RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.03.2016 GeschäftszahlVGW-141/023/123/2016; VGW-141/023/482/2016 RechtssatzEs steht fest, dass es zur Einstellung der Auszahlung von Mitteln aus der Arbeitslosenversicherung an Frau Mag. L. auf Grund einer beim Arbeitsmarktservice erfolgten Krankmeldung kam, eine Arbeitsunfähigkeit und damit die Beanspruchung allfälliger Mittel aus der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch durch die Einschreiterin trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung hierzu nicht nachgewiesen wurde. Da es dem Gericht jedoch ohne diesen Nachweis nicht möglich war zu beurteilen, ob und für welchen Zeitraum der Beschwerdeführerin tatsächlich weitere Mittel zukamen und ab welchem Zeitpunkt sie wieder Anspruch auf Mittel aus der Arbeitslosenversicherung gehabt hätte, ist unter Hinweis auf die oben wiedergegebene Judikatur davon auszugehen, dass die Einschreiterin seit dem
- November 2015 zwar allenfalls keine Mittel mehr tatsächlich bezog, dies allerdings der Tatsache geschuldet war, dass sie entsprechende Anträge nicht stellte bzw. nach deren allfälliger Genesung dem Arbeitsmarktservice keine diesbezügliche Meldung erstattete. Sohin hat es die Beschwerdeführerin verabsäumt, ihre Ansprüche gegen die Arbeitslosenversicherung bzw. den Krankenversicherungsträger geltend zu machen und waren diese daher im Sinne des § 10 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zumindest im Umfang der durch diese selbst vorgelegten Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom
- November 2015 fiktiv anzurechnen.Es steht fest, dass es zur Einstellung der Auszahlung von Mitteln aus der Arbeitslosenversicherung an Frau Mag. L. auf Grund einer beim Arbeitsmarktservice erfolgten Krankmeldung kam, eine Arbeitsunfähigkeit und damit die Beanspruchung allfälliger Mittel aus der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch durch die Einschreiterin trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung hierzu nicht nachgewiesen wurde. Da es dem Gericht jedoch ohne diesen Nachweis nicht möglich war zu beurteilen, ob und für welchen Zeitraum der Beschwerdeführerin tatsächlich weitere Mittel zukamen und ab welchem Zeitpunkt sie wieder Anspruch auf Mittel aus der Arbeitslosenversicherung gehabt hätte, ist unter Hinweis auf die oben wiedergegebene Judikatur davon auszugehen, dass die Einschreiterin seit dem
- November 2015 zwar allenfalls keine Mittel mehr tatsächlich bezog, dies allerdings der Tatsache geschuldet war, dass sie entsprechende Anträge nicht stellte bzw. nach deren allfälliger Genesung dem Arbeitsmarktservice keine diesbezügliche Meldung erstattete. Sohin hat es die Beschwerdeführerin verabsäumt, ihre Ansprüche gegen die Arbeitslosenversicherung bzw. den Krankenversicherungsträger geltend zu machen und waren diese daher im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zumindest im Umfang der durch diese selbst vorgelegten Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom
- November 2015 fiktiv anzurechnen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.023.123.2016