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{'item': 'VGW-141/023/3194/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.04.2016 GeschäftszahlVGW-141/023/3194/2016 RechtssatzZu § 20 Abs. 4 NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus,

es sich bei dem in dieser Gesetzesstelle normierten Erlöschen eines unbefristet erteilten Aufenthaltstitels von Gesetzes wegen im Fall eines mehr als zwölfmonatigen Aufenthalts des Fremden außerhalb des EWR-Gebietes um eine neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 handelt, war doch eine derartige Rechtsfolge nach dem bis zum Inkrafttreten des NAG 2005 am

  1. Jänner 2006 geltenden FrG 1997 nicht vorgesehen (vgl. VwGH,
  2. Juni 2010, 2007/21/0531 und 0532, zuletzt etwa VwGH,
  3. Februar 2012, Zl. 2011/23/0671). Zusätzlich judiziert der Verwaltungsgerichtshof zur grundsätz¬lichen Anwendbarkeit dieser Stillhalteklausel in ständiger Rechtsprechung,

die Stillhalteklausel nach Art. 13 des ARB 1/80 nicht nur auf die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen anzuwenden ist (vgl. Urteile EuGH

  1. Oktober 2003, C 317/01 - Abatay ua; und C 369/01 - N. Sahin; sowie Urteil EuGH
  2. Dezember 2010, C-300/09 - Toprak; und C-301/09 - Oguz); allerdings muss die Absicht vorhanden sein, sich in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates zu integrieren (vgl. Urteil EuGH Abatay; sowie Urteil EuGH
  3. April 2010, C-92/07 - Kommission gegen Niederlande; wonach Art. 13 ARB 1/80 der Einführung neuer Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme jener türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats betreffen, die dort von dieser Freiheit Gebrauch machen wollen). Ferner kann sich auf die Stillhalteklausel nur berufen, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat. Sie steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden (vgl. VwGH,
  4. Februar 2012, 2011/23/0671, zuletzt etwa
  5. Mai 2014, Ro 2014/09/0016).Zu Paragraph 20, Absatz 4, NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus,

es sich bei dem in dieser Gesetzesstelle normierten Erlöschen eines unbefristet erteilten Aufenthaltstitels von Gesetzes wegen im Fall eines mehr als zwölfmonatigen Aufenthalts des Fremden außerhalb des EWR-Gebietes um eine neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt im Sinne des Artikel 13, ARB 1/80 handelt, war doch eine derartige Rechtsfolge nach dem bis zum Inkrafttreten des NAG 2005 am

  1. Jänner 2006 geltenden FrG 1997 nicht vorgesehen vergleiche VwGH,
  2. Juni 2010, 2007/21/0531 und 0532, zuletzt etwa VwGH,
  3. Februar 2012, Zl. 2011/23/0671). Zusätzlich judiziert der Verwaltungsgerichtshof zur grundsätz¬lichen Anwendbarkeit dieser Stillhalteklausel in ständiger Rechtsprechung,

die Stillhalteklausel nach Artikel 13, des ARB 1/80 nicht nur auf die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen anzuwenden ist vergleiche Urteile EuGH

  1. Oktober 2003, C 317/01 - Abatay ua; und C 369/01 - N. Sahin; sowie Urteil EuGH
  2. Dezember 2010, C-300/09 - Toprak; und C-301/09 - Oguz); allerdings muss die Absicht vorhanden sein, sich in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates zu integrieren vergleiche Urteil EuGH Abatay; sowie Urteil EuGH
  3. April 2010, C-92/07 - Kommission gegen Niederlande; wonach Artikel 13, ARB 1/80 der Einführung neuer Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme jener türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats betreffen, die dort von dieser Freiheit Gebrauch machen wollen). Ferner kann sich auf die Stillhalteklausel nur berufen, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat. Sie steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden vergleiche VwGH,
  4. Februar 2012, 2011/23/0671, zuletzt etwa
  5. Mai 2014, Ro 2014/09/0016). Somit ist in Anwendung dieser Judikatur dem Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin dahingehend zu folgen,

§ 20Abs.

4 NAG eine von der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 erfasse Norm darstellt und somit grundsätzlich auf die Rechtsmittelwerberin als türkische Staatsangehörige nicht anwendbar ist. Allerdings judiziert der Verwaltungsgerichtshof wie dargestellt in Anlehnung an die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes,

Art. 13

ARB 1/80 nur dann für türkische Staatsangehörige Geltung erlangt, wenn diese die Absicht haben, sich in den Arbeitsmarkt des Mitgliedsstaates zu integrieren. Wie dargelegt konnte eine derartige Absicht der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht festgestellt werden. Auch ist ausdrücklich darauf hinzuweisen,

die im Bundesgebiet über einen Zeitraum von acht Jahren entfaltete Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin mit nachfolgender sechsjähriger Erwerbslosigkeit vor ihrer Ausreise keine nach wie vor bestehende und somit hier beachtliche Integration der Beschwerdeführerin in den österreichischen Arbeitsmarkt indizieren kann, da die Beschwerdeführerin seit sechzehn Jahren in Österreich keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist.

sie auf Grund dieser ehedem entfalteten Erwerbstätigkeit nach wie vor freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt genießt kann ohne weiterhin bestehenden Willen, im Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit zu entfalten, nicht zur dennoch zeitlich unbeschränkten Anwendbarkeit der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 führen.Somit ist in Anwendung dieser Judikatur dem Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin dahingehend zu folgen,

Paragraph 20, Absatz 4, NAG eine von der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 erfasse Norm darstellt und somit grundsätzlich auf die Rechtsmittelwerberin als türkische Staatsangehörige nicht anwendbar ist. Allerdings judiziert der Verwaltungsgerichtshof wie dargestellt in Anlehnung an die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes,

Artikel 13

, ARB 1/80 nur dann für türkische Staatsangehörige Geltung erlangt, wenn diese die Absicht haben, sich in den Arbeitsmarkt des Mitgliedsstaates zu integrieren. Wie dargelegt konnte eine derartige Absicht der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht festgestellt werden. Auch ist ausdrücklich darauf hinzuweisen,

die im Bundesgebiet über einen Zeitraum von acht Jahren entfaltete Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin mit nachfolgender sechsjähriger Erwerbslosigkeit vor ihrer Ausreise keine nach wie vor bestehende und somit hier beachtliche Integration der Beschwerdeführerin in den österreichischen Arbeitsmarkt indizieren kann, da die Beschwerdeführerin seit sechzehn Jahren in Österreich keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist.

sie auf Grund dieser ehedem entfalteten Erwerbstätigkeit nach wie vor freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt genießt kann ohne weiterhin bestehenden Willen, im Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit zu entfalten, nicht zur dennoch zeitlich unbeschränkten Anwendbarkeit der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 führen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.023.3194.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.