es sich bei dem in dieser Gesetzesstelle normierten Erlöschen eines unbefristet erteilten Aufenthaltstitels von Gesetzes wegen im Fall eines mehr als zwölfmonatigen Aufenthalts des Fremden außerhalb des EWR-Gebietes um eine neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 handelt, war doch eine derartige Rechtsfolge nach dem bis zum Inkrafttreten des NAG 2005 am
die Stillhalteklausel nach Art. 13 des ARB 1/80 nicht nur auf die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen anzuwenden ist (vgl. Urteile EuGH
es sich bei dem in dieser Gesetzesstelle normierten Erlöschen eines unbefristet erteilten Aufenthaltstitels von Gesetzes wegen im Fall eines mehr als zwölfmonatigen Aufenthalts des Fremden außerhalb des EWR-Gebietes um eine neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt im Sinne des Artikel 13, ARB 1/80 handelt, war doch eine derartige Rechtsfolge nach dem bis zum Inkrafttreten des NAG 2005 am
die Stillhalteklausel nach Artikel 13, des ARB 1/80 nicht nur auf die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen anzuwenden ist vergleiche Urteile EuGH
4 NAG eine von der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 erfasse Norm darstellt und somit grundsätzlich auf die Rechtsmittelwerberin als türkische Staatsangehörige nicht anwendbar ist. Allerdings judiziert der Verwaltungsgerichtshof wie dargestellt in Anlehnung an die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes,
ARB 1/80 nur dann für türkische Staatsangehörige Geltung erlangt, wenn diese die Absicht haben, sich in den Arbeitsmarkt des Mitgliedsstaates zu integrieren. Wie dargelegt konnte eine derartige Absicht der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht festgestellt werden. Auch ist ausdrücklich darauf hinzuweisen,
die im Bundesgebiet über einen Zeitraum von acht Jahren entfaltete Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin mit nachfolgender sechsjähriger Erwerbslosigkeit vor ihrer Ausreise keine nach wie vor bestehende und somit hier beachtliche Integration der Beschwerdeführerin in den österreichischen Arbeitsmarkt indizieren kann, da die Beschwerdeführerin seit sechzehn Jahren in Österreich keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist.
sie auf Grund dieser ehedem entfalteten Erwerbstätigkeit nach wie vor freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt genießt kann ohne weiterhin bestehenden Willen, im Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit zu entfalten, nicht zur dennoch zeitlich unbeschränkten Anwendbarkeit der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 führen.Somit ist in Anwendung dieser Judikatur dem Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin dahingehend zu folgen,
Paragraph 20, Absatz 4, NAG eine von der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 erfasse Norm darstellt und somit grundsätzlich auf die Rechtsmittelwerberin als türkische Staatsangehörige nicht anwendbar ist. Allerdings judiziert der Verwaltungsgerichtshof wie dargestellt in Anlehnung an die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes,
, ARB 1/80 nur dann für türkische Staatsangehörige Geltung erlangt, wenn diese die Absicht haben, sich in den Arbeitsmarkt des Mitgliedsstaates zu integrieren. Wie dargelegt konnte eine derartige Absicht der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht festgestellt werden. Auch ist ausdrücklich darauf hinzuweisen,
die im Bundesgebiet über einen Zeitraum von acht Jahren entfaltete Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin mit nachfolgender sechsjähriger Erwerbslosigkeit vor ihrer Ausreise keine nach wie vor bestehende und somit hier beachtliche Integration der Beschwerdeführerin in den österreichischen Arbeitsmarkt indizieren kann, da die Beschwerdeführerin seit sechzehn Jahren in Österreich keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist.
sie auf Grund dieser ehedem entfalteten Erwerbstätigkeit nach wie vor freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt genießt kann ohne weiterhin bestehenden Willen, im Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit zu entfalten, nicht zur dennoch zeitlich unbeschränkten Anwendbarkeit der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 führen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.023.3194.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.