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{'item': 'VGW-151/023/1243/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.04.2016 GeschäftszahlVGW-151/023/1243/2016 RechtssatzGrundsätzlich ist der Behörde dahingehend zu folgen, dass § 2 Abs. 1 Z 9 NAG

Art. 8

EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als "Familienangehöriger" in § 46 Abs. 4 NAG demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (vgl. VwGH, 13. November 2012, Zl. 2011/22/0074).

Art. 8

EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als "Familienangehöriger" in § 46 Abs. 4 NAG 2005 aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt, wenn er sich nicht im Bundesgebiet aufhält. Dass ein im Rahmen von "Begriffsbestimmungen" festgelegtes Verständnis eines Terminus nicht in jedem Fall dazu zwingt, diesen innerhalb eines Gesetzes stets im Sinn der Legaldefinition auszulegen, belegt das NAG selbst. So wird in § 2 Abs. 1 Z 10 NAG 2005 als "Zusammenführender" ein - bestimmte Voraussetzungen erfüllender - Drittstaatsangehöriger definiert, während in § 47 NAG 2005 als "Zusammenführende" Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger erfasst werden (vgl. VwGH, 26. Juni 2013, Zl. 2011/22/0278).Allerdings sprach der Verwaltungsgerichtshof im gegebenen Zusammenhang auch aus, dass zur Erzielung eines konventionsgemäßen Ergebnisses der Begriff "Familienangehöriger" in Paragraph 46, Absatz 4, NAG 2005 von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, leg. cit. „abzukoppeln“ ist.

Artikel 8

, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als "Familienangehöriger" in Paragraph 46, Absatz 4, NAG demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt vergleiche VwGH, 13. November 2012, Zl. 2011/22/0074).

Artikel 8

, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als "Familienangehöriger" in Paragraph 46, Absatz 4, NAG 2005 aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt, wenn er sich nicht im Bundesgebiet aufhält. Dass ein im Rahmen von "Begriffsbestimmungen" festgelegtes Verständnis eines Terminus nicht in jedem Fall dazu zwingt, diesen innerhalb eines Gesetzes stets im Sinn der Legaldefinition auszulegen, belegt das NAG selbst. So wird in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG 2005 als "Zusammenführender" ein - bestimmte Voraussetzungen erfüllender - Drittstaatsangehöriger definiert, während in Paragraph 47, NAG 2005 als "Zusammenführende" Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger erfasst werden vergleiche VwGH,

  1. Juni 2013, Zl. 2011/22/0278). Somit ist der Begriff des „Familienangehörigen“ im Sinne des § 46 Abs. 4 NAG - nichts anderes kann wohl für den Begriff gemäß § 47 Abs. 2 NAG gelten - nach dieser im Übrigen äußerst diskussionswürdigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus den Rücksichten des Art. 8 EMRK von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln soweit sich ein aus dieser Norm resultierender Anspruch auf Familiennachzug ergibt. Diese Judikatur bezieht sich jedoch lediglich auf Fälle des Familiennachzuges, also jene Fälle, in welchen sich das jeweilige Familienmitglied, welches seinen Nachzug auf Art. 8 EMRK stützt, im Ausland befindet und in das Bundesgebiet nachziehen möchte. Anders jedoch sind solche Fälle zu beurteilen, in welchen sich der Fremde bereits - wie hier sogar rechtswidrig - im Bundesgebiet befindet und nunmehr unter Verletzung der Bestimmungen über die Auslandsantragstellung im Sinne des § 21 NAG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wie hier stellen will. Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang ausdrücklich aus, dass dann, wenn sich der Beschwerdeführer in Österreich befindet, keine Konstellation im Sinne der oben dargestellten Judikatur vorliegt, in welcher der Begriff des Familienangehörigen von der genannten Legaldefinition abzukoppeln wäre (vgl. VwGH,
  2. Februar 2014, Zl. 2013/22/0049). Weiters sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 bezüglich der Altersgrenze allgemein bestimmt, dass der Ehegatte - zum Zeitpunkt der Antragstellung - das
  3. Lebensjahr bereits vollendet haben muss, gleichgültig, ob es sich um einen österreichischen Staatsbürger, einen Zusammenführenden anderer Staatsangehörigkeit oder den antragstellenden Fremden handelt. Somit müssen beide Ehegatten das normierte Mindestalter erfüllen (vgl. VwGH,
  4. Februar 2012, 2010/21/0509, VwGH,
  5. Juni 2012, 2010/21/0440).Somit ist der Begriff des „Familienangehörigen“ im Sinne des Paragraph 46, Absatz 4, NAG - nichts anderes kann wohl für den Begriff gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG gelten - nach dieser im Übrigen äußerst diskussionswürdigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus den Rücksichten des Artikel 8, EMRK von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abzukoppeln soweit sich ein aus dieser Norm resultierender Anspruch auf Familiennachzug ergibt. Diese Judikatur bezieht sich jedoch lediglich auf Fälle des Familiennachzuges, also jene Fälle, in welchen sich das jeweilige Familienmitglied, welches seinen Nachzug auf Artikel 8, EMRK stützt, im Ausland befindet und in das Bundesgebiet nachziehen möchte. Anders jedoch sind solche Fälle zu beurteilen, in welchen sich der Fremde bereits - wie hier sogar rechtswidrig - im Bundesgebiet befindet und nunmehr unter Verletzung der Bestimmungen über die Auslandsantragstellung im Sinne des Paragraph 21, NAG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wie hier stellen will. Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang ausdrücklich aus, dass dann, wenn sich der Beschwerdeführer in Österreich befindet, keine Konstellation im Sinne der oben dargestellten Judikatur vorliegt, in welcher der Begriff des Familienangehörigen von der genannten Legaldefinition abzukoppeln wäre vergleiche VwGH,
  6. Februar 2014, Zl. 2013/22/0049). Weiters sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 bezüglich der Altersgrenze allgemein bestimmt, dass der Ehegatte - zum Zeitpunkt der Antragstellung - das
  7. Lebensjahr bereits vollendet haben muss, gleichgültig, ob es sich um einen österreichischen Staatsbürger, einen Zusammenführenden anderer Staatsangehörigkeit oder den antragstellenden Fremden handelt. Somit müssen beide Ehegatten das normierte Mindestalter erfüllen vergleiche VwGH,
  8. Februar 2012, 2010/21/0509, VwGH,
  9. Juni 2012, 2010/21/0440). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel auf Art. 8 EMRK zur Begründung ihres Erteilungsanspruches verweist und damit implizit die Verfassungswidrigkeit oder Unionsrechtswidrigkeit des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG rügt, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Familienangehöriger" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG grundsätzlich nicht auf den Zusammenführenden, sondern auf den Nachziehenden bezogen ist, da dieser der Fremde ist, der nach § 46 Abs. 4 NAG den Aufenthaltstitel begehrt. Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG spricht von "Ehegatten und eingetragenen Partnern", was jedoch auch die Umschreibung eines bestimmten Personenkreises bedeuten kann und nicht unbedingt auf das konkrete Ehepaar bezogen werden muss (vgl. Erläuterungen zu 330 BlgNR
  10. GP, 41). Da jedoch mit dieser Bestimmung die Richtlinie 2003/86/ EG umgesetzt werden soll, ist eine Auslegung anhand dieser Richtlinie vorzunehmen. Diese sieht in Art. 4 Abs. 5 vor, dass zur Förderung der Integration und zur Vermeidung von Zwangsehen die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass der Zusammenführende und sein Ehegatte ein Mindestalter erreicht haben müssen, das höchstens auf 21 Jahre festgesetzt werden darf, bevor der Ehegatte dem Zusammenführenden nachreisen darf. Demnach müssen beide Ehepartner das vom Mitgliedstaat festgelegte Alterserfordernis erfüllen. Der Unionsgesetzgeber wollte den Mitgliedstaaten dadurch einen Gestaltungsspielraum lassen, indem er nicht präzisiert hat, ob die nationalen Behörden zur Klärung der Frage, ob diese Voraussetzung des Mindestalters erfüllt ist, auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung oder auf den Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag abstellen müssen. Durch die nationale Regelung des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 wird weder die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung verhindert noch die Familienzusammenführung übermäßig erschwert. Es steht im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit, wenn zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzung des Mindestalters erfüllt ist, auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung abgestellt wird. Die Richtlinienbestimmung des Art 4 Abs. 5 Richtlinie 2003/86/EG steht somit der aufgezeigten nationalen Regelung nicht entgegen (vgl. Urteil EuGH vom
  11. Juli 2014, Rechtssache C-338/13, VwGH,
  12. September 2014, Zl. 2014/22/0001).Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel auf Artikel 8, EMRK zur Begründung ihres Erteilungsanspruches verweist und damit implizit die Verfassungswidrigkeit oder Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG rügt, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Familienangehöriger" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG grundsätzlich nicht auf den Zusammenführenden, sondern auf den Nachziehenden bezogen ist, da dieser der Fremde ist, der nach Paragraph 46, Absatz 4, NAG den Aufenthaltstitel begehrt. Die Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG spricht von "Ehegatten und eingetragenen Partnern", was jedoch auch die Umschreibung eines bestimmten Personenkreises bedeuten kann und nicht unbedingt auf das konkrete Ehepaar bezogen werden muss vergleiche Erläuterungen zu 330 BlgNR
  13. GP, 41). Da jedoch mit dieser Bestimmung die Richtlinie 2003/86/ EG umgesetzt werden soll, ist eine Auslegung anhand dieser Richtlinie vorzunehmen. Diese sieht in Artikel 4, Absatz 5, vor, dass zur Förderung der Integration und zur Vermeidung von Zwangsehen die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass der Zusammenführende und sein Ehegatte ein Mindestalter erreicht haben müssen, das höchstens auf 21 Jahre festgesetzt werden darf, bevor der Ehegatte dem Zusammenführenden nachreisen darf. Demnach müssen beide Ehepartner das vom Mitgliedstaat festgelegte Alterserfordernis erfüllen. Der Unionsgesetzgeber wollte den Mitgliedstaaten dadurch einen Gestaltungsspielraum lassen, indem er nicht präzisiert hat, ob die nationalen Behörden zur Klärung der Frage, ob diese Voraussetzung des Mindestalters erfüllt ist, auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung oder auf den Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag abstellen müssen. Durch die nationale Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 wird weder die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung verhindert noch die Familienzusammenführung übermäßig erschwert. Es steht im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit, wenn zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzung des Mindestalters erfüllt ist, auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung abgestellt wird. Die Richtlinienbestimmung des Artikel 4, Absatz 5, Richtlinie 2003/86/EG steht somit der aufgezeigten nationalen Regelung nicht entgegen vergleiche Urteil EuGH vom
  14. Juli 2014, Rechtssache C-338/13, VwGH,
  15. September 2014, Zl. 2014/22/0001). Soweit die Beschwerdeführerin letztlich vermeint, § 2 Abs. 1 Z 9 NAG wäre wegen dessen Unvereinbarkeit mit Art. 8 EMRK verfassungswidrig – nur so kann das Vorbringen ihres rechtsfreundlichen Vertreters verstanden werden – ist auf die diesbezügliche Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu ver¬weisen, wonach der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  16. Juni 2011, Zl. B 711/10, die dort vorgesehene Altersgrenze als sachlich gerechtfertigt und zu keinem verfassungsrechtlich relevanten Systembruch führend erkannte (vgl. auch VwGH,
  17. Juni 2012, Zl. 2012/22/0081).Soweit die Beschwerdeführerin letztlich vermeint, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG wäre wegen dessen Unvereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK verfassungswidrig – nur so kann das Vorbringen ihres rechtsfreundlichen Vertreters verstanden werden – ist auf die diesbezügliche Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu ver¬weisen, wonach der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  18. Juni 2011, Zl. B 711/10, die dort vorgesehene Altersgrenze als sachlich gerechtfertigt und zu keinem verfassungsrechtlich relevanten Systembruch führend erkannte vergleiche auch VwGH,
  19. Juni 2012, Zl. 2012/22/0081). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.023.1243.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.