G“ nicht mit dem Begriff der „Beteiligung
G“ gleichgesetzt zu werden; zumal damit das unternehmerische Anbieten einer verbotenen Ausspielung in der unmittelbaren Täterschaft nicht vom Beteiligungsbegriff des § 52 Abs. 1 Z 1
G) unternehmerische Beteiligung (
G) an einer verbotenen Ausspielung
G und jedes (
G) unternehmerische Anbieten einer verbotenen Ausspielung
G als eine Beteiligung
G einzustufen.Bei Zugrundelegung einer verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG vermag der Begriff der „Beteiligung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall GSpG“ nicht mit dem Begriff der „Beteiligung
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG“ gleichgesetzt zu werden; zumal damit das unternehmerische Anbieten einer verbotenen Ausspielung in der unmittelbaren Täterschaft nicht vom Beteiligungsbegriff des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG) unternehmerische Beteiligung (
Paragraph 7, VStG) an einer verbotenen Ausspielung
Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, GSpG und jedes (
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG) unternehmerische Anbieten einer verbotenen Ausspielung
Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, GSpG als eine Beteiligung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 4. Fall GSpG einzustufen. Nach diesem Verständnis ist daher jedes (
G) unternehmerische Beteiligungshandeln im Hinblick auf 1) eine Veranstaltung
G einer verbotenen Ausspielung, oder 2) auf ein Organisieren
G einer verbotenen Ausspielung, oder 3) auf ein Anbieten
G einer verbotenen Ausspielung, oder 4) ein Zugänglichmachen
G einer verbotenen Ausspielung vom Tatbestand des 4. Falls des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erfasst. Zudem wird nach dieser verfassungskonformen Auslegung auch durch ein (
G unternehmerisches) Anbieten einer verbotenen Ausspielung das Tatbild des 4. Falls des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verwirklicht.Nach diesem Verständnis ist daher jedes (
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG) unternehmerische Beteiligungshandeln im Hinblick auf 1) eine Veranstaltung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG einer verbotenen Ausspielung, oder 2) auf ein Organisieren
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG einer verbotenen Ausspielung, oder 3) auf ein Anbieten
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG einer verbotenen Ausspielung, oder 4) ein Zugänglichmachen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG einer verbotenen Ausspielung vom Tatbestand des 4. Falls des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erfasst. Zudem wird nach dieser verfassungskonformen Auslegung auch durch ein (
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG unternehmerisches) Anbieten einer verbotenen Ausspielung das Tatbild des 4. Falls des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verwirklicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.002.059.7809.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.