RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.05.2016 GeschäftszahlVGW-111/075/14012/2015; VGW-111/075/14016/2015 RechtssatzDer VwGH hatte bereits in seiner zu § 69 BO idF vor der Novelle LGBl. Nr. 25/2009 (mit welcher diese Voraussetzung in den Gesetzestext aufgenommen worden war) ergangenen Rechtsprechung in Bezug auf die damals normierte Voraussetzung der Unwesentlichkeit der Abweichung auf die Tendenz des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes abgestellt (VwGH 12.06.2012, 2009/05/0093, mwN), weshalb diese Rechtsprechung auch auf § 69 Abs. 1 BO in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung übertragbar ist (VwGH 17.12.2015, 2013/05/0142; 23.06.2015, 2012/05/0019).Der VwGH hatte bereits in seiner zu Paragraph 69, BO in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2009, (mit welcher diese Voraussetzung in den Gesetzestext aufgenommen worden war) ergangenen Rechtsprechung in Bezug auf die damals normierte Voraussetzung der Unwesentlichkeit der Abweichung auf die Tendenz des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes abgestellt (VwGH 12.06.2012, 2009/05/0093, mwN), weshalb diese Rechtsprechung auch auf Paragraph 69, Absatz eins, BO in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung übertragbar ist (VwGH 17.12.2015, 2013/05/0142; 23.06.2015, 2012/05/0019). Dass die nach § 69 BO beantragte Abweichung der Flächenwidmungs- und Bebauungsbestimmungen unwesentlich wäre und darüber hinaus die Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht unterlaufen würde, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf zu verweisen, dass jede Abweichung von den Bebauungsvorschriften für sich daraufhin zu prüfen ist, ob es sich dabei um eine unwesentliche Abweichung handelt (vgl. VwGH 21.03.2007, 2006/05/0035 mwN,).Dass die nach Paragraph 69, BO beantragte Abweichung der Flächenwidmungs- und Bebauungsbestimmungen unwesentlich wäre und darüber hinaus die Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht unterlaufen würde, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf zu verweisen, dass jede Abweichung von den Bebauungsvorschriften für sich daraufhin zu prüfen ist, ob es sich dabei um eine unwesentliche Abweichung handelt vergleiche VwGH 21.03.2007, 2006/05/0035 mwN,). Liegt keine unwesentliche Abweichung von den Flächenwidmungs- und Bebauungsbestimmungen vor, sondern eine wesentliche, wie hier vorliegend, dann ist für eine Entscheidung des Bauausschusses der jeweiligen Bezirksvertretung gemäß § 69 Abs. 1 BO kein Raum mehr, da bei diese Rechtslage auch unerheblich ist, ob die geplante Bauausführung positiv oder negative Auswirkungen auf das Stadtbild hätte (VwGH 2010/2005/0207, 10.12.2013).Liegt keine unwesentliche Abweichung von den Flächenwidmungs- und Bebauungsbestimmungen vor, sondern eine wesentliche, wie hier vorliegend, dann ist für eine Entscheidung des Bauausschusses der jeweiligen Bezirksvertretung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, BO kein Raum mehr, da bei diese Rechtslage auch unerheblich ist, ob die geplante Bauausführung positiv oder negative Auswirkungen auf das Stadtbild hätte (VwGH 2010/2005/0207, 10.12.2013). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.075.14012.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.