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{'item': 'VGW-141/023/5696/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.07.2016 GeschäftszahlVGW-141/023/5696/2016 Rechtssatz§ 11 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes normiert, dass solche Personen, deren Dienstverhältnis aus deren eigenen Verschulden beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen kein Arbeitslosengeld erhalten. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung, dass die mangelnde Arbeitswilligkeit in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 bis 11 AlVG näher geregelt wird. Während § 9 AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt § 11 in Ergänzung dazu, dass die in § 10 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, nämlich den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 Abs 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht (vgl. VwGH,

  1. April 2002, Zl. 99/08/0092, VwGH,
  2. Juli 1990, Zl. 90/08/0106).Paragraph 11, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes normiert, dass solche Personen, deren Dienstverhältnis aus deren eigenen Verschulden beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen kein Arbeitslosengeld erhalten. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung, dass die mangelnde Arbeitswilligkeit in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) Paragraphen 9 bis 11 AlVG näher geregelt wird. Während Paragraph 9, AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt Paragraph 11, in Ergänzung dazu, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, nämlich den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht vergleiche VwGH,
  3. April 2002, Zl. 99/08/0092, VwGH,
  4. Juli 1990, Zl. 90/08/0106). Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Sanktionen des § 11 AlVG denjenigen treffen sollen, welcher schuldhaft die Beendigung seines Dienstverhältnisses trotz bestehender Arbeitsfähigkeit herbeigeführt hat. Jedenfalls erfasst sind hiervon solche Fälle, in denen der Arbeitnehmer ein Verhalten setzt, welches einen Entlassungsgrund darstellen oder zumindest einen solchen nahekommen würde (vgl. dazu die analoge Judikatur zur Arbeitnehmerkündigung aus wichtigen Gründen, wie etwa VwGH
  5. Juni 2008, Zl. 2007/08/0063). Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Sanktionen des Paragraph 11, AlVG denjenigen treffen sollen, welcher schuldhaft die Beendigung seines Dienstverhältnisses trotz bestehender Arbeitsfähigkeit herbeigeführt hat. Jedenfalls erfasst sind hiervon solche Fälle, in denen der Arbeitnehmer ein Verhalten setzt, welches einen Entlassungsgrund darstellen oder zumindest einen solchen nahekommen würde vergleiche dazu die analoge Judikatur zur Arbeitnehmerkündigung aus wichtigen Gründen, wie etwa VwGH
  6. Juni 2008, Zl. 2007/08/0063). Somit steht fest, dass unter einer nicht unfreiwilligen Lösung im Sinne der oben zitierten Normen einerseits eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses zu sehen ist, andererseits jedoch auch eine Arbeitgeberkündigung oder gar Entlassung, soweit diese auf ein Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist, welches bewusst die Herbeiführung der Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber zum Inhalt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.023.5696.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.