RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.06.2016 GeschäftszahlVGW-141/023/5437/2016 RechtssatzIm gegebenen Zusammenhang ist festzuhalten, dass § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausdrücklich normiert, dass die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Zwar ist festzuhalten, dass der hier als speziellere Norm anzuwendende § 17 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes eine derartige Möglichkeit der Berücksichtigung individueller Gegebenheiten bei der Geltendmachung der Rückforderung nicht vorsieht, jedoch steht auch fest, dass beide Normen grundsätzlich denselben Regelungsgegenstand, nämlich die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, aufweisen. Es erscheint daher als sachlich nicht gerechtfertigt, in grundsätzlich sämtlichen Fällen zu Unrecht bezogener Leistungen die Rückforderung dieser einerseits von der Verletzung einer Meldepflicht durch den Empfänger der Leistung abhängig zu machen und auch ein weitgehendes Mäßigungsrecht vorzusehen, im Falle des Vorliegens eines Überbezuges wegen nicht gemeldeter Wohnsitznahme in einer vollbetreuten Einrichtung im Sinne des § 17 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ein solches Mäßigungsrecht jedoch nicht zu ermöglichen. Somit ist in dieser Konstellation vom Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke auszugehen, welche im Wege der Analogie durch die Vollziehung zu schließen ist. Demgemäß ist festzuhalten, dass die Rechtswohltat des § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auch auf Fälle der Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen auf Grund nicht oder nicht rechtzeitig erfolgter Meldung einer Übersiedelung in eine Einrichtung nach § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes im Wege der Analogie als anwendbar erscheint und daher die dort genannten Möglichkeiten der Einräumung von Raten oder des (gänzlichen) Nachsehens der Rückforderung auch in solchen Fällen zu berücksichtigen sind.Im gegebenen Zusammenhang ist festzuhalten, dass Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausdrücklich normiert, dass die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Zwar ist festzuhalten, dass der hier als speziellere Norm anzuwendende Paragraph 17, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes eine derartige Möglichkeit der Berücksichtigung individueller Gegebenheiten bei der Geltendmachung der Rückforderung nicht vorsieht, jedoch steht auch fest, dass beide Normen grundsätzlich denselben Regelungsgegenstand, nämlich die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, aufweisen. Es erscheint daher als sachlich nicht gerechtfertigt, in grundsätzlich sämtlichen Fällen zu Unrecht bezogener Leistungen die Rückforderung dieser einerseits von der Verletzung einer Meldepflicht durch den Empfänger der Leistung abhängig zu machen und auch ein weitgehendes Mäßigungsrecht vorzusehen, im Falle des Vorliegens eines Überbezuges wegen nicht gemeldeter Wohnsitznahme in einer vollbetreuten Einrichtung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ein solches Mäßigungsrecht jedoch nicht zu ermöglichen. Somit ist in dieser Konstellation vom Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke auszugehen, welche im Wege der Analogie durch die Vollziehung zu schließen ist. Demgemäß ist festzuhalten, dass die Rechtswohltat des Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auch auf Fälle der Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen auf Grund nicht oder nicht rechtzeitig erfolgter Meldung einer Übersiedelung in eine Einrichtung nach Paragraph 17, Absatz eins, dieses Gesetzes im Wege der Analogie als anwendbar erscheint und daher die dort genannten Möglichkeiten der Einräumung von Raten oder des (gänzlichen) Nachsehens der Rückforderung auch in solchen Fällen zu berücksichtigen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.023.5437.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.