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{'item': ['VGW-002/059/7809/2015', 'VGW-002/V/059/7810/2015', 'VGW-002/059/7811/2015', 'VGW-002/V/059/7812/2015']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.05.2016 GeschäftszahlVGW-002/059/7809/2015; VGW-002/V/059/7810/2015; VGW-002/059/7811/2015; VGW-002/V/059/7812/2015 RechtssatzBei

§ 52Abs. 1 Z 1 vierter Fall GSp

G“ nicht mit dem Begriff der „Beteiligung

§ 2Abs. 2 GSp

G“ gleichgesetzt zu werden; zumal damit das unternehmerische Anbieten einer verbotenen Ausspielung in der unmittelbaren Täterschaft nicht vom Beteiligungsbegriff des § 52 Abs. 1 Z 1

  1. Fall erfasst wäre. Es gilt daher den Beteiligungsbegriff des § 52 Abs. 1 Z 1
  2. Fall GSpG eigenständig auszulegen, sodass es sich bei Zugrundelegung des Interpretationsgrundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und der Rechtssprache (vgl. VfSlg. 10.292/1984; VwGH 12.9.1979, 255/79; 31.3.1992, 90/13/0131, 24.11.2006, 2006/02/0235) anbietet, sinngemäß auf den verwaltungsstrafrechtlichen Beteiligungsbegriff des § 7 VStG zurückzugreifen. Folglich ist jede (

§ 2Abs. 2 GSp

G) unternehmerische Beteiligung (

§ 7VSt

G) an einer verbotenen Ausspielung

§ 2Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 GSp

G und jedes (

§ 2Abs. 2 GSp

G) unternehmerische Anbieten einer verbotenen Ausspielung

§ 2Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 GSp

G als eine Beteiligung

§ 52Abs. 1 Z 1 4. Fall GSp

G einzustufen.Bei Zugrundelegung einer verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG vermag der Begriff der „Beteiligung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall GSpG“ nicht mit dem Begriff der „Beteiligung

Paragraph 2, Absatz 2, GSpG“ gleichgesetzt zu werden; zumal damit das unternehmerische Anbieten einer verbotenen Ausspielung in der unmittelbaren Täterschaft nicht vom Beteiligungsbegriff des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall erfasst wäre. Es gilt daher den Beteiligungsbegriff des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall GSpG eigenständig auszulegen, sodass es sich bei Zugrundelegung des Interpretationsgrundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und der Rechtssprache vergleiche VfSlg. 10.292 aus 1984,; VwGH 12.9.1979, 255/79; 31.3.1992, 90/13/0131, 24.11.2006, 2006/02/0235) anbietet, sinngemäß auf den verwaltungsstrafrechtlichen Beteiligungsbegriff des Paragraph 7, VStG zurückzugreifen. Folglich ist jede (

Paragraph 2, Absatz 2, GSpG) unternehmerische Beteiligung (

Paragraph 7, VStG) an einer verbotenen Ausspielung

Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, GSpG und jedes (

Paragraph 2, Absatz 2, GSpG) unternehmerische Anbieten einer verbotenen Ausspielung

Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, GSpG als eine Beteiligung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 4. Fall GSpG einzustufen. Nach diesem Verständnis ist daher jedes (

§ 2Abs. 2 GSp

G) unternehmerische Beteiligungshandeln im Hinblick auf 1) eine Veranstaltung

§ 2Abs. 1 Z 1 GSp

G einer verbotenen Ausspielung, oder 2) auf ein Organisieren

§ 2Abs. 1 Z 1 GSp

G einer verbotenen Ausspielung, oder 3) auf ein Anbieten

§ 2Abs. 1 Z 1 GSp

G einer verbotenen Ausspielung, oder 4) ein Zugänglichmachen

§ 2Abs. 1 Z 1 GSp

G einer verbotenen Ausspielung vom Tatbestand des 4. Falls des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erfasst. Zudem wird nach dieser verfassungskonformen Auslegung auch durch ein (

§ 2Abs. 2 GSp

G unternehmerisches) Anbieten einer verbotenen Ausspielung das Tatbild des 4. Falls des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verwirklicht.Nach diesem Verständnis ist daher jedes (

Paragraph 2, Absatz 2, GSpG) unternehmerische Beteiligungshandeln im Hinblick auf 1) eine Veranstaltung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG einer verbotenen Ausspielung, oder 2) auf ein Organisieren

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG einer verbotenen Ausspielung, oder 3) auf ein Anbieten

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG einer verbotenen Ausspielung, oder 4) ein Zugänglichmachen

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG einer verbotenen Ausspielung vom Tatbestand des 4. Falls des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erfasst. Zudem wird nach dieser verfassungskonformen Auslegung auch durch ein (

Paragraph 2, Absatz 2, GSpG unternehmerisches) Anbieten einer verbotenen Ausspielung das Tatbild des 4. Falls des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verwirklicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.002.059.7809.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.