RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.06.2016 GeschäftszahlVGW-151/023/4897/2016 RechtssatzSoweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrages nach § 21 Abs. 3 NAG auf die prekäre Sicherheitslage in Indien verweist und darlegt, sie fühlte sich bedroht und hätte auch schon diesbezügliche negative Erfahrungen gemacht, so ist eingangs darauf hinzuwesen, dass bislang die durch die Einschreiterin behaupteten, konkret ihr unterlaufenen Vorgänge wie etwa ein Einbruchs- oder Erpressungsversuch nicht ansatzweise belegt wurden. Weiters ist festzuhalten, dass das diesbezügliche Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung im Sinne der Genfer Menschrechtskonvention – soweit man dieses Vorbringen als solches zu werten vermag - allenfalls im Rahmen eines Asylverfahrens zu prüfen wäre, nicht jedoch im Verfahren nach Art. 8 EMRK, welches jedoch hier entscheidungswesentlich ist. Zudem konnte trotz intensiver Nachfrage in der Verhandlung nicht geklärt werden, warum die Beschwerdeführerin trotz dieser angeblich so prekären Sicherheitslage drei Jahre lang mit der Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zuwartete und sodann den oben beschriebenen Weg der Antragstellung wählte. Das Verwaltungsgericht Wien geht daher bei nochmaligem Verweis auf die fehlende Relevanz dieses Vorbringens davon aus, dass es sich bei den Darlegungen der Einschreiterin lediglich um Schutzbehauptungen zur Begründung ihres Dispensantrages nach § 21 Abs. 3 NAG handelt, was auch in der oben bereits dargelegten mangelnden Glaubwürdigkeit der Einschreiterin begründet ist. Die in der mündlichen Verhandlung zum Beweis der Begründetheit der Ausführungen der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszüge aus Zeitungsartikeln zeigen keinerlei konkreten Bezug zu deren Situation und wäre es ohne Weiteres möglich, gleichartige Berichte über Vorgänge in Wien – zu verweisen ist ganz aktuell nur auf die Situation am Wiener Praterstern und dessen nähere Umgebung - zusammenzustellen.Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrages nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG auf die prekäre Sicherheitslage in Indien verweist und darlegt, sie fühlte sich bedroht und hätte auch schon diesbezügliche negative Erfahrungen gemacht, so ist eingangs darauf hinzuwesen, dass bislang die durch die Einschreiterin behaupteten, konkret ihr unterlaufenen Vorgänge wie etwa ein Einbruchs- oder Erpressungsversuch nicht ansatzweise belegt wurden. Weiters ist festzuhalten, dass das diesbezügliche Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung im Sinne der Genfer Menschrechtskonvention – soweit man dieses Vorbringen als solches zu werten vermag - allenfalls im Rahmen eines Asylverfahrens zu prüfen wäre, nicht jedoch im Verfahren nach Artikel 8, EMRK, welches jedoch hier entscheidungswesentlich ist. Zudem konnte trotz intensiver Nachfrage in der Verhandlung nicht geklärt werden, warum die Beschwerdeführerin trotz dieser angeblich so prekären Sicherheitslage drei Jahre lang mit der Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zuwartete und sodann den oben beschriebenen Weg der Antragstellung wählte. Das Verwaltungsgericht Wien geht daher bei nochmaligem Verweis auf die fehlende Relevanz dieses Vorbringens davon aus, dass es sich bei den Darlegungen der Einschreiterin lediglich um Schutzbehauptungen zur Begründung ihres Dispensantrages nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG handelt, was auch in der oben bereits dargelegten mangelnden Glaubwürdigkeit der Einschreiterin begründet ist. Die in der mündlichen Verhandlung zum Beweis der Begründetheit der Ausführungen der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszüge aus Zeitungsartikeln zeigen keinerlei konkreten Bezug zu deren Situation und wäre es ohne Weiteres möglich, gleichartige Berichte über Vorgänge in Wien – zu verweisen ist ganz aktuell nur auf die Situation am Wiener Praterstern und dessen nähere Umgebung - zusammenzustellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.023.4897.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.