RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.07.2016 GeschäftszahlVGW-151/023/2783/2016 RechtssatzWie sich aus der Bestimmung des § 19 Abs. 2 NAG ergibt, ist das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht zulässig.Wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, NAG ergibt, ist das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht zulässig. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
- Juni 2016 darlegt, sie gehe davon aus, dass das ehedem eingebrachte Rechtsmittel ohnehin verspätet gewesen sei, so ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführerin zwar allenfalls darin zu folgen ist, dass im Falle einer verspäteten Einbringung einer (nach damaliger Rechtslage) Berufung der Bescheid vom
- Mai 2013 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen wäre. Allerdings steht eindeutig fest, dass § 19 Abs. 2 NAG das Vorliegen des hier relevanten Prozesshindernisses der Einbringung eines weiteren Titelbewilligungsantrages ausdrücklich davon abhängig macht, dass kein anderes Verfahren anhängig ist. Somit stellt das Gesetz nicht etwa auf ein allfällig rechtskräftig abgeschlossenes Vorverfahren, sondern ausdrücklich auf die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Anhängigkeit eines anderen Verfahrens ab, wobei festzuhalten ist, dass auch im Falle der Einbringung eines allenfalls verspäteten Rechtsmittels bis zum rechtskräftigen Abspruch hierüber von der Anhängigkeit des Verfahrens im Sinne des § 19 Abs. 2 NAG auszugehen ist. Dies erhellt allein schon daraus, dass auch über verspätete Rechtsmittel in förmlicher Weise – eben durch Zurückweisung – zu entscheiden ist und auch in diesem Falle ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durch die zuständige Rechtsmittelbehörde – sollte die Verwaltungsbehörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung) absehen – durchzuführen ist. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Durchführung eines derartigen Ermittlungsverfahrens im nunmehr ebenso anhängigen nachfolgenden Verfahren besteht auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes, dass allein die Einbringung eines Antrages während Anhängigkeit eines anderen Titelbewilligungsersuchens unzulässig ist, nicht.Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
- Juni 2016 darlegt, sie gehe davon aus, dass das ehedem eingebrachte Rechtsmittel ohnehin verspätet gewesen sei, so ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführerin zwar allenfalls darin zu folgen ist, dass im Falle einer verspäteten Einbringung einer (nach damaliger Rechtslage) Berufung der Bescheid vom
- Mai 2013 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen wäre. Allerdings steht eindeutig fest, dass Paragraph 19, Absatz 2, NAG das Vorliegen des hier relevanten Prozesshindernisses der Einbringung eines weiteren Titelbewilligungsantrages ausdrücklich davon abhängig macht, dass kein anderes Verfahren anhängig ist. Somit stellt das Gesetz nicht etwa auf ein allfällig rechtskräftig abgeschlossenes Vorverfahren, sondern ausdrücklich auf die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Anhängigkeit eines anderen Verfahrens ab, wobei festzuhalten ist, dass auch im Falle der Einbringung eines allenfalls verspäteten Rechtsmittels bis zum rechtskräftigen Abspruch hierüber von der Anhängigkeit des Verfahrens im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, NAG auszugehen ist. Dies erhellt allein schon daraus, dass auch über verspätete Rechtsmittel in förmlicher Weise – eben durch Zurückweisung – zu entscheiden ist und auch in diesem Falle ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durch die zuständige Rechtsmittelbehörde – sollte die Verwaltungsbehörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung) absehen – durchzuführen ist. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Durchführung eines derartigen Ermittlungsverfahrens im nunmehr ebenso anhängigen nachfolgenden Verfahren besteht auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes, dass allein die Einbringung eines Antrages während Anhängigkeit eines anderen Titelbewilligungsersuchens unzulässig ist, nicht. Somit steht fest, dass die allenfalls bestehende Verspätung des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Mai 2013 oder allfällige sonstige Mängel dieses Rechtsmittels einer Anhängigkeit dieses Verfahrens im Zeitpunkt der Einbringung des nunmehr hier verfahrensgegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am
- Oktober 2013 nicht entgegen stand. Soweit die Beschwerdeführerin ihren nunmehr eingebrachten „Einspruch“ gegen den Bescheid vom
- Mai 2013 zurückzieht und hiermit eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht über den Antrag vom
- Oktober 2013 herbeizuführen beabsichtigt, ist festzuhalten, dass – wie bereits oben dargestellt – § 19 Abs. 2 NAG nach seinem ausdrücklichen Wortlaut bereits die Einbringung eines weiteren Antrages während der Anhängigkeit eines anderen Ansuchens als unzulässig normiert und somit für diesen Fall ein Prozesshindernis statuiert. Unzulässig ist somit nicht nur die Durchführung eines Verfahrens oder die Sachentscheidung während eines anderen anhängigen Verfahrens, sondern allein schon die Einbringung eines weiteren Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Demgemäß kann jedoch die spätere Zurückziehung des ehedem eingebrachten Einspruchs die Unzulässigkeit der Einbringung des hier verfahrenseinleitenden Antrages vom
- Oktober 2013 nicht heilen und war daher dieser Antrag gemäß § 19 Abs. 2 NAG als unzulässig zurückzuweisen.Soweit die Beschwerdeführerin ihren nunmehr eingebrachten „Einspruch“ gegen den Bescheid vom
- Mai 2013 zurückzieht und hiermit eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht über den Antrag vom
- Oktober 2013 herbeizuführen beabsichtigt, ist festzuhalten, dass – wie bereits oben dargestellt – Paragraph 19, Absatz 2, NAG nach seinem ausdrücklichen Wortlaut bereits die Einbringung eines weiteren Antrages während der Anhängigkeit eines anderen Ansuchens als unzulässig normiert und somit für diesen Fall ein Prozesshindernis statuiert. Unzulässig ist somit nicht nur die Durchführung eines Verfahrens oder die Sachentscheidung während eines anderen anhängigen Verfahrens, sondern allein schon die Einbringung eines weiteren Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Demgemäß kann jedoch die spätere Zurückziehung des ehedem eingebrachten Einspruchs die Unzulässigkeit der Einbringung des hier verfahrenseinleitenden Antrages vom
- Oktober 2013 nicht heilen und war daher dieser Antrag gemäß Paragraph 19, Absatz 2, NAG als unzulässig zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.023.2783.2016