RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.05.2016 GeschäftszahlVGW-151/082/34072/2014 RechtssatzDer Beschwerdeführer hat keine Patenschaftserklärung vorgelegt. Er selbst erfüllt nicht alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG: Der Beschwerdeführer hat keine Patenschaftserklärung vorgelegt. Er selbst erfüllt nicht alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG: Ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft für eine bestimmte Dauer liegt nicht vor. Eine nur aktuelle faktische Mitbenützung einer Wohnung gegen Entgelt wird dem Erfordernis des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nicht gerecht (vgl. zur initiativen Vorlage eines durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Nachweises über einen Rechts¬anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft für eine bestimmte Dauer liegt nicht vor. Eine nur aktuelle faktische Mitbenützung einer Wohnung gegen Entgelt wird dem Erfordernis des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht gerecht vergleiche zur initiativen Vorlage eines durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Nachweises über einen Rechts¬anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Der verfügbare Lebensunterhalt - auf Grundlage der Einnahmen im ersten Quartal 2016 als Zeitungszusteller für die M. - auf ein Jahr hochgerechnet (also der vierfache Betrag) beträgt 10.485,20 Euro. Verglichen mit den Einnahmen aus den Jahren 2012 und 2013 ist das um etwa 6%
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