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{'item': 'VGW-151/023/4897/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.06.2016 GeschäftszahlVGW-151/023/4897/2016 RechtssatzEine gesetzliche Voraussetzung zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist, dass der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen darf. Demgemäß sieht § 47 Abs. 3 NAG ausdrücklich vor, dass nebst den dort angeführten Erteilungsvoraussetzungen der Zusammenführende unbeschadet allfälliger eigener Unterhaltsmittel des Fremden jedenfalls eine Haftungserklärung abzugeben hat. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zu derartigen Haftungserklärungen, dass es sich bei der Vorlage einer Haftungserklärung nicht um eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung im Sinne des § 11 Abs. 2 NAG, sondern um eine besondere Erteilungsvoraussetzung handelt (vgl. VwGH,

  1. Jänner 2011, 2008/22/0866,
  2. Oktober 2012, Zl. 2011/23/0129). Weiters obliegt es der Behörde, die Tragfähigkeit einer derartigen Haftungserklärung zu überprüfen. Das Höchstgericht judiziert hierzu in ständiger Rechtsprechung, dass das NAG im Grundsätzlichen festlegt, dass Einkünfte für eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften dann vorliegen, wenn der (einfache) Richtsatz des § 293 ASVG erreicht wird. Auf der anderen Seite muss der Zusammenführende in der Lage sein, diesen Unterhalt zu erbringen und selbst noch über das pfändungsfreie Existenzminimum im Sinn des § 291a EO (entspricht dem "Einzelpersonenrichtsatz") verfügen (vgl. dazu VwGH,
  3. März 2010, Zl. 2008/22/0637 sowie ausführlich unten). Die Existenz des Zusammenführenden ist auch dann gesichert, wenn ihm gemeinsam mit seinem Ehepartner der Haushaltsrichtsatz des § 293 ASVG zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird. Diesfalls kann von einer tragfähigen Haftungserklärung ausgegangen werden, kann doch der Unterhalt sowohl des Nachziehenden als auch des Zusammenführenden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen bestritten werden (vgl. VwGH,
  4. Jänner 2012, 2009/22/0146). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang, dass die Behörde bei der Prüfung der Tragfähigkeit einer Haftungserklärung auch eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmen habe (vgl. VwGH,
  5. Juni 2011, Zl. 2008/22/0744).Eine gesetzliche Voraussetzung zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist, dass der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen darf. Demgemäß sieht Paragraph 47, Absatz 3, NAG ausdrücklich vor, dass nebst den dort angeführten Erteilungsvoraussetzungen der Zusammenführende unbeschadet allfälliger eigener Unterhaltsmittel des Fremden jedenfalls eine Haftungserklärung abzugeben hat. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zu derartigen Haftungserklärungen, dass es sich bei der Vorlage einer Haftungserklärung nicht um eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, NAG, sondern um eine besondere Erteilungsvoraussetzung handelt vergleiche VwGH,
  6. Jänner 2011, 2008/22/0866,
  7. Oktober 2012, Zl. 2011/23/0129). Weiters obliegt es der Behörde, die Tragfähigkeit einer derartigen Haftungserklärung zu überprüfen. Das Höchstgericht judiziert hierzu in ständiger Rechtsprechung, dass das NAG im Grundsätzlichen festlegt, dass Einkünfte für eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften dann vorliegen, wenn der (einfache) Richtsatz des Paragraph 293, ASVG erreicht wird. Auf der anderen Seite muss der Zusammenführende in der Lage sein, diesen Unterhalt zu erbringen und selbst noch über das pfändungsfreie Existenzminimum im Sinn des Paragraph 291 a, EO (entspricht dem "Einzelpersonenrichtsatz") verfügen vergleiche dazu VwGH,
  8. März 2010, Zl. 2008/22/0637 sowie ausführlich unten). Die Existenz des Zusammenführenden ist auch dann gesichert, wenn ihm gemeinsam mit seinem Ehepartner der Haushaltsrichtsatz des Paragraph 293, ASVG zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird. Diesfalls kann von einer tragfähigen Haftungserklärung ausgegangen werden, kann doch der Unterhalt sowohl des Nachziehenden als auch des Zusammenführenden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen bestritten werden vergleiche VwGH,
  9. Jänner 2012, 2009/22/0146). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang, dass die Behörde bei der Prüfung der Tragfähigkeit einer Haftungserklärung auch eine Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmen habe vergleiche VwGH,
  10. Juni 2011, Zl. 2008/22/0744). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.023.4897.2016

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