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{'item': 'VGW-141/023/7741/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.06.2016 GeschäftszahlVGW-141/023/7741/2016 RechtssatzGrundsätzlich ist zu den im Aufforderungsschreiben vom

  1. April 2016 eingeforderten Unterlagen bzw. deren Bezeichnung durch die Behörde festzuhalten, dass die Verwendung von unklaren oder unkonkreten Aufträgen bei der Einforderung von Unterlagen in einem Verfahren nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als grundsätzlich unzulässig erscheint und zu großer Rechtsunsicherheit führen kann. Soweit die Behörde demnach die Beschwerdeführerin aufforderte, den „Bausparvertrag (aktueller Stand)“ sowie die „Lebensversicherung (aktueller Stand)“ vorzulegen, bedient sich die Behörde ebensolcher unkonkreten Unterlagenanforderungen, da weder angeführt wird, welcher Bausparvertrag oder Bausparverträge vorzulegen sind und wird auch die „Lebensversicherung“ nicht weiter konkretisiert. Auch verzichtet die Behörde darauf zu konkretisieren, dass (offensichtlich) der Rückkaufswert einer bestehenden Lebensversicherung nachzuweisen ist. Dementsprechend könnte es der Beschwerdeführerin auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie etwa betreffend die Lebensversicherung lediglich eine Kostenaufstellung vorlegte, aus welcher der Rückkaufswert eben nicht hervorgeht und könnte die Abweisung des gegenständlichen Ansuchens auch nicht auf eine unterbliebene Vorlage der „Lebensversicherung (aktueller Stand)“ gestützt werden. Grundsätzlich erscheint auch die Einforderung einer „Alimentationsvereinbarung von D. und Pa. P.“ als insofern unzureichend konkretisiert, als hier eben irgendeine Unterhaltsvereinbarung eingefordert wird und nicht – wie allenfalls gemeint - ein Nachweis der gerichtlichen oder behördlichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen oder eben eine gerichtliche Unterhaltsfestsetzung oder eine Unterhaltsvereinbarung mit dem Jugendwohlfahrtsträger. Hätte die Beschwerdeführerin sohin irgendeine Unterhaltsvereinbarung vorgelegt, etwa einen von beiden Eltern unterzeichneten Unterhaltsvertrag mit irgendeinem Inhalt, so wäre die Einschreiterin ihren Obliegenheiten nachgekommen und wäre die Abweisung ihres Ansuchens in diesem Falle auch nicht mehr statthaft gewesen. Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Behörde Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen derart zu konkretisieren hat, dass einerseits der Partei klar erkennbar ist, welche Unterlagen vorzulegen sind und die so eingeforderten Unterlagen auch tauglich sind, einer Entscheidung im Falle deren Vorlage umgehend zu Grunde gelegt werden zu können.Grundsätzlich ist zu den im Aufforderungsschreiben vom
  2. April 2016 eingeforderten Unterlagen bzw. deren Bezeichnung durch die Behörde festzuhalten, dass die Verwendung von unklaren oder unkonkreten Aufträgen bei der Einforderung von Unterlagen in einem Verfahren nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als grundsätzlich unzulässig erscheint und zu großer Rechtsunsicherheit führen kann. Soweit die Behörde demnach die Beschwerdeführerin aufforderte, den „Bausparvertrag (aktueller Stand)“ sowie die „Lebensversicherung (aktueller Stand)“ vorzulegen, bedient sich die Behörde ebensolcher unkonkreten Unterlagenanforderungen, da weder angeführt wird, welcher Bausparvertrag oder Bausparverträge vorzulegen sind und wird auch die „Lebensversicherung“ nicht weiter konkretisiert. Auch verzichtet die Behörde darauf zu konkretisieren, dass (offensichtlich) der Rückkaufswert einer bestehenden Lebensversicherung nachzuweisen ist. Dementsprechend könnte es der Beschwerdeführerin auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie etwa betreffend die Lebensversicherung lediglich eine Kostenaufstellung vorlegte, aus welcher der Rückkaufswert eben nicht hervorgeht und könnte die Abweisung des gegenständlichen Ansuchens auch nicht auf eine unterbliebene Vorlage der „Lebensversicherung (aktueller Stand)“ gestützt werden. Grundsätzlich erscheint auch die Einforderung einer „Alimentationsvereinbarung von D. und Pa. P.“ als insofern unzureichend konkretisiert, als hier eben irgendeine Unterhaltsvereinbarung eingefordert wird und nicht – wie allenfalls gemeint - ein Nachweis der gerichtlichen oder behördlichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen oder eben eine gerichtliche Unterhaltsfestsetzung oder eine Unterhaltsvereinbarung mit dem Jugendwohlfahrtsträger. Hätte die Beschwerdeführerin sohin irgendeine Unterhaltsvereinbarung vorgelegt, etwa einen von beiden Eltern unterzeichneten Unterhaltsvertrag mit irgendeinem Inhalt, so wäre die Einschreiterin ihren Obliegenheiten nachgekommen und wäre die Abweisung ihres Ansuchens in diesem Falle auch nicht mehr statthaft gewesen. Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Behörde Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen derart zu konkretisieren hat, dass einerseits der Partei klar erkennbar ist, welche Unterlagen vorzulegen sind und die so eingeforderten Unterlagen auch tauglich sind, einer Entscheidung im Falle deren Vorlage umgehend zu Grunde gelegt werden zu können. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.023.7741.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.