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{'item': ['VGW-021/051/1100/2016', 'VGW-021/V/051/1208/2016']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.04.2016 GeschäftszahlVGW-021/051/1100/2016; VGW-021/V/051/1208/2016 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat (vgl. etwa VwGH 19.04.1998, Zl. 98/20/0018, zuletzt VwGH 11.09.2015 Ro 2015/02/0015) ist der Begriff der „Angestellten“ im § 13 Abs. 4 Zustellgesetz nicht im arbeitsvertragsrechtlichen Sinn zu verstehen, es können daher durchaus auch nicht als Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes zu wertende Personen als Angestellte im Sinne der Zustellvorschriften angesehen werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat vergleiche etwa VwGH 19.04.1998, Zl. 98/20/0018, zuletzt VwGH 11.09.2015 Ro 2015/02/0015) ist der Begriff der „Angestellten“ im Paragraph 13, Absatz 4, Zustellgesetz nicht im arbeitsvertragsrechtlichen Sinn zu verstehen, es können daher durchaus auch nicht als Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes zu wertende Personen als Angestellte im Sinne der Zustellvorschriften angesehen werden. Auch zum „Arbeitnehmerbegriff“ in § 16 Abs. 2 des Zustellgesetzes über die Ersatzzustellung hat der VwGH (vgl. 13.11.2012, Zl. 2010/05/0027) ausgeführt, dass die Rechtsgrundlage des Beschäftigungsverhältnisses ebenso unerheblich ist, wie die Frage, ob die Beschäftigung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, solange die Leistung bloß einvernehmlich, also mit Wissen und Willen des Arbeitgebers erbracht wird. Auch zum „Arbeitnehmerbegriff“ in Paragraph 16, Absatz 2, des Zustellgesetzes über die Ersatzzustellung hat der VwGH vergleiche 13.11.2012, Zl. 2010/05/0027) ausgeführt, dass die Rechtsgrundlage des Beschäftigungsverhältnisses ebenso unerheblich ist, wie die Frage, ob die Beschäftigung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, solange die Leistung bloß einvernehmlich, also mit Wissen und Willen des Arbeitgebers erbracht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung Ro Zl. 2015/02/0015 dargelegt hat, führt ein den Sinn des § 13 Abs. 4 Zustellgesetz berücksichtigendes Verständnis zu dem Ergebnis, dass die Rechtmäßigkeit einer Zustellung an einen von mehreren eine Kanzleigemeinschaft bildenden Rechtsanwälten nicht davon abhängt, zwischen welchen der Anwälte ein nach außen nicht erkennbares spezielles Vertragsverhältnis besteht. Eine Durchschnittsbetrachtung erlaubt die Annahme, dass im Zweifel jeder in einer Rechtsanwaltskanzlei anwesende Angestellte zur Entgegennahme von Schriftstücken für jeden der in Betracht kommenden Rechtsanwälte befugt ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung Ro Zl. 2015/02/0015 dargelegt hat, führt ein den Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, Zustellgesetz berücksichtigendes Verständnis zu dem Ergebnis, dass die Rechtmäßigkeit einer Zustellung an einen von mehreren eine Kanzleigemeinschaft bildenden Rechtsanwälten nicht davon abhängt, zwischen welchen der Anwälte ein nach außen nicht erkennbares spezielles Vertragsverhältnis besteht. Eine Durchschnittsbetrachtung erlaubt die Annahme, dass im Zweifel jeder in einer Rechtsanwaltskanzlei anwesende Angestellte zur Entgegennahme von Schriftstücken für jeden der in Betracht kommenden Rechtsanwälte befugt ist. Der Rechtsanwalt hat nach § 13 Abs. 4 Zustellgesetz die Möglichkeit, die Zustellung an bestimmte, in der Kanzlei tätige Angestellte durch schriftliche Erklärung gegenüber der Post auszuschließen. Damit kann er verhindern, dass an ihn adressierte Schriftstücke durch ihm gegenüber nicht vertraglich gebundene Personen, die in den von ihm ebenfalls genutzten Kanzleiräumen arbeiten, mit rechtlicher Wirksamkeit für ihn übernommen werden können (vgl. dazu auch VwGH 24.01.1996, Zl. 93/13/0207).Der Rechtsanwalt hat nach Paragraph 13, Absatz 4, Zustellgesetz die Möglichkeit, die Zustellung an bestimmte, in der Kanzlei tätige Angestellte durch schriftliche Erklärung gegenüber der Post auszuschließen. Damit kann er verhindern, dass an ihn adressierte Schriftstücke durch ihm gegenüber nicht vertraglich gebundene Personen, die in den von ihm ebenfalls genutzten Kanzleiräumen arbeiten, mit rechtlicher Wirksamkeit für ihn übernommen werden können vergleiche dazu auch VwGH 24.01.1996, Zl. 93/13/0207). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.051.1100.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.