darüber hinausgehenden einbehaltenen Raten dienen der Erfüllung von Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers resultierend aus einer Überzahlung infolge der Berücksichtigung nicht bestehender Sorgepflichten des Schuldners. In Ausführung der oben dargestellten Rechtslage ist daher das tatsächlich durch den Beschwerdeführer lukrierte Einkommen dem ermittelten Mindeststandard der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen und sind die exekutiven Einbehalte im Zuge des Schuldenregulierungsverfahrens hierbei nicht zu berücksichtigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.023.123.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.